TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/8 B642/81

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Veröffentlicht am 08.03.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
MRK Art10
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art13
AVG §58
DSG §32
DSG §36 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 32 heute
  2. DSG Art. 2 § 32 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 32 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Unzulässigkeit der Beschwerdeführung gegen eine belastende Nebenbestimmung, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet; Zulässigkeit der Anfechtung eines selbständigen Teiles des Bescheides; Beschwerdeantrag ist im Zweifel iS der Erhaltung des von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutzes auszulegen DatenschutzG; keine Bedenken gegen §32 Abs1 bis 3 unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG; die Regelung verletzt auch nicht das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art10 MRK; Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland in Bindung an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß §32 - keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung

Spruch

1) Die Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als beantragt wurde, die Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" in Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 1981, Z 175.328/4-DSK/91, aufzuheben.1) Die Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als beantragt wurde, die Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" in Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 1981, Ziffer 175 Punkt 328 /, 4 -, D, S, K, /, 91,, aufzuheben.

Insoweit wird auch der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, abgewiesen;

2) Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gebunden wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Datenschutzkommission erteilte der A M GesmbH, einer Tochtergesellschaft der M AG Schweiz mit dem Sitz in Wien, mit Bescheid vom 8. Oktober 1981, Z 175.328/4-DSK/91, gemäß §32 des Datenschutzgesetzes - DSG -, BGBl. 565/1978, die Genehmigung zur Überlassung näher bestimmter Daten in das Ausland.römisch eins. 1. Die Datenschutzkommission erteilte der A M GesmbH, einer Tochtergesellschaft der M AG Schweiz mit dem Sitz in Wien, mit Bescheid vom 8. Oktober 1981, Ziffer 175 Punkt 328 /, 4 -, D, S, K, /, 91,, gemäß §32 des Datenschutzgesetzes - DSG -, Bundesgesetzblatt 565 aus 1978,, die Genehmigung zur Überlassung näher bestimmter Daten in das Ausland.

Der Spruch des Bescheides lautet in Punkt 1 wie folgt:

"Gem. §32 Datenschutzgesetz wird, soweit eine Genehmigungspflicht auch im Sinne der Verordnung BGBl. 612/1980 besteht, die Genehmigung zur Überlassung folgender Daten erteilt:"Gem. §32 Datenschutzgesetz wird, soweit eine Genehmigungspflicht auch im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 612 aus 1980, besteht, die Genehmigung zur Überlassung folgender Daten erteilt:

1. Kontonummer der Buchhaltung, Kundengruppe, Kundennummer, Name, Anschrift, Rechnungs(Gutschrifts)Nummmer, Rechnungs(Gutschrifts)Datum, Umsatz, Zahlungen, offene Posten, Zahl der Anmahnungen, Datum der letzten Kontobewegung von Kunden

Kontonummer der Buchhaltung, Name, Anschrift, Umsatz, Zahlungen, Saldo von Lieferanten sowie

Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse

von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Bestroffenen vorliegt,

an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter."

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, für den Fall der Übermittlung von Arbeitnehmerdaten an die Alleingesellschafterin in der Schweiz habe eine Glaubhaftmachung iS des §32 Abs3 Z3 DSG, daß durch die Überlassung der Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, nur für den Fall als erbracht angesehen werden können, daß eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Betroffenen gemäß §18 Abs1 Z1 DSG vorliege. Im übrigen könne eine Begründung gemäß §58 Abs2 AVG 1950 entfallen.

2. Die von der A M GesmbH erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen den ganzen oben angeführten Bescheid, sondern "in erster Linie" gegen die Worte in Punkt 1 des Spruches: "sofern eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt", hilfsweise gegen die Wortgruppe in Punkt 1 des Spruches:

"sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt, an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter".

Die bf. Gesellschaft erachtet sich durch die angefochtenen Teile des Bescheides in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und beantragt, den im oben angeführten Umfang angefochtenen Bescheid in diesem Umfang kostenpflichtig aufzuheben. Sollte der VfGH der Beschwerde nicht Folge geben, wird die Abtretung derselben an den VwGH beantragt.

3. Die Datenschutzkommission als bel. Beh. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung.

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Wenn die bf. Gesellschaft die Aufhebung der Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" begehrt, bezieht sich dieser "in erster Linie" gestellte Antrag auf eine mit der Erteilung der Genehmigung verbundene Nebenbestimmung, die mit der Genehmigung in einem solchen Verhältnis steht, daß sie von dieser nicht lösbar ist. Vielmehr bilden die Genehmigung und die diese beschränkende Nebenbestimmung infolge ihres sachlichen Zusammenhanges eine notwendige, nicht trennbare Einheit. Würde die angefochtene Nebenbestimmung vom VfGH aufgehoben, so würde sich infolge des dargestellten Zusammenhanges der Inhalt der Genehmigung selbst verändern.

Dieser Zusammenhang wird auch von der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift aufgezeigt. Die Behörde habe sich erst unter Beifügung der belastenden Nebenbestimmung in der Lage gesehen, die Genehmigung der beantragten Überlassung von Arbeitnehmerdaten zu erteilen.

Ein unselbständiger Teil eines Bescheides kann beim VfGH nicht für sich allein bekämpft werden (vgl. VfSlg. 4913/1965). Da mit der Beschwerde in erster Linie ausschließlich eine belastende Nebenbestimmung angefochten wird, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet, ist die Beschwerde, soweit sie den "in erster Linie" gestellten Antrag betrifft, unzulässig (vgl. VfSlg. 8986/1980, 9225/1981 und 9440/1982).Ein unselbständiger Teil eines Bescheides kann beim VfGH nicht für sich allein bekämpft werden vergleiche VfSlg. 4913/1965). Da mit der Beschwerde in erster Linie ausschließlich eine belastende Nebenbestimmung angefochten wird, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet, ist die Beschwerde, soweit sie den "in erster Linie" gestellten Antrag betrifft, unzulässig vergleiche VfSlg. 8986/1980, 9225/1981 und 9440/1982).

Die Beschwerde war daher, soweit in ihr der Antrag gestellt wurde, ausschließlich die angeführte Nebenbestimmung aufzuheben, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die bf. Gesellschaft beantragte in ihrer Beschwerde hilfsweise, die unter Punkt 1. des Spruches des Bescheides erteilte Genehmigung, soweit sie sich auf die Überlassung von Arbeitnehmerdaten bezieht, samt der Nebenbestimmung aufzuheben.

Sie beantragte zwar in eventu wörtlich, die Worte "sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, sofern eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt, an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter" aufzuheben, ihr Gesamtvorbringen läßt indes deutlich erkennen, daß sie die Genehmigung der Überlassung von Daten an die M AG, Schweiz, nur insoweit bekämpft, als sie Arbeitnehmerdaten betrifft und mit der oben angeführten Nebenbestimmung belastet ist, daß eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegen müsse.

Der VfGH geht daher davon aus, daß die bf. Gesellschaft hilfsweise nur die Aufhebung der Worte "sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt," beantragt hat. Diese Worte stellen deshalb einen selbständigen Teil des Bescheides dar, weil nur durch sie die Genehmigung zur Überlassung der Arbeiternehmerdaten mit der belastenden Nebenbestimmung erteilt wurde, der Genehmigungsbescheid aber - für den Fall der Aufhebung der Worte - im übrigen unverändert Bestand haben kann.

Für diese Auslegung des Beschwerdeantrages hat sich der VfGH deshalb entschieden, weil nach dessen Rechtsprechung ein Beschwerdeantrag im Zweifel derart auszulegen ist, daß der Bf. nicht um den ihm von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VfSlg. 6165/1970 und VfSlg. 7965/1976).Für diese Auslegung des Beschwerdeantrages hat sich der VfGH deshalb entschieden, weil nach dessen Rechtsprechung ein Beschwerdeantrag im Zweifel derart auszulegen ist, daß der Bf. nicht um den ihm von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutz gebracht wird vergleiche VfSlg. 6165/1970 und VfSlg. 7965/1976).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde hinsichtlich des hilfsweise gestellten, vom VfGH iS der Erhaltung des Rechtschutztes ausgelegten Antrages zulässig.

III. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:

1. Die bf. Gesellschaft bringt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkiet des §32 DSG unter dem Gesichtspuntk der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor. §32 DSG hat der VfGH bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache hinsichtlich der Abs1 bis 3 anzuwenden.

Er hat folgenden Wortlaut:

"§32. (1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den §§4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in §7 oder §18 genannten Voraussetungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.

(2) In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den

3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:

1. wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder

2. wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder

3. wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(3) Eine nach Abs1 notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und

2. die Überlassung den Erfordernissen des §7 oder §18 entspricht, und

3. glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und

4. soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (§19) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des §19 entsprochen wird."

Die Bedenken der bf. Gesellschaft gehen dahin, daß es mit den bestehenden Gesetzen, Rechten und Pflichten des Gesellschaftsrechtes schlechthin unvereinbar und daher grob unsachlich und damit gleichheitswidrig sei, wenn die Alleingesellschafterin ohne die Zustimmung der Prokuristen und der (leitenden) Angestellten über deren Tätigkeit nichts erfahren dürfe. Nach VfSlg. 8233/1978 sei der Gesetzgeber zwar nicht an ein von ihm geschaffenes Ordnungssystem gebunden, doch müsse eine abweichende Regelung als solche sachlich gerechtfertigt sein. Eine datenschutzrechtliche Regelung müsse mit den tatsächlichen Verhältnissen und mit der rechtlichen Verfassung der gesetzmäßigen Gesellschaften in sachlichem Zusammenhang stehen. Die Gleichheitswidrigkeit werde auch dadurch bewirkt, daß §32 DSG unverhältnismäßig sei. Diese Gesetzesstelle sei so pauschal gefaßt, daß sie in Widerspruch mit den gesetzlichen Pflichten steht. Wohl könne sich gemäß §32 DSG der Betriebsrat ohne das Erfordernis der Zustimmung der Betroffenen uneingeschränkt über Leistungsentgelte der Prokuristen und Angestellten unterrichten, nicht aber die Gesellschafter. Die Unterrichtung der Gesellschafter gehöre aber zu den gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft iS des §18 Abs2 DSG. Dem stünden keine schutzwürdigen Interessen der Dienstnehmer an der Geheimhaltung ihrer Arbeitserfolge gegenüber. Die Differenzierung zwischen Gesellschaftern mit inländischem und solchen mit ausländischem Sitz stehe jedoch mit dem Regelungszweck, der Unterrichtung der Gesellschafter, in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Die Bestimmung des §32 DSG sei daher auch aus diesem Grund gleichheitswidrig.

Der VfGH teilt diese von der bf. Gesellschaft hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §32 Abs1 bis 3 DSG geäußerten Bedenken nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH widerspricht ein Gesetz dann dem Gleichheitssatz, wenn die getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsrechtes verfassungswidrig. Der VfGH ist jedoch der Ansicht, daß es nicht unsachlich ist, wenn das Gesetz die Überlassung, das ist jedes Verbringen von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch private Rechtsträger in das Ausland, einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission vorbehält, sofern nicht die Voraussetzungen des §32 Abs2 DSG gegeben sind, während die Übermittlung derartiger Daten im Inland einer Genehmigung nicht bedarf. Die gesetzlich vorgesehene behördliche Genehmigung hat den sachlich offensichtlich gerechtfertigten Zweck, daß durch die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich in das Ausland das in Österreich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz nicht durch Überlassung von Daten in das Ausland preisgegeben werden kann. Die bf. Gesellschaft äußert selbst nicht die Ansicht, daß die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung gemäß §32 Abs3 DSG zu erteilen ist, an sich unsachlich seien. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß eine solche Genehmigung im Gesetz dann nicht vorzusehen wäre, wenn eine Gesellschaft ihre Gesellschafter mit dem Sitz im Ausland entsprechend den Gesetzen informiert. Es kann aber nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber, wie die Behörde annimmt, auch eine solche im Gesetz vorgesehene Information der Gesellschafter der Genehmigungspflicht unterwirft, wenn sie durch Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten in das Ausland erfolgt. Der von der bf. Gesellschaft vorgenommene Vergleich mit der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat geht schon deshalb fehl, weil der Betriebsrat seinen Sitz im Inland hat.

2. Die bf. Gesellschaft macht auch geltend, §32 DSG verstoße gegen Art13 StGG iVm. Art10 MRK. Dieser stehe wohl unter Gesetzesvorbehalt, ermächtige jedoch nicht zu beliebigen Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit. Art10 Abs2 MRK habe einen "neuen Typus von Gesetzesvorbehalten" gebracht, der Einschränkungen nur zum Schutz taxativ aufgezählter Rechtsgüter zulasse und der inhaltlich "die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verankert" (Rosenzweig, EuGRZ 1978, 467 ff.). Art10 Abs2 MRK lasse wohl Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu, jedoch nur insoweit, als dies in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sei. Dadurch, daß der österreichische Gesetzgeber §32 DSG so pauschal gefaßt bzw. daß die Datenschutzkommission diese Bestimmung so undifferenziert verstanden habe, daß selbst die gesellschaftsrechtlich gebotene Unterrichtung von Gesellschaftern unterbunden oder eingeschränkt würde, sei diese Regelung unverhältnismäßig und daher auch aus diesem weiteren Grund verfassungswidrig.2. Die bf. Gesellschaft macht auch geltend, §32 DSG verstoße gegen Art13 StGG in Verbindung mit Art10 MRK. Dieser stehe wohl unter Gesetzesvorbehalt, ermächtige jedoch nicht zu beliebigen Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit. Art10 Abs2 MRK habe einen "neuen Typus von Gesetzesvorbehalten" gebracht, der Einschränkungen nur zum Schutz taxativ aufgezählter Rechtsgüter zulasse und der inhaltlich "die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verankert" (Rosenzweig, EuGRZ 1978, 467 ff.). Art10 Abs2 MRK lasse wohl Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu, jedoch nur insoweit, als dies in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sei. Dadurch, daß der österreichische Gesetzgeber §32 DSG so pauschal gefaßt bzw. daß die Datenschutzkommission diese Bestimmung so undifferenziert verstanden habe, daß selbst die gesellschaftsrechtlich gebotene Unterrichtung von Gesellschaftern unterbunden oder eingeschränkt würde, sei diese Regelung unverhältnismäßig und daher auch aus diesem weiteren Grund verfassungswidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist unter "Meinung" iS des Art13 Abs1 StGG die gedankliche, ein Werturteil enthaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art zu verstehen, mag die Stellungnahme neu sein oder nur die von anderen bereits geäußerten Ansichten wiedergeben (VgSlg. 7498/1975). Die hier in Betracht kommenden Daten, um deren Überlassung in das Ausland es sich handelt, stellen keine Meinungsäußerungen iS des Art13 StGG dar, sondern nur eine Wiedergabe von Sachverhalten.

Im Art10 Abs1 MRK dagegen schließt der Anspruch auf freie Meinungsäußerung audrücklich auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Nach Abs2 kann die Ausübung dieser Freiheiten bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua. im Interesse des Schutzes der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern.

Das DSG sieht vor, daß die Genehmigung unter anderem erteilt wird, wenn glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung von Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, weil andernfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG beeinträchtigt werden könnte. Eine gesetzliche Bestimmung, wie sie in §32 DSG getroffen ist, ist zum Schutze der Rechte der Betroffenen unentbehrlich, sofern die Überlassung der Daten in einen Staat erfolgen soll, in dem ein dem DSG vergleichbarer Datenschutz nicht Anwendung findet. Die Regelung des §32 Abs1 bis 3 DSG verletzt daher das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art10 MRK nicht.

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Abs2 des §32 DSG, in dem bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Daten in das Ausland keiner Genehmigung der Datenschutzkommission bedarf, bringt die bf. Gesellschaft keine Bedenken vor. Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim VfGH derartige Bedenken auch nicht entstanden.

3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung, VfSlg. 9187/1981).3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung, VfSlg. 9187/1981).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Ausführung, für den Fall der Überlassung von Arbeitnehmerdaten an die Alleingesellschafterin in der Schweiz habe eine Glaubhaftmachung iS des §32 Abs3 Z3 DSG, daß durch die Überlassung von Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, nur für den Fall als erbracht angesehen werden können, daß eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Betroffenen gemäß §18 Abs1 Z1 DSG vorliege.

Die bf. Gesellschaft hat im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, daß durch die Überlassung der Arbeitnehmerdaten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§32 Abs3 Z3 DSG). Nach der Aktenlage hat die bel. Beh. der bf. Gesellschaft vor Erlassung des angefochtenen Bescheides angekündigt, daß sie für die Erteilung der Genehmigung hinsichtlich der Daten der Arbeitnehmer die Zustimmung der Betroffenen für erforderlich erachte. Die bel. Beh. konnte auch, ohne den Bescheid mit Willkür zu belasten, davon ausgehen, daß in der Schweiz ein entsprechender Datenschutz nicht besteht.

Ein Fehlverhalten der bel. Beh., das in die Verfassungssphäre reicht, liegt daher nicht vor.

Die Prüfung, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, obliegt nicht dem VfGH sondern gemäß Art129 iVm Art133 und 144 B-VG dem VwGH.Die Prüfung, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, obliegt nicht dem VfGH sondern gemäß Art129 in Verbindung mit Art133 und 144 B-VG dem VwGH.

Die bf. Gesellschaft ist in dem von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

4. Die bf. Gesellschaft behauptet weiters, in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden zu sein.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung liegt mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur vor, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit beschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige V in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. VfSlg. 8482/1979).Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung liegt mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur vor, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit beschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige römisch fünf in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist vergleiche VfSlg. 8482/1979).

Durch den angefochtenen Bescheid wird jedoch niemandem der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung verwehrt. Der durch den angefochtenen Bescheid vollzogene Eingriff ist nicht derart, daß er einem Verwehren der Erwerbsbetätigung gleichzuhalten wäre. Aus diesem Grunde liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht vor (vgl. VfSlg. 8309/1978).Durch den angefochtenen Bescheid wird jedoch niemandem der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung verwehrt. Der durch den angefochtenen Bescheid vollzogene Eingriff ist nicht derart, daß er einem Verwehren der Erwerbsbetätigung gleichzuhalten wäre. Aus diesem Grunde liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht vor vergleiche VfSlg. 8309/1978).

5. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sieht sich die bf. Gesellschaft durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt. Diese Behauptung trifft, wie sich aus III.1. ergibt, nicht zu.5. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sieht sich die bf. Gesellschaft durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt. Diese Behauptung trifft, wie sich aus römisch drei.1. ergibt, nicht zu.

6. Die Beschwerde äußert weiters die Auffassung, daß für den Fall der Aufhebung der präjudiziellen Bestimmu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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