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90/02 KraftfahrgesetzNorm
Betrieb von Kraftfahrzeugen 1910 §23;Rechtssatz
Wurden Führerscheine nicht bis zum 31.12.1947 gemäß Art 9 Abs 1 Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetz ausgetauscht, dann verloren die entsprechenden Lenkerberechtigungen ihre Gültigkeit (Hinweis auf E vom 29.9.1953, 2273/51), sodaß in der Folge nur mehr die Neuerteilung einer Lenkerberechtigung in Frage kommen kann. Diese Rechtsfolge muß umso mehr für Personen gelten, die während der genannten Austauschfrist zwar über ein Lenkerprüfzeugnis, nicht jedoch über eine Lenkerberechtigung verfügt haben.Wurden Führerscheine nicht bis zum 31.12.1947 gemäß Artikel 9, Absatz eins, Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetz ausgetauscht, dann verloren die entsprechenden Lenkerberechtigungen ihre Gültigkeit (Hinweis auf E vom 29.9.1953, 2273/51), sodaß in der Folge nur mehr die Neuerteilung einer Lenkerberechtigung in Frage kommen kann. Diese Rechtsfolge muß umso mehr für Personen gelten, die während der genannten Austauschfrist zwar über ein Lenkerprüfzeugnis, nicht jedoch über eine Lenkerberechtigung verfügt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000589.X03Im RIS seit
24.09.2003