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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des PE in T, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des PE in T, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß Paragraph 42, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977, Zl. III-Ei-48-1977, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 wie folgt entschieden:römisch eins. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977, Zl. III-Ei-48-1977, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und es werden die Punkte b) und c) des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Zu I): Zu römisch eins):
Am 17. Juni 1977 erstattete ein Organ der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Anzeige, in welcher u. a. Nachstehendes ausgeführt worden ist:
"Tatgeschichte:
PE lenkte am 17. Juni 1977, gegen 00.30 Uhr den Sattelzug, Marke Volvo, Kennzeichen XXX (GB) in alkoholisiertem Zustand auf der Westautobahn in Richtung Salzburg. Bei km 67,450, Gemeindegebiet Obergrafendorf, Bezirk St. Pölten, NÖ, kam er von der Fahrbahn ab und fuhr auf dem Mittelstreifen gegen die Leitschiene. Er hielt sein Fahrzeug an und schlief ein. Nach etwa 10 Minuten wurde er von Verkehrsteilnehmern geweckt, worauf er seine Fahrt in Richtung Salzburg fortsetzte, obwohl sein Fahrziel Wien gewesen wäre.PE lenkte am 17. Juni 1977, gegen 00.30 Uhr den Sattelzug, Marke Volvo, Kennzeichen römisch 30 (GB) in alkoholisiertem Zustand auf der Westautobahn in Richtung Salzburg. Bei km 67,450, Gemeindegebiet Obergrafendorf, Bezirk St. Pölten, NÖ, kam er von der Fahrbahn ab und fuhr auf dem Mittelstreifen gegen die Leitschiene. Er hielt sein Fahrzeug an und schlief ein. Nach etwa 10 Minuten wurde er von Verkehrsteilnehmern geweckt, worauf er seine Fahrt in Richtung Salzburg fortsetzte, obwohl sein Fahrziel Wien gewesen wäre.
Nach der Anhaltung um 01.10 Uhr, Höhe Loosdorf, verweigerte er die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Die klinische Beurteilung im Krankenhaus Melk ergab eine leichte Alkoholisierung.
Beweise:
Am 17. Juni 1977, um 00.43 Uhr erstattete der Arzt des Krankenhauses Melk, Dr. AS, über den Notruf bei der ho. Dienststelle die Anzeige, daß der Lenker eines englischen Sattelzuges, welcher offensichtlich alkoholisiert ist, bei km 67,5 Richtung Salzburg in den Mittelstreifen gefahren sei. Die Erhebungspatrouille GRI W und GPtl T trafen um 01.05 Uhr auf der angeführten Stelle ein. Die nachstehend angeführten Auskunftspersonen waren dort anwesend. PE hatte inzwischen seine Fahrt in Richtung Salzburg fortgesetzt. Die Gend.Patrouille nahm die Verfolgung auf und konnte E Höhe Loosdorf (76,300 km) anhalten. Die Anhaltung erstreckte sich etwa auf einen Kilometer, wobei E wiederholt die gesamte Beleuchtung seines Sattelzuges kurzfristig abschaltete.
Alkoholisierung:
Beide Beamten stellten bei E einen starken Alkoholgeruch aus
dem Mund fest. Sein Verhalten war äußerst unhöflich (machte einen sehr erregten Eindruck), sein Gang war unsicher.
Alkotest:
Wurde von E verweigert.
Klinische Untersuchung:
Die klinische Beurteilung im Krankenhaus Melk ergab eine leichte Alkoholisierung (Beilage 1). Dazu wäre zu erwähnen, daß E dem untersuchenden Arzt gegenüber vorerst die Blutabnahme zur Alkoholbestimmung verlangte, als die Vorbereitungen getroffen wurden, jedoch wieder verweigerte.
Führerscheinabnahme:
Der englische FSch Nr. 402075 PA 9 FV, ausg. am 5. 1. 1976, Gr. ADE, sowie der int.nat.Fsch ailsg. von der Automobile Association am 6. 1. 1977 wurden vorläufig abgenommen.
Spuren:
An der linken Seite der vorderen Stoßstange, sowie an der Mittelleitschiene bei km 67.450 wurden Kontaktspuren festgestellt."
Am 17. Juni 1977 um 7.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgeführt und ihm von einem Organ dieser Behörde ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch verkündet:
"Der Beschuldigte PE hat am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz XXX (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei KM 67.450 gelenkt und hiebei a) den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten, b) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dem Geschädigten nicht unverzüglich die Identität nachgewiesen bzw. hatte er es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen und hat in der Folge c) trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 StVO 1960 die Vornahme des Alkotests verweigert und dadurch Verwaltungsübertretungen nach §§ a) 7 Abs. 1, b) 4 Abs. 5 und c) 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, begangen. Gemäß §§ a) 99 Abs. 3 lit. a, b) 99 Abs. 3 lit. a und c) 99 Abs. 1 lit. t StVO 1960 wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S a) 100,--, b) 500,-- und c) 7.000,--, = S 7.600,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von a) 1 Tg., b) 3 Tg. und c) 14 Tg. = 18 Tage. Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 S 760,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen und gemäß § 64 Abs. 3 VStG 1950 § 5 Abs. 9 StVO 1960 die mit S 642,60 bestimmten Barauslagen sowie gemäß § 67 VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Geldstrafe, Kosten und Barauslagen sind binnen einer Woche unter Verwendung des übergebenen Zahlscheines oder bar bei der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einzuzahlen. INSGESAMT S 9.002,60.""Der Beschuldigte PE hat am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz römisch 30 (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei KM 67.450 gelenkt und hiebei a) den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten, b) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dem Geschädigten nicht unverzüglich die Identität nachgewiesen bzw. hatte er es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen und hat in der Folge c) trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 5, StVO 1960 die Vornahme des Alkotests verweigert und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen a) 7 Absatz eins,, b) 4 Absatz 5 und c) 5 Absatz 2, StVO 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, begangen. Gemäß Paragraphen a) 99 Absatz 3, Litera a, b,) 99 Absatz 3, Litera a und c) 99 Absatz eins, Litera t, StVO 1960 wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S a) 100,--, b) 500,-- und c) 7.000,--, = S 7.600,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von a) 1 Tg., b) 3 Tg. und c) 14 Tg. = 18 Tage. Der Bestrafte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 S 760,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen und gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 die mit S 642,60 bestimmten Barauslagen sowie gemäß Paragraph 67, VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Geldstrafe, Kosten und Barauslagen sind binnen einer Woche unter Verwendung des übergebenen Zahlscheines oder bar bei der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einzuzahlen. INSGESAMT S 9.002,60."
Gegen die Punkte b) und c) dieses Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer rechtzeitig berufen. Die Niederösterreichische Landesregierung, bei welcher die Berufung am 18. Juli 1977 eingelangt ist, hat am 18. Oktober 1977 eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlaßt und dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 6. Dezember 1977 hat der Beschwerdeführer abschließend zum Ausdruck gebracht, daß er sämtliche Beweisanträge aufrechterhalte, worauf die Niederösterreichische Landesregierung am 23. Dezember 1977 neuerlich einen entsprechenden Auftrag erteilte. Nachdem diesem Auftrag entsprochen worden war, beauftragte die Niederösterreichische Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 15. Februar 1978, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Gelegenheit zur Stellungnahme zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen zu geben. In der am 21. Februar 1978 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Niederösterreichische Landesregierung über seine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 noch nicht entschieden habe und beantragte, seiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat von der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen einen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Gerichtshof vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, sondern bei Vorlage der Akten eine Gegenschrift erstattet, in welcher zunächst der Antrag gestellt worden ist, "die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückzuweisen". Die Niederösterreichische Landesregierung begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß gemäß § 27 VwGG 1965 lediglich Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG zulässig seien, aus Art. 132 B-VG jedoch hervorgehe, daß Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Art. 132 B-VG verweise somit ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese eine Entscheidungspflicht der Behörde normieren, da ja nur dann eine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gegeben sein könne, wenn eine solche ausdrücklich durch Gesetz festgelegt worden ist. Mangels Anwendbarkeit des § 73 AVG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG 1950) gebe es keine Bestimmung, derzufolge die Behörde erster Instanz oder die im Berufungswege angerufene Behörde innerhalb einer bestimmten Frist bescheidmäßig zu entscheiden habe. Sofern der Beschwerdeführer jedoch der Meinung sei, § 27 VwGG 1965 normiere eine Entscheidungspflicht der Berufungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren, sodaß diese Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 selbst eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Art. 132 B-VG darstelle, so übersehe er, daß Art. 132 B-VG ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verweise. § 27 VwGG 1965 regle aber nicht das Verwaltungsverfahren, sondern das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus § 27 leg. cit. könne daher nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gegen die als Berufungsinstanz einschreitenden Verwaltungsstrafbehörden hergeleitet werden.Die Niederösterreichische Landesregierung hat von der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen einen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Gerichtshof vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, sondern bei Vorlage der Akten eine Gegenschrift erstattet, in welcher zunächst der Antrag gestellt worden ist, "die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückzuweisen". Die Niederösterreichische Landesregierung begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 lediglich Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG zulässig seien, aus Artikel 132, B-VG jedoch hervorgehe, daß Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Artikel 132, B-VG verweise somit ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese eine Entscheidungspflicht der Behörde normieren, da ja nur dann eine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gegeben sein könne, wenn eine solche ausdrücklich durch Gesetz festgelegt worden ist. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 73, AVG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 24, VStG 1950) gebe es keine Bestimmung, derzufolge die Behörde erster Instanz oder die im Berufungswege angerufene Behörde innerhalb einer bestimmten Frist bescheidmäßig zu entscheiden habe. Sofern der Beschwerdeführer jedoch der Meinung sei, Paragraph 27, VwGG 1965 normiere eine Entscheidungspflicht der Berufungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren, sodaß diese Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 selbst eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Artikel 132, B-VG darstelle, so übersehe er, daß Artikel 132, B-VG ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verweise. Paragraph 27, VwGG 1965 regle aber nicht das Verwaltungsverfahren, sondern das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus Paragraph 27, leg. cit. könne daher nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gegen die als Berufungsinstanz einschreitenden Verwaltungsstrafbehörden hergeleitet werden.
In ihrer Gegenschrift hat die Niederösterreichische Landesregierung sodann für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht folgen sollte, in eventu weiters den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof "möge im Sinne des Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes stellen". Zur Begründung dieses Antrages führte die Niederösterreichische Landesregierung Nachstehendes aus:In ihrer Gegenschrift hat die Niederösterreichische Landesregierung sodann für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht folgen sollte, in eventu weiters den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof "möge im Sinne des Artikel 140, des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes stellen". Zur Begründung dieses Antrages führte die Niederösterreichische Landesregierung Nachstehendes aus:
Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sein, daß der derzeitige Wortlaut des § 27 VwGG 1965 eine Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungsstrafverfahren zulasse, so müßte im Wortlaut des § 27 VwGG 1965, der eine solche Auslegung zuläßt, eine Verfassungswidrigkeit deshalb erblickt werden, weil das Verwaltungsgerichtshofgesetz hier den Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter faßt, als er durch den Wortlaut des Art. 132 B-VG gezogen ist. Der § 27 VwGG 1965 würde daher insoweit mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehen und sohin der verfassungsgesetzlichen Deckung ermangeln.Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sein, daß der derzeitige Wortlaut des Paragraph 27, VwGG 1965 eine Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungsstrafverfahren zulasse, so müßte im Wortlaut des Paragraph 27, VwGG 1965, der eine solche Auslegung zuläßt, eine Verfassungswidrigkeit deshalb erblickt werden, weil das Verwaltungsgerichtshofgesetz hier den Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter faßt, als er durch den Wortlaut des Artikel 132, B-VG gezogen ist. Der Paragraph 27, VwGG 1965 würde daher insoweit mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehen und sohin der verfassungsgesetzlichen Deckung ermangeln.
Abschließend vertrat die Niederösterreichische Landesregierung noch den Standpunkt, daß die gegenständliche Säumnisbeschwerde jedenfalls unbegründet sei, weil ausschließlich auf Grund der über Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten ergänzenden Ermittlungen eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung ohne Verschulden der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei. Es erscheine geradezu unverständlich und im Widerspruch zu den herrschenden Gepflogenheiten stehend, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einerseits sogar noch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde umfangreiche Beweisanträge stelle, andererseits aber dartun wolle, daß die belangte Behörde, indem sie Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens in Entsprechung des Berufungsvorbringens bzw. von Beweisanträgen des Beschwerdeführers durchführe, in schuldhafter Weise eine Berufungsentscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung nicht erlassen habe. Die Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde sei insofern unverständlich, als der Beschwerdeführer durch die infolge der Berufung noch gar nicht rechtskräftige Bestrafung ja auch gar keinen Rechtsnachteil erleide, zumal der Berufungswerber im Ausland wohnhaft sei. Es müßte im Gegenteil geradezu als im Interesse des Berufungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers gelegen bezeichnet werden, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren innerhalb kürzerer Frist keine Entscheidung ergehe, weil ja immerhin die Möglichkeit bestünde, daß durch Verzögerung in der Erledigung der gestellten Beweisanträge im Hinblick auf § 31 VStG 1950 sogar die Vollstreckungsverjährung eintreten und somit der Berufungswerber straflos bleiben könnte. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, daß trotz der von ihm gestellten Beweisanträge im Berufungsverfahren und der von der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungen eine Säumnisbeschwerde zulässig sei, müßte sich in zahlreichen Berufungsverfahren zwangsläufig die Frage ergeben, ob nun, um einen Verfahrensmangel und eine diesbezügliche erfolgreiche Anfechtung eines Berufungsbescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vermeiden, im Sinne der gestellten Beweisanträge Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen seien, oder aber, um eine Säumnisbeschwerde zu vermeiden, gestellten Beweisanträgen nicht oder nur unvollständig zu entsprechen wäre und die Entscheidung jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung zu fällen wäre. Es stünde daher jedem Berufungswerber frei, einerseits durch Beweisanträge das Berufungsverfahren zu verzögern, andererseits aber die Säumnisbeschwerde einzubringen, was letztlich zu unabsehbaren Behinderungen der Tätigkeit der Verwaltungsstrafbehörden führen würde.Abschließend vertrat die Niederösterreichische Landesregierung noch den Standpunkt, daß die gegenständliche Säumnisbeschwerde jedenfalls unbegründet sei, weil ausschließlich auf Grund der über Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten ergänzenden Ermittlungen eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung ohne Verschulden der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei. Es erscheine geradezu unverständlich und im Widerspruch zu den herrschenden Gepflogenheiten stehend, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einerseits sogar noch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde umfangreiche Beweisanträge stelle, andererseits aber dartun wolle, daß die belangte Behörde, indem sie Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens in Entsprechung des Berufungsvorbringens bzw. von Beweisanträgen des Beschwerdeführers durchführe, in schuldhafter Weise eine Berufungsentscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung nicht erlassen habe. Die Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde sei insofern unverständlich, als der Beschwerdeführer durch die infolge der Berufung noch gar nicht rechtskräftige Bestrafung ja auch gar keinen Rechtsnachteil erleide, zumal der Berufungswerber im Ausland wohnhaft sei. Es müßte im Gegenteil geradezu als im Interesse des Berufungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers gelegen bezeichnet werden, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren innerhalb kürzerer Frist keine Entscheidung ergehe, weil ja immerhin die Möglichkeit bestünde, daß durch Verzögerung in der Erledigung der gestellten Beweisanträge im Hinblick auf Paragraph 31, VStG 1950 sogar die Vollstreckungsverjährung eintreten und somit der Berufungswerber straflos bleiben könnte. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, daß trotz der von ihm gestellten Beweisanträge im Berufungsverfahren und der von der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungen eine Säumnisbeschwerde zulässig sei, müßte sich in zahlreichen Berufungsverfahren zwangsläufig die Frage ergeben, ob nun, um einen Verfahrensmangel und eine diesbezügliche erfolgreiche Anfechtung eines Berufungsbescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vermeiden, im Sinne der gestellten Beweisanträge Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen seien, oder aber, um eine Säumnisbeschwerde zu vermeiden, gestellten Beweisanträgen nicht oder nur unvollständig zu entsprechen wäre und die Entscheidung jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung zu fällen wäre. Es stünde daher jedem Berufungswerber frei, einerseits durch Beweisanträge das Berufungsverfahren zu verzögern, andererseits aber die Säumnisbeschwerde einzubringen, was letztlich zu unabsehbaren Behinderungen der Tätigkeit der Verwaltungsstrafbehörden führen würde.
Falls der Verwaltungsgerichtshof nicht den bereits gestellten Anträgen zu folgen vermöge, werde daher in eventu der Antrag gestellt, "die Beschwerde unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 2 VwGG 1965 in analoger Anwendung des dort ausgesprochenen Grundsatzes der Relevanz der Schuldlosigkeit der belangten Behörde an der eingetretenen Verzögerung als unbegründet abzuweisen".Falls der Verwaltungsgerichtshof nicht den bereits gestellten Anträgen zu folgen vermöge, werde daher in eventu der Antrag gestellt, "die Beschwerde unter Bedachtnahme auf Paragraph 55, Absatz 2, VwGG 1965 in analoger Anwendung des dort ausgesprochenen Grundsatzes der Relevanz der Schuldlosigkeit der belangten Behörde an der eingetretenen Verzögerung als unbegründet abzuweisen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergänzende Erhebungen durchführen lassen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis dieser Erhebungen Kenntnis zu nehmen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A
Die belangte Behörde stellt in der Gegenschrift "in eventu" den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge im Sinne des Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes stellen". Dieser Antrag wird damit begründet, daß im Wortlaut des § 27 VwGG 1965, der eine Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren zulasse, deshalb eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden müsse, weil das Verwaltungsgerichtshofgesetz den Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter fasse, als er durch den Wortlaut des Art. 132 B-VG gezogen sei.Die belangte Behörde stellt in der Gegenschrift "in eventu" den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge im Sinne des Artikel 140, des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes stellen". Dieser Antrag wird damit begründet, daß im Wortlaut des Paragraph 27, VwGG 1965, der eine Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren zulasse, deshalb eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden müsse, weil das Verwaltungsgerichtshofgesetz den Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter fasse, als er durch den Wortlaut des Artikel 132, B-VG gezogen sei.
Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, wie weit Art. 132 B-VG mit den Worten "wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war" den Kreis der zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Berechtigten zieht.Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, wie weit Artikel 132, B-VG mit den Worten "wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war" den Kreis der zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Berechtigten zieht.
Betrachtet man den Zusammenhang, in den die Regelung des Art. 132 B-VG gestellt ist, so ergibt sich, daß Art. 130 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden neben dessen Zuständigkeit, über Bescheid- und über Maßnahmebeschwerden zu entscheiden, stellt. Während nun Art. 131 B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Bescheidbeschwerden und Art. 131 a B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Maßnahmebeschwerden regelt, regelt Art. 132 B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Säumnisbeschwerden.Betrachtet man den Zusammenhang, in den die Regelung des Artikel 132, B-VG gestellt ist, so ergibt sich, daß Artikel 130, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden neben dessen Zuständigkeit, über Bescheid- und über Maßnahmebeschwerden zu entscheiden, stellt. Während nun Artikel 131, B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Bescheidbeschwerden und Artikel 131, a B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Maßnahmebeschwerden regelt, regelt Artikel 132, B-VG die Berechtigung zur Erhebung von Säumnisbeschwerden.
Während die behauptete Rechtswidrigkeit im Falle der Bescheidbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides und im Falle der Maßnahmebeschwerde mit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verknüpft ist, besteht im Falle der Säumnisbeschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit in der Nichterlassung eines Bescheides. Aus dem Zusammenhang zwischen Bescheid und Säumnisbeschwerde ergibt sich, daß im einen Fall, soweit es sich um eine sogenannte "Parteibeschwerde" (Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 lit. a B-VG) handelt, die Beschwerdebehauptung dahin gehen muß, daß ein subjektives Recht durch einen Bescheid verletzt wird, daß sie im anderen Fall hingegen davon auszugehen hat, daß ein subjektives Recht, das im Falle der Erlassung eines Bescheides durch diesen hätte verletzt werden können, vorderhand wegen der Nichterlassung eines Bescheides nicht zum Tragen kommt. Betrachtet man somit die Worte des Art. 132 B-VG in ihrem Zusammenhang, so war im Sinne dieser Verfassungsnorm derjenige im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt, der im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde geltend gemacht hat, daß ihm ein subjektives Recht zusteht, und der unter Bezugnahme darauf von der Behörde die Erlassung eines Bescheides begehrt hat.Während die behauptete Rechtswidrigkeit im Falle der Bescheidbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides und im Falle der Maßnahmebeschwerde mit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verknüpft ist, besteht im Falle der Säumnisbeschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit in der Nichterlassung eines Bescheides. Aus dem Zusammenhang zwischen Bescheid und Säumnisbeschwerde ergibt sich, daß im einen Fall, soweit es sich um eine sogenannte "Parteibeschwerde" (Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Litera a, B-VG) handelt, die Beschwerdebehauptung dahin gehen muß, daß ein subjektives Recht durch einen Bescheid verletzt wird, daß sie im anderen Fall hingegen davon auszugehen hat, daß ein subjektives Recht, das im Falle der Erlassung eines Bescheides durch diesen hätte verletzt werden können, vorderhand wegen der Nichterlassung eines Bescheides nicht zum Tragen kommt. Betrachtet man somit die Worte des Artikel 132, B-VG in ihrem Zusammenhang, so war im Sinne dieser Verfassungsnorm derjenige im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt, der im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde geltend gemacht hat, daß ihm ein subjektives Recht zusteht, und der unter Bezugnahme darauf von der Behörde die Erlassung eines Bescheides begehrt hat.
Gegen die restriktive Interpretation, Art. 132 B-VG beziehe sich lediglich auf § 73 AVG und gleichartige Regelungen, die im Stufenbau der Rechtsordnung den Rang einfachgesetzlicher Regelungen haben, und er beziehe sich somit - wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 73 AVG nach § 24 VStG 1950 - nicht auf das Verwaltungsstrafverfahren, spricht allein schon die Tatsache, daß der im IV. Teil ("Rechtsschutz") des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 enthaltene § 67 - der zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat - jedem Berufungswerber ohne Rücksicht darauf, ob seiner Berufung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, einen Rechtsanspruch darauf zuerkennt, daß über seine Berufung auch entschieden wird und daß dieser Berufungsbescheid selbst dann begründet werden muß, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben, im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens also dieses eingestellt wird.Gegen die restriktive Interpretation, Artikel 132, B-VG beziehe sich lediglich auf Paragraph 73, AVG und gleichartige Regelungen, die im Stufenbau der Rechtsordnung den Rang einfachgesetzlicher Regelungen haben, und er beziehe sich somit - wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Paragraph 73, AVG nach Paragraph 24, VStG 1950 - nicht auf das Verwaltungsstrafverfahren, spricht allein schon die Tatsache, daß der im römisch vier. Teil ("Rechtsschutz") des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 enthaltene Paragraph 67, - der zufolge Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat - jedem Berufungswerber ohne Rücksicht darauf, ob seiner Berufung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, einen Rechtsanspruch darauf zuerkennt, daß über seine Berufung auch entschieden wird und daß dieser Berufungsbescheid selbst dann begründet werden muß, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben, im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens also dieses eingestellt wird.
Damit ergibt sich eindeutig, daß auch der Berufungswerber in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides hat, dem auf Seiten der Verwaltungsstraf(berufungs)behörde, die Entscheidungspflicht gegenübersteht und genau daran knüpft § 27 VwGG 1965 an, daß nämlich die dort näher bestimmte oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist, aber nicht binnen 6 Monaten entschieden hat.Damit ergibt sich eindeutig, daß auch der Berufungswerber in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides hat, dem auf Seiten der Verwaltungsstraf(berufungs)behörde, die Entscheidungspflicht gegenübersteht und genau daran knüpft Paragraph 27, VwGG 1965 an, daß nämlich die dort näher bestimmte oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist, aber nicht binnen 6 Monaten entschieden hat.
§ 27 VwGG 1965 zieht mit dieser Regelung den Kreis der zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigten Personen nicht weiter, als er verfassungsrechtlich in Art. 132 B-VG gezogen ist. Auf Grund dieser rechtlichen Überlegungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Niederösterreichischen Landesregierung, § 27 VwGG 1965 wäre verfassungswidrig, nicht anzuschließen.Paragraph 27, VwGG 1965 zieht mit dieser Regelung den Kreis der zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigten Personen nicht weiter, als er verfassungsrechtlich in Artikel 132, B-VG gezogen ist. Auf Grund dieser rechtlichen Überlegungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Niederösterreichischen Landesregierung, Paragraph 27, VwGG 1965 wäre verfassungswidrig, nicht anzuschließen.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der Berufung sein Recht geltend gemacht, daß er nicht schuldig gesprochen wird, Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 5 und nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Die belangte Behörde hat hierüber bisher nicht abgesprochen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist somit, da überdies die in § 27 VwGG 1965 vorgesehene Frist abgelaufen ist, und da es ferner auf ein Verschulden der Behörde daran, daß der Bescheid, dessen Erlassung die Partei begehrt hat, innerhalb dieser Frist nicht erlassen worden ist, entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht ankommt, zulässig. Da die belangte Behörde von der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 vom Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit, den Bescheid innerhalb von acht Wochen nachzuholen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist auf Grund der Säumnisbeschwerde nunmehr die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der Berufung sein Recht geltend gemacht, daß er nicht schuldig gesprochen wird, Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5 und nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben. Die belangte Behörde hat hierüber bisher nicht abgesprochen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist somit, da überdies die in Paragraph 27, VwGG 1965 vorgesehene Frist abgelaufen ist, und da es ferner auf ein Verschulden der Behörde daran, daß der Bescheid, dessen Erlassung die Partei begehrt hat, innerhalb dieser Frist nicht erlassen worden ist, entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht ankommt, zulässig. Da die belangte Behörde von der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 vom Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit, den Bescheid innerhalb von acht Wochen nachzuholen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist auf Grund der Säumnisbeschwerde nunmehr die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
B
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen über seine Zuständigkeit hat der Gerichtshof zur Begründung der meritorischen Entscheidung nachstehendes erwogen:
Da der Beschwerdeführer nur gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Punkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 und des "§ 5 Abs. 2" leg. cit. (Punkt c) des genannten Straferkenntnisses berufen hat, ist dieses Straferkenntniss hinsichtlich seines sonstigen Ausspruches rechtskräftig geworden und nicht Gegenstand der hg. Entscheidung.Da der Beschwerdeführer nur gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (Punkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 und des "§ 5 Absatz 2, leg. cit. (Punkt c) des genannten Straferkenntnisses berufen hat, ist dieses Straferkenntniss hinsichtlich seines sonstigen Ausspruches rechtskräftig geworden und nicht Gegenstand der hg. Entscheidung.
1) Zur Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960: 1) Zur Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960:
Gemäß Punkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz. XXX (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 67,450 gelenkt und hiebei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dem Geschädigten nicht unverzüglich die Identität nachgewiesen zu haben bzw. es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.Gemäß Punkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz. römisch 30 (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 67,450 gelenkt und hiebei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dem Geschädigten nicht unverzüglich die Identität nachgewiesen zu haben bzw. es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.
In seiner dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, es könne ihn der Vorwurf, er habe nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dem Geschädigten nicht unverzüglich die Identität nachgewiesen bzw. hätte es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, nicht treffen, weil sich, von der Stelle des Vorfalles aus gesehen, der nächste Gendarmerieposten erst bei der Abfahrt in Melk befinde und er sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung dorthin unterwegs befunden habe. Vorher habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, diesen Vorfall bei der Gendarmerie zu melden.
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen (das sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht), die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personen (das sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht), die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Gestützt auf die Ausführungen in der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 17. Juni 1977 sowie das Ergebnis der über hg. Veranlassung ergänzend durchgeführten Erhebungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die Mittelleitschiene der Autobahn bei km 67,450 in Fahrtrichtung Salzburg sowie die in diesem Bereich befindliche Grasnarbe des Mittelstreifens der Autobahn beschädigt hat und diesen Sachschaden nicht der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet hat. Ein im § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 vorgesehener Nachweis der Identität hat nicht stattgefunden. Wie sich aus dem Bericht der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 8. März 1979 ergibt, befindet sich in einer Entfernung von ca. 450 m westlich vom Unfallsort eine beleuchtete Rufsäule, mit deren Hilfe die Möglichkeit einer fernmündlichen Verständigung der Gendarmerie bestanden hätte. Die von der Unfallstelle aus gesehene nächste, über eine Autobahnabfahrt erreichbare Gendarmeriedienststelle befindet sich in Melk.Gestützt auf die Ausführungen in der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 17. Juni 1977 sowie das Ergebnis der über hg. Veranlassung ergänzend durchgeführten Erhebungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die Mittelleitschiene der Autobahn bei km 67,450 in Fahrtrichtung Salzburg sowie die in diesem Bereich befindliche Grasnarbe des Mittelstreifens der Autobahn beschädigt hat und diesen Sachschaden nicht der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet hat. Ein im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 vorgesehener Nachweis der Identität hat nicht stattgefunden. Wie sich aus dem Bericht der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 8. März 1979 ergibt, befindet sich in einer Entfernung von ca. 450 m westlich vom Unfallsort eine beleuchtete Rufsäule, mit deren Hilfe die Möglichkeit einer fernmündlichen Verständigung der Gendarmerie bestanden hätte. Die von der Unfallstelle aus gesehene nächste, über eine Autobahnabfahrt erreichbare Gendarmeriedienststelle befindet sich in Melk.
Nach Meinung des Gerichtshofes läßt sich aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen muß, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung begangen hat, weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen.Nach Meinung des Gerichtshofes läßt sich aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen muß, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung begangen hat, weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch die in Rede stehende Verwaltungsübertretung deshalb begangen, weil er auch die ihn auf der Autobahn anhaltenden Gendarmeriebeamten, die zur Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit waren (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1974, Zl. 1533/73), nicht von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hat und der erwähnte Identitätsnachweis nicht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat jedoch die in Rede stehende Verwaltungsübertretung deshalb begangen, weil er auch die ihn auf der Autobahn anhaltenden Gendarmeriebeamten, die zur Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit waren vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1974, Zl. 1533/73), nicht von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hat und der erwähnte Identitätsnachweis nicht erfolgt ist.
Entsprechend der bereits in der Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Wiedergabe des wesentlichen Teiles der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 17. Juni 1977 verweigerte der Beschwerdeführer "nach der Anhaltung um 1.10 Uhr, Höhe Loosdorf, die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt". In dem über hg. Veranlassung eingeholten Bericht der genannten Gendarmeriedienststelle vom 8. März 1979 wurde die der erwähnten Anzeige zu entnehmende Tatsache bestätigt, daß sich "der Ort der Anhaltung des Fahrerflüchtigen 9,450 km westlich von der Unfallstelle im Bereich des Verwaltungsbezirkes Melk befindet".
Da die Unterlassung der Verständigung der Gendarmerie von dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden sohin im Bereich des Verwaltungsbezirkes Melk erfolgte, war die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht zuständig, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben war.
2) Zur Übertretung nach "§ 5 Abs. 2 StVO 1960": 2) Zur Übertretung nach "§ 5 Absatz 2, StVO 1960":
Gemäß Punkt c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz. XXX (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 67.450 gelenkt und trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 StVO 1960 die Vornahme des Alkotestes verweigert zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt worden ist.Gemäß Punkt c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr den Sattelzug Kz. römisch 30 (GB) auf der Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 67.450 gelenkt und trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 5, StVO 1960 die Vornahme des Alkotestes verweigert zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt worden ist.
Wie dem vorstehenden Punkt 1) des vorliegenden Erkenntnisses zu entnehmen ist, erfolgte die Verweigerung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Melk, weshalb die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, auch über diesen Punkt des Straferkenntnisses als unzuständige Behörde entschieden hat. Auch in dieser Hinsicht mußte daher eine Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz erfolgen.
Zu II): Zu römisch zwei):
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 leg. cit. war nicht anzuwenden, da die Verzögerung der behördlichen Entscheidung allein schon im Hinblick darauf nicht ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war, daß zwischen dem Einlangen der gegenständlichen Berufungsschrift bei der Niederösterreichischen Landesregierung (am 18. Juli 1977) und der ersten Erledigung dieser Behörde (Erhebungsauftrag vom 18. Oktober 1977) bereits drei Monate verstrichen, sind.Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, leg. cit. war nicht anzuwenden, da die Verzögerung der behördlichen Entscheidung allein schon im Hinblick darauf nicht ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war, daß zwischen dem Einlangen der gegenständlichen Berufungsschrift bei der Niederösterreichischen Landesregierung (am 18. Juli 1977) und der ersten Erledigung dieser Behörde (Erhebungsauftrag vom 18. Oktober 1977) bereits drei Monate verstrichen, sind.
Zu III): Zu römisch drei):
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (Beilagenstempel in der Höhe von S 40,--) war abzuweisen, weil die Beilagen zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG 1965 nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen waren.Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (Beilagenstempel in der Höhe von S 40,--) war abzuweisen, weil die Beilagen zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen waren.
Wien, am 25. Mai 1979
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Meldepflicht Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000485.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015