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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkte vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes auf der Verkehrsampel von grün auf gelb erfolgte (Hinweis E 14.2.1964, 1978/63 = ZVR 1964/248, vgl E 11.4.1973, 416/71 = VwSlg 8400 A/1973 wonach § 38 Abs 1 StVO keine Verpflichtung des Lenkers hinsichtlich seines Fahrverhaltens vor Beginn des Aufleuchtens des gelben Lichtes enthält).Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkte vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes auf der Verkehrsampel von grün auf gelb erfolgte (Hinweis E 14.2.1964, 1978/63 = ZVR 1964/248, vergleiche E 11.4.1973, 416/71 = VwSlg 8400 A/1973 wonach Paragraph 38, Absatz eins, StVO keine Verpflichtung des Lenkers hinsichtlich seines Fahrverhaltens vor Beginn des Aufleuchtens des gelben Lichtes enthält).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000224.X01Im RIS seit
10.11.2003