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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Rechtssatz
Ist aus der Aufmachung eines "diätetischen Lebensmittels" nicht einmal andeutungsweise erkennbar, für welche Gruppen von Verbrauchern das Produkt zu bestimmten therapeutischen Zwecken hergestellt worden ist, wird vielmehr auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden und den sich daraus ergebenden Umweltbelastungen ausgesetzten Menschen abgestellt, liegt der Untersagungsgrund vor, daß die Ware "nicht den in (§ 17) Abs 1 angeführten Anforderungen entspricht".Ist aus der Aufmachung eines "diätetischen Lebensmittels" nicht einmal andeutungsweise erkennbar, für welche Gruppen von Verbrauchern das Produkt zu bestimmten therapeutischen Zwecken hergestellt worden ist, wird vielmehr auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden und den sich daraus ergebenden Umweltbelastungen ausgesetzten Menschen abgestellt, liegt der Untersagungsgrund vor, daß die Ware "nicht den in (Paragraph 17,) Absatz eins, angeführten Anforderungen entspricht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002479.X03Im RIS seit
19.06.1979