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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Wird im Bescheid des Sozialversicherungsträgers und im bestätigenden Bescheid des Landeshauptmannes spruchmäßig sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen entschieden, so steht gem § 415 ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung offen, weshalb der administrative Instanzenzug gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht erschöpft ist.Wird im Bescheid des Sozialversicherungsträgers und im bestätigenden Bescheid des Landeshauptmannes spruchmäßig sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen entschieden, so steht gem Paragraph 415, ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung offen, weshalb der administrative Instanzenzug gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht erschöpft ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001399.X01Im RIS seit
21.10.2003