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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Pflegezulage wird fällig, sobald die in § 18 Abs 1 KOVG 1957 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches. § 51 Abs 1 letzter Satz KOVG 1957 bringt zum Ausdruck, daß die Feststellung einer als Hilflosigkeit zu qualifizierenden Beeinträchtigung durch einen beigezogenen Sachverständigen, also eine prozessuale Maßnahme, auf den Zeitpunkt der (Kraft Gesetzes) eintretenden Fälligkeit einer (Pflegezulage) Zulage ohne Einfluß ist.Die Pflegezulage wird fällig, sobald die in Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches. Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 bringt zum Ausdruck, daß die Feststellung einer als Hilflosigkeit zu qualifizierenden Beeinträchtigung durch einen beigezogenen Sachverständigen, also eine prozessuale Maßnahme, auf den Zeitpunkt der (Kraft Gesetzes) eintretenden Fälligkeit einer (Pflegezulage) Zulage ohne Einfluß ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002840.X01Im RIS seit
23.10.2003