RS Vwgh 1979/6/19 2037/77

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Veröffentlicht am 19.06.1979
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Lag kein von Beschuldigten (§32 Abs 1 VStG 1950) erhobener Einspruch vor (hier hatte eine GesmbH dieses RM erhoben), ist die Strafverfügung auch nicht außer Kraft getreten, weshalb Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der Gesellschaft zu ermöglichen.Lag kein von Beschuldigten (§32 Absatz eins, VStG 1950) erhobener Einspruch vor (hier hatte eine GesmbH dieses RM erhoben), ist die Strafverfügung auch nicht außer Kraft getreten, weshalb Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der Gesellschaft zu ermöglichen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002037.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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