RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0058 E 25. April 2002 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt es in diesem Zusammenhang somit nicht an.)

Stammrechtssatz

Auch ein einmaliger Verstoß gegen die Regelungen des AuslBG kann die im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210009.X03

Im RIS seit

26.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten