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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Rechtssatz
Die Prüfung durch den BmfGuU als Grundlage für eine allfällige Untersagung hinsichtlich der "in Abs 1 angeführten Anforderungen" umfaßt zwar die Fragen, ob die Lebensmittel kraft ihrer besonderen Beschaffenheit für konkrete Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind und ob sie den in § 17 Abs 1 lit a oder lit b LMG 1975 genannten Zwecken dienen sollen, dies jedoch nicht nach der tatsächlichen Beschaffenheit, sondern nach der Aufmachung samt Bezeichnungen, die die Anmeldepflicht begründen und daher bei der Anmeldung zu prüfen sind. Erst wenn danach ein diätetisches Lebensmittel vorläge, ist weiters zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen (sich aus der Aufmachung ergebenden) diätetischen Zweck geeignet ist, ist also auf die wahre Beschaffenheit des Produktes abzustellen.Die Prüfung durch den BmfGuU als Grundlage für eine allfällige Untersagung hinsichtlich der "in Absatz eins, angeführten Anforderungen" umfaßt zwar die Fragen, ob die Lebensmittel kraft ihrer besonderen Beschaffenheit für konkrete Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind und ob sie den in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, LMG 1975 genannten Zwecken dienen sollen, dies jedoch nicht nach der tatsächlichen Beschaffenheit, sondern nach der Aufmachung samt Bezeichnungen, die die Anmeldepflicht begründen und daher bei der Anmeldung zu prüfen sind. Erst wenn danach ein diätetisches Lebensmittel vorläge, ist weiters zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen (sich aus der Aufmachung ergebenden) diätetischen Zweck geeignet ist, ist also auf die wahre Beschaffenheit des Produktes abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002479.X02Im RIS seit
19.06.1979