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90/02 KraftfahrgesetzNorm
Betrieb von Kraftfahrzeugen 1910 §23;Rechtssatz
Eine Lenkerprüfung, die weder nach den Bestimmungen des KFG 1967 abgenommen wurde, noch die Grundlage für eine Lenkerberechtigung bildet, die nach früheren gesetzlichen Vorschriften erteilt und infolge besonderer Übergangsbestimmungen auch IM RECHTSBEREICH DES KFG 1967 gültig ist, kann NICHT ALS GUTACHTEN im Sinne des § 67 Abs 3 KFG 1967 angesehen werden. (vgl. jedoch E vom 15.1.1961, 0097/67 das für den zeitl. Geltungsbereich des KFG 1965 die entgegengesetzte Auffassung vertritt!)Eine Lenkerprüfung, die weder nach den Bestimmungen des KFG 1967 abgenommen wurde, noch die Grundlage für eine Lenkerberechtigung bildet, die nach früheren gesetzlichen Vorschriften erteilt und infolge besonderer Übergangsbestimmungen auch IM RECHTSBEREICH DES KFG 1967 gültig ist, kann NICHT ALS GUTACHTEN im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, KFG 1967 angesehen werden. vergleiche jedoch E vom 15.1.1961, 0097/67 das für den zeitl. Geltungsbereich des KFG 1965 die entgegengesetzte Auffassung vertritt!)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000589.X01Im RIS seit
24.09.2003