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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Rechtssatz
Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (hier Diabetiker) zu dienen, so steht dessen Einstufung als diätetisches Lebensmittel auch nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen die Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht (hier für Herz und Nerven) betrifft. Wohl aber handelt es sich bei solchen Anpreisungen, die nicht den (zulässigen) diätetischen Zweck betreffen, um gemäß § 9 LMG 1975 grundsätzlich unzulässige Angaben, die von der Spezialnorm des § 17 Abs 1 zweiter Satz LMG 1975 nicht erfaßt werden, und die daher mangels Genehmigung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zur Untersagung als diätetisches Lebensmittel führen können.Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (hier Diabetiker) zu dienen, so steht dessen Einstufung als diätetisches Lebensmittel auch nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen die Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht (hier für Herz und Nerven) betrifft. Wohl aber handelt es sich bei solchen Anpreisungen, die nicht den (zulässigen) diätetischen Zweck betreffen, um gemäß Paragraph 9, LMG 1975 grundsätzlich unzulässige Angaben, die von der Spezialnorm des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 nicht erfaßt werden, und die daher mangels Genehmigung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zur Untersagung als diätetisches Lebensmittel führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002479.X04Im RIS seit
19.06.1979