RS Vwgh 1979/6/19 2037/77

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Veröffentlicht am 19.06.1979
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Prüfung, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung von einem dazu Berechtigen erhoben wurde, hat sich an äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom 10.3.1976, 1898/75 - RS 2, 1. Satz, hier hatte der Einspruch nicht der Bfr, sondern eine GesmbH erhoben, sodaß dieses Rechtsmittel nicht den Bfr, sondern der Gesellschaft zuzurechnen ist)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002037.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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