Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0053/55 E 14. Juni 1957 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörden der Kriegsopferversorgung sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung, für welche das Einkommen des Anspruchswerbers Tatbestandselement ist, berechtigt, ihrer Entscheidung ein anderes Einkommen zugrunde zulegen, als das Einkommen, das von den Steuerbehörden zur Besteuerung herangezogen wird (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50 VwSlg 2184 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003411.X05Im RIS seit
11.07.2001