Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0600/71 B 31. Mai 1971 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid, mit dem im Aufsichtswege gemäß § 299 BAO ein anderer Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, ist nicht vollstreckbar (daher: keine aufschiebende Wirkung).Ein Bescheid, mit dem im Aufsichtswege gemäß Paragraph 299, BAO ein anderer Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, ist nicht vollstreckbar (daher: keine aufschiebende Wirkung).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001524.X01Im RIS seit
11.06.1979