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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §122 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1979, Zl. 15.626/19-I 5/78, betreffend Kostenersatz auf Grund einer einstweiligen Verfügung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1979, Zl. 15.626/19-I 5/78, betreffend Kostenersatz auf Grund einer einstweiligen Verfügung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit einstweiliger Verfügung vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78, auf Antrag der Stadt Wien gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf den Grundparzellen 1549 und 1551, beide Katastralgemeinde X, entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1974 im Rahmen des Vorhabens Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke wasserrechtlich genehmigten Detailprojekt F-2. Teil verschiedene Maßnahmen zu dulden.Die belangte Behörde hat mit einstweiliger Verfügung vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78, auf Antrag der Stadt Wien gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf den Grundparzellen 1549 und 1551, beide Katastralgemeinde römisch zehn, entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1974 im Rahmen des Vorhabens Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke wasserrechtlich genehmigten Detailprojekt F-2. Teil verschiedene Maßnahmen zu dulden.
Gegen diese einstweilige Verfügung brachte die Beschwerdeführerin eine am 16. Mai 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. Mai 1978 gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit einstweiliger Verfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78, abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Beschluß vom 15. Juni 1978, Zlen. 1141, 1142/78, die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wurde eingestellt.Gegen diese einstweilige Verfügung brachte die Beschwerdeführerin eine am 16. Mai 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. Mai 1978 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit einstweiliger Verfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78, abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Beschluß vom 15. Juni 1978, Zlen. 1141, 1142/78, die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wurde eingestellt.
Mit Eingabe vom 17. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959, in dem sie begehrte, die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wasserwerke, zur Bezahlung von S 69.802,92 zu "verfällen", die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Grund der auf Antrag der Stadt Wien erlassenen, einstweiligen Verfügung notwendig gewesen seien.Mit Eingabe vom 17. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959, in dem sie begehrte, die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wasserwerke, zur Bezahlung von S 69.802,92 zu "verfällen", die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Grund der auf Antrag der Stadt Wien erlassenen, einstweiligen Verfügung notwendig gewesen seien.
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 15. Jänner 1979 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt S 69.802,92 zu verpflichten, gemäß §§ 122 Abs. 8 und 123 Abs. 1 WRG 1959 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin durch die angeführte einstweilige Verfügung vom 2. Mai 1978 kein vermögensrechtlicher Nachteil entstehen konnte, da diese Verfügung nicht vollstreckt und bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1978 wieder außer Kraft gesetzt worden sei. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zum Ersatz solcher vermögensrechtlicher Nachteile scheide sohin aus. Inhaltlich stelle sich die gegenständliche Eingabe vielmehr als Antrag auf Ersatz von Parteikosten dar, der gemäß § 123 WRG 1959 zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet gewesen, schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens die Grundstücke der Einschreiterin in Anspruch zu nehmen. Der Antrag sei daher inhaltlich auf die Herbeiführung eines Zustandes gerichtet, der demnach Einräumung von Zwangsrechten entspreche. Analog der Judikatur zu § 122 WRG 1959, derzufolge ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der inhaltlich auf eine Bewilligung zur Wasserbenutzung gerichtet sei, sich als Antrag im Rahmen des Bewilligungsverfahrens darstelle (BGH Erkenntnis vom 1. Februar 1937, Slg. Nr. 1173), sei der gegenständliche Antrag und das darüber abgeführte wasserrechtliche Verfahren als Teil des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten anzusehen. Da gemäß § 122 (richtig wohl 123) Abs. 1 WRG 1959 im Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde, sei der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin spruchgemäß abzuweisen gewesen.Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 15. Jänner 1979 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt S 69.802,92 zu verpflichten, gemäß Paragraphen 122, Absatz 8 und 123 Absatz eins, WRG 1959 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin durch die angeführte einstweilige Verfügung vom 2. Mai 1978 kein vermögensrechtlicher Nachteil entstehen konnte, da diese Verfügung nicht vollstreckt und bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1978 wieder außer Kraft gesetzt worden sei. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zum Ersatz solcher vermögensrechtlicher Nachteile scheide sohin aus. Inhaltlich stelle sich die gegenständliche Eingabe vielmehr als Antrag auf Ersatz von Parteikosten dar, der gemäß Paragraph 123, WRG 1959 zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet gewesen, schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens die Grundstücke der Einschreiterin in Anspruch zu nehmen. Der Antrag sei daher inhaltlich auf die Herbeiführung eines Zustandes gerichtet, der demnach Einräumung von Zwangsrechten entspreche. Analog der Judikatur zu Paragraph 122, WRG 1959, derzufolge ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der inhaltlich auf eine Bewilligung zur Wasserbenutzung gerichtet sei, sich als Antrag im Rahmen des Bewilligungsverfahrens darstelle (BGH Erkenntnis vom 1. Februar 1937, Slg. Nr. 1173), sei der gegenständliche Antrag und das darüber abgeführte wasserrechtliche Verfahren als Teil des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten anzusehen. Da gemäß Paragraph 122, (richtig wohl 123) Absatz eins, WRG 1959 im Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde, sei der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß ihr die durch das Verfahren notwendig gewordenen Kosten von der mitbeteiligten Partei nicht ersetzt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 hat der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen, wenn sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt erweist. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.Gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 hat der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen, wenn sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt erweist. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag ausdrücklich auf § 122 Abs. 8 WRG 1959 gestützt. Bei den von ihr als Nachteil im Sinne dieser Gesetzesstelle geltend gemachten Kosten handelt es sich, ausgehend von dem bisher durch die Behörde ungeprüft gelassenen Inhalt des Antrages, um angeblich notwendige und zweckentsprechende Kosten, die von der Beschwerdeführerin dazu aufgewendet worden waren, die durch eine ihr gegenüber bereits vollstreckbar gewordene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erwiesen habe, in Wirksamkeit getretenen Duldungspflichten abzuwehren.Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag ausdrücklich auf Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 gestützt. Bei den von ihr als Nachteil im Sinne dieser Gesetzesstelle geltend gemachten Kosten handelt es sich, ausgehend von dem bisher durch die Behörde ungeprüft gelassenen Inhalt des Antrages, um angeblich notwendige und zweckentsprechende Kosten, die von der Beschwerdeführerin dazu aufgewendet worden waren, die durch eine ihr gegenüber bereits vollstreckbar gewordene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erwiesen habe, in Wirksamkeit getretenen Duldungspflichten abzuwehren.
Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des § 122 Abs. 8 WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, wenn diese zur Beseitigung einer wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung hervorgerufene Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar und lösen somit als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 aus. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß sich der Bundesgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1937, Slg. Nr. 1173(A), mit der Frage, ob der einen durch eine auf Antrag einer Partei getroffene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erweist, Betroffenen verursachte vermögensrechtliche Nachteil auch in notwendigen, zweckentsprechenden Verfahrenskosten bestehen kann, die vom Betroffenen zur Abwehr der getroffenen einstweiligen Verfügung aufgewendet wurden, nicht zu befassen hatte, da, wie der Sachverhalt zeigt, damals eine einstweilige Verfügung nicht erlassen und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gewertet worden war.Unter vermögensrechtlichem Nachteil im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 ist jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht wurde. Kosten für rechtliche Schritte, wenn diese zur Beseitigung einer wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellen im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung hervorgerufene Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar und lösen somit als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 aus. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß sich der Bundesgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1937, Slg. Nr. 1173(A), mit der Frage, ob der einen durch eine auf Antrag einer Partei getroffene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erweist, Betroffenen verursachte vermögensrechtliche Nachteil auch in notwendigen, zweckentsprechenden Verfahrenskosten bestehen kann, die vom Betroffenen zur Abwehr der getroffenen einstweiligen Verfügung aufgewendet wurden, nicht zu befassen hatte, da, wie der Sachverhalt zeigt, damals eine einstweilige Verfügung nicht erlassen und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gewertet worden war.
Daß die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Rechtsansicht vertritt, ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter Auftrag nicht erteilt zu haben, ist deshalb ohne Bedeutung, weil es in dieser Hinsicht nur darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin von der Kostenlast betroffen wird, nicht aber, welche Rechtsmeinung sie über ihre Rechtsbeziehungen zu dem Rechtsanwalt vertritt, dessen Kostenforderung sie als vermögensrechtlichen Nachteil geltend macht.
Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslage die Prüfung des Ersatzantrages auf das Vorliegen der aus den vorstehenden Rechtsausführungen ersichtlichen entscheidungswesentlichen Kriterien im Sinne des § 122 Abs. 8 WRG 1959 unterlassen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslage die Prüfung des Ersatzantrages auf das Vorliegen der aus den vorstehenden Rechtsausführungen ersichtlichen entscheidungswesentlichen Kriterien im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 unterlassen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und Vorlageaufwand für die Beschwerdeführerin im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und Vorlageaufwand für die Beschwerdeführerin im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 30. Mai 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000588.X00Im RIS seit
22.09.2003Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016