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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung von einem dazu Berechtigen erhoben wurde, hat sich an äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom 10.3.1976, 1898/75 - RS 2, 1. Satz, hier hatte der Einspruch nicht der Bfr, sondern eine GesmbH erhoben, sodaß dieses Rechtsmittel nicht den Bfr, sondern der Gesellschaft zuzurechnen ist)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002037.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017