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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Hausbesorger stehen grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis zu den Hauseigentümern (Wohnungseigentümern), nicht aber auch zu den Wohnungseigentumsbewerbern. Die Wohnungseigentumsbewerber könnten entgegen dieser Zivilrechtslage nur Dienstgeber der Hausbesorger sein, wenn sie diesen gegenüber tatsächlich als Arbeitgeber auftreten. Die wirtschaftliche Tragung des Lohnaufwandes der Hausbesorger bewirkt noch nicht die Dienstgebereigenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, zumal dieser Umstand auch die Mieter nicht zu Dienstgebern macht. In Anbetracht der Zivilrechtslage ist grundsätzlich im Hauseigentümer derjenige zu sehen, der iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 Bezüge bzw Arbeitslohn auszahlt.Hausbesorger stehen grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis zu den Hauseigentümern (Wohnungseigentümern), nicht aber auch zu den Wohnungseigentumsbewerbern. Die Wohnungseigentumsbewerber könnten entgegen dieser Zivilrechtslage nur Dienstgeber der Hausbesorger sein, wenn sie diesen gegenüber tatsächlich als Arbeitgeber auftreten. Die wirtschaftliche Tragung des Lohnaufwandes der Hausbesorger bewirkt noch nicht die Dienstgebereigenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, zumal dieser Umstand auch die Mieter nicht zu Dienstgebern macht. In Anbetracht der Zivilrechtslage ist grundsätzlich im Hauseigentümer derjenige zu sehen, der iSd Paragraph 36, Absatz eins, EStG 1967 bzw des Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1972 Bezüge bzw Arbeitslohn auszahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002573.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013