Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs8;Rechtssatz
Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des § 122 Abs 8 WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, jedenfalls wenn diese zur Beseitigung einer bereits wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar, und lösen daher als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gem § 122 Abs 8 WRG 1959 aus.Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, jedenfalls wenn diese zur Beseitigung einer bereits wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar, und lösen daher als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gem Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000588.X01Im RIS seit
22.09.2003Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016