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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73;Rechtssatz
Ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Ersteher der Liegenschaft dazu legitimiert, Berufungen des Rechtsvorgängers gegen die Feststellung des Erlöschens einer Baubewilligung und gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme zurückzuziehen; damit geht die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG unter.Ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Ersteher der Liegenschaft dazu legitimiert, Berufungen des Rechtsvorgängers gegen die Feststellung des Erlöschens einer Baubewilligung und gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme zurückzuziehen; damit geht die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, AVG unter.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001791.X01Im RIS seit
08.09.2003Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009