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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs2 impl;Rechtssatz
Für die Abgabenbehörde tritt die Verpflichtung, Zustellungen an den Bevollmächtigten vorzunehmen, erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem ihr die entsprechende Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Ist nach Einlangen der Vollmacht bei der Abgabenbehörde eine Zustellung an den Vollmachtgeber und nicht an den Bevollmächtigten vorweggenommen, so kann die Zustellungswirkung erst eintreten, wenn das Schriftstück dem Bevollmächtigten tatsächlich zukommt oder eine Zustellung an den Bevollmächtigten vorgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001381.X01Im RIS seit
11.06.1979