RS Vwgh 1979/6/12 3411/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1979
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1810/50 E 6. Juli 1951 VwSlg 2184 A/51 RS 1 (Zusatz: Da das KOVG den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, das zum Verbrauch übrigbleibt; Hinweis E 27.2.1964, 2062/63, VwSlg 6255 A/1964)

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Einkommensbegriffes des KOVG sind die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, aber verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG ergebende Besonderheiten zu beachten.

Schlagworte

Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003411.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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