RS Vwgh 1979/5/30 0588/79

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Veröffentlicht am 30.05.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs8;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des § 122 Abs 8 WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, jedenfalls wenn diese zur Beseitigung einer bereits wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar, und lösen daher als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gem § 122 Abs 8 WRG 1959 aus.Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, jedenfalls wenn diese zur Beseitigung einer bereits wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar, und lösen daher als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gem Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000588.X01

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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