RS Vwgh 2007/3/27 2006/11/0266

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E 1. Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110266.X04

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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