RS Vwgh 1979/6/19 2479/78

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Veröffentlicht am 19.06.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Ist aus der Aufmachung eines "diätetischen Lebensmittels" nicht einmal andeutungsweise erkennbar, für welche Gruppen von Verbrauchern das Produkt zu bestimmten therapeutischen Zwecken hergestellt worden ist, wird vielmehr auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden und den sich daraus ergebenden Umweltbelastungen ausgesetzten Menschen abgestellt, liegt der Untersagungsgrund vor, daß die Ware "nicht den in (§ 17) Abs 1 angeführten Anforderungen entspricht".Ist aus der Aufmachung eines "diätetischen Lebensmittels" nicht einmal andeutungsweise erkennbar, für welche Gruppen von Verbrauchern das Produkt zu bestimmten therapeutischen Zwecken hergestellt worden ist, wird vielmehr auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden und den sich daraus ergebenden Umweltbelastungen ausgesetzten Menschen abgestellt, liegt der Untersagungsgrund vor, daß die Ware "nicht den in (Paragraph 17,) Absatz eins, angeführten Anforderungen entspricht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002479.X03

Im RIS seit

19.06.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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