Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des Dr. FA in W, 2) des Dr. NA in L, 3) der GT in S, 4) der JB in K und 5) des GA in S, die unter 2) bis 5) Genannten sind vertreten durch Dr. Felix Anselmi, dieser vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Jänner 1979, Zl. 510.698/01-I 5/79, betreffend Festsetzung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wasserverband "W", vertreten durch den Obmann GS in F), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des Dr. FA in W, 2) des Dr. NA in L, 3) der GT in S, 4) der JB in K und 5) des GA in S, die unter 2) bis 5) Genannten sind vertreten durch Dr. Felix Anselmi, dieser vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Jänner 1979, Zl. 510.698/01-I 5/79, betreffend Festsetzung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wasserverband "W", vertreten durch den Obmann GS in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 1977, Zl. 1.01-613/124-1966, gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen worden sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 1977, Zl. 1.01-613/124-1966, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen worden sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1974 wurde der Gemeinde F die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage mit Fassung und Ableitung von vier Quellen auf der Gp. 668/3, KG X (Mquellen), mit einer derzeitigen maximalen Konsensmenge von 30 l/s und die Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiefür erforderlichen Quellsammelschächte und Unterbrecherschächte, des Hochbehälters I auf Gp. 219/1 KG X und Ausbau des Leitungsnetzes als Bauabschnitt I der künftigen Gruppenwasserversorgungsanlage "W" erteilt. Im Spruchabschnitt III dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß die Schutzgebietfestlegung dem Ergebnis eines noch durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorbehalten bleibt. Die hiefür erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den Vorschreibungen des wasserbautechnischen und des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zu erarbeiten.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1974 wurde der Gemeinde F die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage mit Fassung und Ableitung von vier Quellen auf der Gp. 668/3, KG römisch zehn (Mquellen), mit einer derzeitigen maximalen Konsensmenge von 30 l/s und die Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiefür erforderlichen Quellsammelschächte und Unterbrecherschächte, des Hochbehälters römisch eins auf Gp. 219/1 KG römisch zehn und Ausbau des Leitungsnetzes als Bauabschnitt römisch eins der künftigen Gruppenwasserversorgungsanlage "W" erteilt. Im Spruchabschnitt römisch drei dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß die Schutzgebietfestlegung dem Ergebnis eines noch durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorbehalten bleibt. Die hiefür erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den Vorschreibungen des wasserbautechnischen und des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zu erarbeiten.
In der Folge haben die Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. WS und Dipl.-Ing. EF - die Projektsverfasser der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1974 bewilligten Wasserversorgungsanlage der Gemeinde F -, nachdem das der Gemeinde F verliehene Wasserrecht dem Wasserverband "W", dem als Mitglied auch die Gemeinde F angehört, übertragen worden war, mit Eingabe vom 12. September 1977 namens des Wasserverbandes "W" um die wasserrechtliche Bewilligung eines Schutzgebietes unter Vorlage eines Grundstücksverzeichnisses, eines Lageplanes und eines Gutachtens über das karsthydrologische System der Großquelle in Mtal von Dr. HH angesucht. (Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Juni 1978 wurde dem Wasserverband "W" die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von insgesamt maximal 130 l/s Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser aus den M-quellen auf Gp. 668/3 KG X sowie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung des Bauabschnittes 02 der Verbandswasserversorgungsanlage (Wasserleitungen nach S und in E) erteilt.)In der Folge haben die Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. WS und Dipl.-Ing. EF - die Projektsverfasser der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1974 bewilligten Wasserversorgungsanlage der Gemeinde F -, nachdem das der Gemeinde F verliehene Wasserrecht dem Wasserverband "W", dem als Mitglied auch die Gemeinde F angehört, übertragen worden war, mit Eingabe vom 12. September 1977 namens des Wasserverbandes "W" um die wasserrechtliche Bewilligung eines Schutzgebietes unter Vorlage eines Grundstücksverzeichnisses, eines Lageplanes und eines Gutachtens über das karsthydrologische System der Großquelle in Mtal von Dr. HH angesucht. (Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Juni 1978 wurde dem Wasserverband "W" die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von insgesamt maximal 130 l/s Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser aus den M-quellen auf Gp. 668/3 KG römisch zehn sowie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung des Bauabschnittes 02 der Verbandswasserversorgungsanlage (Wasserleitungen nach S und in E) erteilt.)
Mit Verständigung vom 12. September 1977 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Angelegenheit Wasserverband "W", Festsetzung eines Schutzgebietes für die M-quellen, wurde für den 27. September 1977 eine mündliche Verhandlung angeordnet. Nach dem Inhalt dieser Verständigung haben die rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung sowie deren Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Die Pläne und sonstigen Behelfe wurden bis zum Tage vor der Verhandlung beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Gemeindeamt F und beim Gemeindeamt Z zur Einsicht durch die Beteiligten aufgelegt. Für diese Verhandlung wurden auch die Beschwerdeführer nachweislich geladen, die folgende Stellungnahme in der Verhandlung zu Protokoll gegeben haben:
"In dem Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 11. Juli 1974, Zl. I-613/81-1966, waren wir nicht geladen, wir hatten daher keine Kenntnis davon, daß die in diesem Verfahren bewilligte Quellfassung ein Schutzgebiet in dem nun vorliegenden Ausmaß erfordert. Durch das Schutzgebiet sind wir in der Bewirtschaftung beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil wir mit der Projektierungsgesellschaft zur Errichtung von Seilbahnen Vorverträge abgeschlossen haben, auf Grund welcher wir jährlich wesentliche Geldbeträge erhalten hätten. Bei Stattgebung des Ansuchens wird dieses Projekt verhindert, es bleiben daher die geltend zu machenden Entschädigungsbeträge vorbehalten. Bei Verlust des Gebietes im Wasserschutzgebiet werden die Grundstücke im Bereich des Talschlusses (Tauerntunnel) für uns Grundeigentümer ebenfalls wertlos, da eine Parzellierung im Bereich des Talschlusses nur in Verbindung mit den projektierten Seilbahnanlagen wirtschaftlich vertretbar ist. Sämtliche entschädigungspflichtigen Eingriffe durch das Wasserschutzgebiet bleiben dem späteren Verfahren vorbehalten."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 1977 wurde gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c, d und h, 34 Abs. 1 und 4, 63 lit. b und 117 WRG 1959 für die M-quellen auf Gp. 668/3 KG X ein Schutzgebiet mit Schutzgebietzonen 0 bis IV festgesetzt. Für jede dieser fünf Schutzgebietzonen wurde eine beschreibende Darstellung in Worten in die Entscheidung aufgenommen, ohne die einzelnen in die Schutzgebietzonen einbezogenen Grundparzellen zu nennen. Im Punkt 2) des Spruches des Bescheides wurde ausgesprochen, daß gemäß § 117 WRG 1959 die Entscheidung über die zu leistenden Entschädigungen einem Nachtragsbescheid binnen Jahresfrist vorbehalten bleibt. In PunktMit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 1977 wurde gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, Litera c, d und h, 34 Absatz eins und 4, 63 Litera b und 117 WRG 1959 für die M-quellen auf Gp. 668/3 KG römisch zehn ein Schutzgebiet mit Schutzgebietzonen 0 bis römisch vier festgesetzt. Für jede dieser fünf Schutzgebietzonen wurde eine beschreibende Darstellung in Worten in die Entscheidung aufgenommen, ohne die einzelnen in die Schutzgebietzonen einbezogenen Grundparzellen zu nennen. Im Punkt 2) des Spruches des Bescheides wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 117, WRG 1959 die Entscheidung über die zu leistenden Entschädigungen einem Nachtragsbescheid binnen Jahresfrist vorbehalten bleibt. In Punkt
3) des Spruches des Bescheides wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Leistung einer Entschädigung dafür, daß im Schutzgebiet ein Seilbahnprojekt nicht mehr verwirklicht werden darf, schon dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen wird. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und die Bestimmung des Schutzgebietes auf der Begutachtung der Amtssachverständigen und das Gutachten Dris. H gründen. Insoweit sich erst im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben habe, daß das gegenständliche Schutzgebiet nur unter Zuhilfenahme der Bestimmungen der §§ 63 und 117 WRG 1959 würde festgesetzt werden können, sei wie im Spruchteil 2) zu entscheiden gewesen. Wie in Spruchteil 3) sei zu entscheiden gewesen, weil der in der Stellungnahme der Eigentümer der Gp. 645/3, 645/2, 645/1 und 644 sowie der Bp. 180, alle KG X, gestellte Anspruch sich als unbegründet erweise. Durch das gegenständliche Schutzgebiet werde nämlich die derzeitig rechtmäßig geübte Nutzung dieser Grundstücke jedenfalls nicht in der behaupteten Form geschmälert. Den Grundeigentümern werde in keiner Weise verboten, auch in Hinkunft mit Projektierungsgesellschaften zur Errichtung von Seilbahnen Vorverträge abzuschließen und dafür wesentliche Geldbeträge zu erhalten. Da ein genehmigtes Seilbahnprojekt nicht vorliege, habe dessen Projektierung keinen Einfluß auf die derzeit rechtmäßig geübte Benutzung der Grundstücke und könne auch daraus, daß ein allenfalls erarbeitetes Projekt nicht weiter ausgeführt werden könne, ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehen.3) des Spruches des Bescheides wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Leistung einer Entschädigung dafür, daß im Schutzgebiet ein Seilbahnprojekt nicht mehr verwirklicht werden darf, schon dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen wird. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und die Bestimmung des Schutzgebietes auf der Begutachtung der Amtssachverständigen und das Gutachten Dris. H gründen. Insoweit sich erst im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben habe, daß das gegenständliche Schutzgebiet nur unter Zuhilfenahme der Bestimmungen der Paragraphen 63 und 117 WRG 1959 würde festgesetzt werden können, sei wie im Spruchteil 2) zu entscheiden gewesen. Wie in Spruchteil 3) sei zu entscheiden gewesen, weil der in der Stellungnahme der Eigentümer der Gp. 645/3, 645/2, 645/1 und 644 sowie der Bp. 180, alle KG römisch zehn, gestellte Anspruch sich als unbegründet erweise. Durch das gegenständliche Schutzgebiet werde nämlich die derzeitig rechtmäßig geübte Nutzung dieser Grundstücke jedenfalls nicht in der behaupteten Form geschmälert. Den Grundeigentümern werde in keiner Weise verboten, auch in Hinkunft mit Projektierungsgesellschaften zur Errichtung von Seilbahnen Vorverträge abzuschließen und dafür wesentliche Geldbeträge zu erhalten. Da ein genehmigtes Seilbahnprojekt nicht vorliege, habe dessen Projektierung keinen Einfluß auf die derzeit rechtmäßig geübte Benutzung der Grundstücke und könne auch daraus, daß ein allenfalls erarbeitetes Projekt nicht weiter ausgeführt werden könne, ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehen.
Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Beschwerdeführer berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß die Legitimation der Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. S und Dipl.- Ing. F als Antragsteller für den Wasserverband nicht nachgewiesen sei. Die Bestimmung der Schutzgebietszonen sei ungenau und unverständlich. Dem Bescheid hätte als integrierender Bestandteil ein Lageplan beigeschlossen werden müssen, in dem die Grenzen der Zonen genau eingezeichnet seien. So sei die Nennung von Koten und die Anführung von Bergnamen beziehungslos, da immer wieder umstritten sei, welchen Namen Bergwände tragen. Viel zu unkonkret seien Phrasen, wie "die Schutzzone verlaufe südlich der Ursprungsalm" oder "die Schutzzone erstrecke sich bis an die Grenzen des orographischen Einzugsgebietes" oder "die Umgebung der Ursprungsalm". Die Grundlage für die Festsetzung der Schutzgebietszonen sei ein Privatgutachten, das vom Antragsteller in Auftrag gegeben und von diesem bezahlt worden sei. Daran ändere nichts die Tatsache, daß ein Amtssachverständiger - ohne selbst irgend welche eigene Untersuchungen anzustellen - meine, daß dieses Gutachten zum Bestandteil des Aktes gemacht werden sollte und sich wegen der gebotenen Wirtschaftlichkeit ein gesondertes Gutachten durch den Amtssachverständigen erübrige. Eine Beweisaufnahme sei nur dann ordnungsgemäß, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit geboten werde, bei Erhebung an Ort und Stelle anwesend zu sein. Der Sachverständige durfte seine Tätigkeit nicht ohne Kontrolle schon vor dem Verfahren ausführen. Das Gutachten Dris. HH sei mangelhaft. Es fehle nämlich der essentielle Bestandteil eines modernen geologischen Gutachtens, nämlich die Färbeversuche, die auch in der Lage wären, die betroffenen Grundeigentümer an Ort und Stelle zu überzeugen. Dieser Mangel sei dem Gutachter bewußt gewesen, verweise er doch entschuldigend auf den hohen Aufwand. Das Gutachten sei auch unverwendbar, da der Gutachter selbst diesem nur eine Aussagekraft von 80 % zumesse. Im gegenständlichen Gebiet gebe es zwei Paralleltäler: in dem einen entspringe der M-bach, in dem anderen der P-bach, wobei die Schüttung der P-quellen viel größer sei. Es widerspreche der logischen Denkungsweise, daß das Einzugsgebiet des M-baches über die Wasserscheide hinweg in das andere Tal bis zum größeren P-bach reichen solle. Diese Annahme sei jedoch nicht begründet und würde jederzeit durch Färbeversuche widerlegt werden. Mangelhaft sei das Gutachten und damit auch der angefochtene Bescheid deshalb, weil nicht erklärt werde, warum jedweder Ausbau von Fremdenverkehr und Touristik verboten werde. Die Feststellung in Punkt 1) des Spruches des Bescheides, "von der vorderen M-alm sollen der M-bach ..." sei nicht vollziehbar; denn sollen heiße nicht müssen. Die Trennung des gegenständlichen Verfahrens vom Entschädigungsverfahren sei gesetzwidrig. § 117 WRG lasse diese Vorgangsweise nur zu, wenn dies anders nicht möglich sei. Diese Möglichkeit werde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Die Abweisung ihres Antrages auf Leistung einer Entschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten im guten Glauben der G-Seilbahnprojektierungsgesellschaft mbH den Auftrag zur Erstellung eines Projektes erteilt. Dieses sei fertig und habe enorme Kosten verursacht, die sie nun der Gesellschaft bezahlen müßten. Dieses Projekt könnte zufolge des statuierten Schutzgebietes nicht mehr gebaut werden. Unverständlich und aktenwidrig sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß sie auch in Hinkunft Vorverträge abschließen und dafür wesentliche Geldbeträge erhalten könnten. Sie hätten nicht für Vorverträge Geld bekommen, sondern sie hätten solches nach Ausführung des Seilbahnprojektes erhalten.Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Beschwerdeführer berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß die Legitimation der Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. S und Dipl.- Ing. F als Antragsteller für den Wasserverband nicht nachgewiesen sei. Die Bestimmung der Schutzgebietszonen sei ungenau und unverständlich. Dem Bescheid hätte als integrierender Bestandteil ein Lageplan beigeschlossen werden müssen, in dem die Grenzen der Zonen genau eingezeichnet seien. So sei die Nennung von Koten und die Anführung von Bergnamen beziehungslos, da immer wieder umstritten sei, welchen Namen Bergwände tragen. Viel zu unkonkret seien Phrasen, wie "die Schutzzone verlaufe südlich der Ursprungsalm" oder "die Schutzzone erstrecke sich bis an die Grenzen des orographischen Einzugsgebietes" oder "die Umgebung der Ursprungsalm". Die Grundlage für die Festsetzung der Schutzgebietszonen sei ein Privatgutachten, das vom Antragsteller in Auftrag gegeben und von diesem bezahlt worden sei. Daran ändere nichts die Tatsache, daß ein Amtssachverständiger - ohne selbst irgend welche eigene Untersuchungen anzustellen - meine, daß dieses Gutachten zum Bestandteil des Aktes gemacht werden sollte und sich wegen der gebotenen Wirtschaftlichkeit ein gesondertes Gutachten durch den Amtssachverständigen erübrige. Eine Beweisaufnahme sei nur dann ordnungsgemäß, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit geboten werde, bei Erhebung an Ort und Stelle anwesend zu sein. Der Sachverständige durfte seine Tätigkeit nicht ohne Kontrolle schon vor dem Verfahren ausführen. Das Gutachten Dris. HH sei mangelhaft. Es fehle nämlich der essentielle Bestandteil eines modernen geologischen Gutachtens, nämlich die Färbeversuche, die auch in der Lage wären, die betroffenen Grundeigentümer an Ort und Stelle zu überzeugen. Dieser Mangel sei dem Gutachter bewußt gewesen, verweise er doch entschuldigend auf den hohen Aufwand. Das Gutachten sei auch unverwendbar, da der Gutachter selbst diesem nur eine Aussagekraft von 80 % zumesse. Im gegenständlichen Gebiet gebe es zwei Paralleltäler: in dem einen entspringe der M-bach, in dem anderen der P-bach, wobei die Schüttung der P-quellen viel größer sei. Es widerspreche der logischen Denkungsweise, daß das Einzugsgebiet des M-baches über die Wasserscheide hinweg in das andere Tal bis zum größeren P-bach reichen solle. Diese Annahme sei jedoch nicht begründet und würde jederzeit durch Färbeversuche widerlegt werden. Mangelhaft sei das Gutachten und damit auch der angefochtene Bescheid deshalb, weil nicht erklärt werde, warum jedweder Ausbau von Fremdenverkehr und Touristik verboten werde. Die Feststellung in Punkt 1) des Spruches des Bescheides, "von der vorderen M-alm sollen der M-bach ..." sei nicht vollziehbar; denn sollen heiße nicht müssen. Die Trennung des gegenständlichen Verfahrens vom Entschädigungsverfahren sei gesetzwidrig. Paragraph 117, WRG lasse diese Vorgangsweise nur zu, wenn dies anders nicht möglich sei. Diese Möglichkeit werde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Die Abweisung ihres Antrages auf Leistung einer Entschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten im guten Glauben der G-Seilbahnprojektierungsgesellschaft mbH den Auftrag zur Erstellung eines Projektes erteilt. Dieses sei fertig und habe enorme Kosten verursacht, die sie nun der Gesellschaft bezahlen müßten. Dieses Projekt könnte zufolge des statuierten Schutzgebietes nicht mehr gebaut werden. Unverständlich und aktenwidrig sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß sie auch in Hinkunft Vorverträge abschließen und dafür wesentliche Geldbeträge erhalten könnten. Sie hätten nicht für Vorverträge Geld bekommen, sondern sie hätten solches nach Ausführung des Seilbahnprojektes erhalten.
Die belangte Behörde ordnete gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Amt der Salzburger Landesregierung an, mit dem Ziele, den Berufungswerbern die Notwendigkeit der Schutzgebietsbestimmung und der erlassenen Schutzgebietsanordnungen an Hand von Plänen auf der Grundlage des Gutachtens Dris. H zu erläutern. In der am 13. September 1978 durchgeführten Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:Die belangte Behörde ordnete gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Amt der Salzburger Landesregierung an, mit dem Ziele, den Berufungswerbern die Notwendigkeit der Schutzgebietsbestimmung und der erlassenen Schutzgebietsanordnungen an Hand von Plänen auf der Grundlage des Gutachtens Dris. H zu erläutern. In der am 13. September 1978 durchgeführten Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"Die ergänzenden Unterlagen erhärten die in der Berufung gemachten Ausführungen, daß das Privatgutachten des Dris. H mangelhaft ist, weil insbesondere keine Färbeversuche in Anwesenheit oder unter Benachrichtigung der Beteiligten vorgenommen wurden. Auch die Amtssachverständigen haben nur eine theoretische Überprüfung des genannten Gutachtens vorgenommen. Es wird daher der Antrag auf Bestellung eines neuen Sachverständigen aufrechterhalten sowie alle übrigen Berufungsanträge. Im Hinblick darauf, daß auch die antragstellende Partei die allfällige Notwendigkeit von Färbeversuchen im M-tal zugibt, beantrage ich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, daß, soweit die Berufungswerber die überzeugenden und schlüssigen Gutachten der behördlichen Sachverständigen bekämpfen, dies lediglich mit bloßen eigenen Behauptungen erfolge. Sie seien aber diesen Gutachten nicht etwa mit einem - Beweiskraftwert besitzenden - Gegengutachten entgegengetreten, wie es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall wie hier erforderlich gewesen wäre. Der Berufungsbehörde erscheinen die Überlegungen der erstinstanzlichen Sachverständigen bei der Abgrenzung der Schutzgebietszonen durchaus einleuchtend und auf die dabei getroffenen Schutzanordnungen angezeigt und angemessen. Jedoch auch im übrigen müsse der zutreffenden Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides voll beigepflichtet werden. Vor allem darin, daß hier überhaupt kein genehmigtes Seilbahnprojekt vorliege und daß die Projektierungsgesellschaft mangels eigenen Liegenschaftseigentumsrechtes keine Parteistellung genieße. § 34 Abs. 4 WRG 1959 setze aber als Entschädigungstitel ausdrücklich voraus, daß beeinträchtigte Nutzungen rechtmäßig und schon tatsächlich geübt worden sein müßten. Auf erst zukünftige, noch nicht bewilligte und daher noch gar nicht greifbare Nutzungen könne nicht Bedacht genommen werden. Mit Projektierungen verbundene Kosten fielen außerdem schon rein begrifflich nicht unter eine Entschädigung im Sinne der §§ 34 und 117 WRG 1959. Im übrigen seien Entschädigungsfragen ohnehin gesonderten Nachtragsverfahren vorbehalten worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine daher eine nähere Auseinandersetzung mit sonstigen Berufungsvorbringen entbehrlich.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, daß, soweit die Berufungswerber die überzeugenden und schlüssigen Gutachten der behördlichen Sachverständigen bekämpfen, dies lediglich mit bloßen eigenen Behauptungen erfolge. Sie seien aber diesen Gutachten nicht etwa mit einem - Beweiskraftwert besitzenden - Gegengutachten entgegengetreten, wie es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall wie hier erforderlich gewesen wäre. Der Berufungsbehörde erscheinen die Überlegungen der erstinstanzlichen Sachverständigen bei der Abgrenzung der Schutzgebietszonen durchaus einleuchtend und auf die dabei getroffenen Schutzanordnungen angezeigt und angemessen. Jedoch auch im übrigen müsse der zutreffenden Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides voll beigepflichtet werden. Vor allem darin, daß hier überhaupt kein genehmigtes Seilbahnprojekt vorliege und daß die Projektierungsgesellschaft mangels eigenen Liegenschaftseigentumsrechtes keine Parteistellung genieße. Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 setze aber als Entschädigungstitel ausdrücklich voraus, daß beeinträchtigte Nutzungen rechtmäßig und schon tatsächlich geübt worden sein müßten. Auf erst zukünftige, noch nicht bewilligte und daher noch gar nicht greifbare Nutzungen könne nicht Bedacht genommen werden. Mit Projektierungen verbundene Kosten fielen außerdem schon rein begrifflich nicht unter eine Entschädigung im Sinne der Paragraphen 34 und 117 WRG 1959. Im übrigen seien Entschädigungsfragen ohnehin gesonderten Nachtragsverfahren vorbehalten worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheine daher eine nähere Auseinandersetzung mit sonstigen Berufungsvorbringen entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Die Beschwerdegründe sind im wesentlichen gleichlautend wie das Vorbringen in der Berufung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Nach Absatz 4 derselben Gesetzesstelle ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Nach Absatz 4 derselben Gesetzesstelle ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,).
Schutzgebiete sind nicht Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und 2 abzuhandeln wäre, sondern Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959. Anordnungen nach dieser Gesetzesbestimmung werden im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist.Schutzgebiete sind nicht Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 12, Absatz eins und 2 abzuhandeln wäre, sondern Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959. Anordnungen nach dieser Gesetzesbestimmung werden im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist.
Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermaßen Grundeigentümer im Schutzgebietbereich. Als solche kommt ihnen das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke sowie gegen die Höhe der allenfalls zu bestimmenden Entschädigung nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 Einwendungen zu erheben. Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz haben die Beschwerdeführer lediglich Einwendungen in der Richtung erhoben, daß sie ihre in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke nicht mehr auf die Art und in dem Umfang nutzen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht. Die Beschwerdeführer waren insoweit, als sie sich in der Berufung gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet zur Wehr setzten, mit diesem Vorbringen als präkludiert anzusehen, weil die mündliche Verhandlung der Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 ausgeschrieben worden war. Die belangte Behörde ordnete indes unter anderem eine mündliche Verhandlung gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 über die Berufung der Beschwerdeführer an. Dadurch wird einer gemäß § 42 AVG 1950 präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. Nr. 5653/A, und vom 25. November 1965, Zl. 1217/65). Die Beschwerdeführer haben in der Berufungsverhandlung ihre Einwendungen gegen das Vorhaben durch die Berufungsausführungen erweitert. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht zur Begründung des Bescheides darauf zurückziehen, daß die Überlegungen des Sachverständigen der Behörde erster Instanz bei der Abgrenzung der Schutzgebietszonen durchaus einleuchtend und die getroffenen Schutzanordnungen angezeigt und angemessen seien und eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen entbehrlich sei.Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermaßen Grundeigentümer im Schutzgebietbereich. Als solche kommt ihnen das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke sowie gegen die Höhe der allenfalls zu bestimmenden Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 Einwendungen zu erheben. Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz haben die Beschwerdeführer lediglich Einwendungen in der Richtung erhoben, daß sie ihre in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke nicht mehr auf die Art und in dem Umfang nutzen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht. Die Beschwerdeführer waren insoweit, als sie sich in der Berufung gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet zur Wehr setzten, mit diesem Vorbringen als präkludiert anzusehen, weil die mündliche Verhandlung der Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 ausgeschrieben worden war. Die belangte Behörde ordnete indes unter anderem eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 über die Berufung der Beschwerdeführer an. Dadurch wird einer gemäß Paragraph 42, AVG 1950 präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. Nr. 5653/A, und vom 25. November 1965, Zl. 1217/65). Die Beschwerdeführer haben in der Berufungsverhandlung ihre Einwendungen gegen das Vorhaben durch die Berufungsausführungen erweitert. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht zur Begründung des Bescheides darauf zurückziehen, daß die Überlegungen des Sachverständigen der Behörde erster Instanz bei der Abgrenzung der Schutzgebietszonen durchaus einleuchtend und die getroffenen Schutzanordnungen angezeigt und angemessen seien und eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen entbehrlich sei.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach oblag es der belangten Behörde, die aufgenommenen Beweise zur Rechtfertigung der Einbeziehung der den Beschwerdeführern gehörigen Grundstücke in das Schutzgebiet einer Würdigung zu unterziehen; dazu wäre sie umso mehr verhalten gewesen, als im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz die Grundstücke der Beschwerdeführer überhaupt nicht angeführt sind und auch nicht ausgeführt worden ist, welcher Schutzgebietszone diese zugeordnet werden; auch auf einen Plan wurde nicht Bezug genommen, aus dem die Bestimmung des Schutzgebietes zu erkennen gewesen wäre. Das Gesetz schreibt nämlich nicht vor, daß die Abgrenzung der einem Antragsteller von der Behörde zugestandenen Rechte nur durch das Mittel der Sprache erfolgen müsse. Der Absicht des Gesetzes, daß die Abgrenzung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 genau sein soll, wird in viel vollkommenerer Art durch graphische Darstellungen, das sind Zeichnungen oder Pläne, in Verbindung mit der Sprache entsprochen. Im Akt befindet sich zwar ein Grundstücksverzeichnis und ein Lageplan "Quellschutzgebiet" M = 1:5760, die in der kommissionellen Verhandlung am 27. September 1972 vorlagen, doch läßt sich daraus nicht eindeutig ersehen, ob die in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz unter anderem genannten Grundparzellen 645/3 überhaupt und die Grundparzelle 645/2 zur Gänze in das Schutzgebiet einbezogen worden sind. Die gebotene Begründung vermag den angefochtenen Bescheid deshalb nicht zu tragen, weil die Bescheidbegründung nicht erkennen läßt, welche einer nachprüfenden Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Sachverhaltsannahme die Behörde zu dem Schluß veranlaßte, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer in das Schutzgebiet einbezogen werden müssen und daß die getroffenen Schutzanordnungen, die auf die Verfügungsmacht ihrer Liegenschaften unmittelbar einwirken, angezeigt sind. Ausführungen dieser Art sind im Beschwerdefall unterblieben.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach oblag es der belangten Behörde, die aufgenommenen Beweise zur Rechtfertigung der Einbeziehung der den Beschwerdeführern gehörigen Grundstücke in das Schutzgebiet einer Würdigung zu unterziehen; dazu wäre sie umso mehr verhalten gewesen, als im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz die Grundstücke der Beschwerdeführer überhaupt nicht angeführt sind und auch nicht ausgeführt worden ist, welcher Schutzgebietszone diese zugeordnet werden; auch auf einen Plan wurde nicht Bezug genommen, aus dem die Bestimmung des Schutzgebietes zu erkennen gewesen wäre. Das Gesetz schreibt nämlich nicht vor, daß die Abgrenzung der einem Antragsteller von der Behörde zugestandenen Rechte nur durch das Mittel der Sprache erfolgen müsse. Der Absicht des Gesetzes, daß die Abgrenzung eines Schutzgebietes nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 genau sein soll, wird in viel vollkommenerer Art durch graphische Darstellungen, das sind Zeichnungen oder Pläne, in Verbindung mit der Sprache entsprochen. Im Akt befindet sich zwar ein Grundstücksverzeichnis und ein Lageplan "Quellschutzgebiet" M = 1:5760, die in der kommissionellen Verhandlung am 27. September 1972 vorlagen, doch läßt sich daraus nicht eindeutig ersehen, ob die in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz unter anderem genannten Grundparzellen 645/3 überhaupt und die Grundparzelle 645/2 zur Gänze in das Schutzgebiet einbezogen worden sind. Die gebotene Begründung vermag den angefochtenen Bescheid deshalb nicht zu tragen, weil die Bescheidbegründung nicht erkennen läßt, welche einer nachprüfenden Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Sachverhaltsannahme die Behörde zu dem Schluß veranlaßte, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer in das Schutzgebiet einbezogen werden müssen und daß die getroffenen Schutzanordnungen, die auf die Verfügungsmacht ihrer Liegenschaften unmittelbar einwirken, angezeigt sind. Ausführungen dieser Art sind im Beschwerdefall unterblieben.
Dieser den Verwaltungsgerichtshof zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde bekämpften Bescheides außerstande setzende Begründungsmangel führte daher zur Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965.Dieser den Verwaltungsgerichtshof zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde bekämpften Bescheides außerstande setzende Begründungsmangel führte daher zur Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 31. Mai 1979
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Gebietsdarstellung, Flächendarstellung in Bescheid Gebietsdarstellung, Flächendarstellung in BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000545.X00Im RIS seit
22.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016