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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1533/73 E 16. Jänner 1974 VwSlg 8535 A/1974 RS 2 (hier hatte der Bfr ihn auf der Autobahn anhaltende Gendarmeriebeamte, die zu Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit waren, nicht vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, weshalb eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO gegeben war).Stammrechtssatz
Der in § 4 As 5 StVO 1960 auferlegten Verständigungspflicht kann auch durch eine Verständigung eines außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Polizei- oder Gendarmeriebeamten entsprochen werden, wenn einerseits der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist (Hinweis auf E vom 10.6.1964, Zl. 2006/63 und vom 19.5.1971, Zl. 1443/70, VwSlg 8025 A/1971), und anderseits der Inhalt der Verständigung den Beamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. (Hinweis auf E vom 8.7.1971, Zl. 1459/70, VwSlg 8056 A/1970)Der in Paragraph 4, As 5 StVO 1960 auferlegten Verständigungspflicht kann auch durch eine Verständigung eines außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Polizei- oder Gendarmeriebeamten entsprochen werden, wenn einerseits der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist (Hinweis auf E vom 10.6.1964, Zl. 2006/63 und vom 19.5.1971, Zl. 1443/70, VwSlg 8025 A/1971), und anderseits der Inhalt der Verständigung den Beamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. (Hinweis auf E vom 8.7.1971, Zl. 1459/70, VwSlg 8056 A/1970)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000485.X02Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015