Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des HF in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juli 1977, Zl. MA 70-IX/F 254/76/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Pernkopf, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Mag. LI, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des HF in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juli 1977, Zl. MA 70-IX/F 254/76/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Pernkopf, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Mag. LI, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 13. März 1976 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung, wobei als Zeuge "PPW. B vom hies. Wachzimmer" angeführt wurde, gegen den Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, Ford Cortina GT, Farbe dunkel, Anzeige, weil er an diesem Tage um 17:45 Uhr in Wien XVIII, M-straße Nr. 81, sein Fahrzeug ohne Begutachtungsplakette abgestellt hatte. Laut der vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien eingeholten Auskunft vom 19. März 1976 war am 13. März 1976 Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkws die F Gesellschaft m.b.H. in W. Der Pkw wurde am 18. März 1976 abgemeldet. In der Lenkererhebung vom 26. März 1976 ist der Beschwerdeführer angeführt.Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 13. März 1976 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung, wobei als Zeuge "PPW. B vom hies. Wachzimmer" angeführt wurde, gegen den Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, Ford Cortina GT, Farbe dunkel, Anzeige, weil er an diesem Tage um 17:45 Uhr in Wien römisch achtzehn, M-straße Nr. 81, sein Fahrzeug ohne Begutachtungsplakette abgestellt hatte. Laut der vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien eingeholten Auskunft vom 19. März 1976 war am 13. März 1976 Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkws die F Gesellschaft m.b.H. in W. Der Pkw wurde am 18. März 1976 abgemeldet. In der Lenkererhebung vom 26. März 1976 ist der Beschwerdeführer angeführt.
Mit Strafverfügung vom 1. April 1976 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, den Beschwerdeführer schuldig, er habe - wie am 13. März 1976 um 17:45 Uhr in Wien XVIII, M -straße Nr. 81, anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei - an seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 e KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.Mit Strafverfügung vom 1. April 1976 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, den Beschwerdeführer schuldig, er habe - wie am 13. März 1976 um 17:45 Uhr in Wien römisch achtzehn, M -straße Nr. 81, anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei - an seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, e KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob die Zulassungsbesitzerin rechtzeitig Einspruch. Der mit 18. April 1976 datierte Einspruch wurde mit den Worten "Wir erheben Einspruch" eingeleitet und damit begründet, dass über den in Rede stehenden Pkw am 13. März 1976 mit dem Gatten der derzeitigen Besitzerin KM eine mündliche Kaufvereinbarung getroffen worden sei. Da der Pkw einen Motorschaden gehabt habe, sei er von dem Gatten der derzeitigen Besitzerin abgeschleppt worden. Erst nach der Durchführung von Reparaturen, die schon auf Kosten der Erwerberin gegangen seien, sei der Pkw am 18. März 1976 auf die Käuferin "umgeschrieben" worden. Der Käufer sei Zeuge, dass eine Begutachtungsplakette vorhanden gewesen sei. Ohne diese hätte der Pkw nicht verkauft werden können. Der Einspruch ist am Schluss mit dem Firmenstempel "F-Gesellschaft m.b.H. H-gasse 8/16, 1060 Wien, Tel. nn nn nnn" und mit einer Unterschrift versehen, die augenscheinlich vom Beschwerdeführer stammt.
Die Behörde leitete hierauf das ordentliche Verfahren ein. Im Bericht des Meldungslegers vom 30. April 1976 und in dem Bericht des als Zeugen in der Anzeige angeführten PPW. B vom selben Tage wurden die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten. Hinzugefügt wurde, dass beide auch bei genauer Besichtigung des Fahrzeuges keine Begutachtungsplakette hätten wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Stellungnahme hiezu zunächst auf den Einspruch Bezug und führte dann aus, wenn man zu Grunde lege, dass das Fahrzeug keine Begutachtungsplakette getragen habe, so verwirkliche der angezeigte Tatbestand kein strafbares Verhalten. Der Pkw sei nämlich nach der Anzeige im abgestellten Zustand angetroffen worden. § 36 e KFG verbiete, Kraftfahrzeuge ohne Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwenden. Unter "verwenden" im Sinne dieser Gesetzesstelle sei aber nicht das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu verstehen.Die Behörde leitete hierauf das ordentliche Verfahren ein. Im Bericht des Meldungslegers vom 30. April 1976 und in dem Bericht des als Zeugen in der Anzeige angeführten PPW. B vom selben Tage wurden die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten. Hinzugefügt wurde, dass beide auch bei genauer Besichtigung des Fahrzeuges keine Begutachtungsplakette hätten wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Stellungnahme hiezu zunächst auf den Einspruch Bezug und führte dann aus, wenn man zu Grunde lege, dass das Fahrzeug keine Begutachtungsplakette getragen habe, so verwirkliche der angezeigte Tatbestand kein strafbares Verhalten. Der Pkw sei nämlich nach der Anzeige im abgestellten Zustand angetroffen worden. Paragraph 36, e KFG verbiete, Kraftfahrzeuge ohne Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwenden. Unter "verwenden" im Sinne dieser Gesetzesstelle sei aber nicht das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu verstehen.
Mit Straferkenntnis vom 9. August 1976 sprach die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf aus, der Beschwerdeführer habe, wie am 13. März 1976 um 17.45 Uhr in Wien XVIII, M-straße vor dem Hause Nr. 114 (richtig wohl, wie sich im Zusammenhalt mit der Begründung ergibt, Nr. 81) anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei, an seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 e KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Zulassungsbesitzer des Pkws zum Zeitpunkt der Tat die Firma F-Gesellschaft m.b.H. gewesen und als Verantwortlicher für den Pkw der Beschwerdeführer ermittelt worden sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Beanstandung abgestellt gewesen und daher nicht "in Verwendung" gestanden sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, worunter auch die Anbringung einer Begutachtungsplakette falle, beschränke sich nicht nur auf den Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeuges, sondern beziehe auch seine Abstellung, soweit sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolge, mit ein. Ein Kraftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen sei, müsse sich daher im vorschriftsmäßigen Zustand befinden solange es auf öffentlichen Verkehrsflächen fahre oder abgestellt sei.Mit Straferkenntnis vom 9. August 1976 sprach die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf aus, der Beschwerdeführer habe, wie am 13. März 1976 um 17.45 Uhr in Wien römisch achtzehn, M-straße vor dem Hause Nr. 114 (richtig wohl, wie sich im Zusammenhalt mit der Begründung ergibt, Nr. 81) anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei, an seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, e KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Zulassungsbesitzer des Pkws zum Zeitpunkt der Tat die Firma F-Gesellschaft m.b.H. gewesen und als Verantwortlicher für den Pkw der Beschwerdeführer ermittelt worden sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Beanstandung abgestellt gewesen und daher nicht "in Verwendung" gestanden sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, worunter auch die Anbringung einer Begutachtungsplakette falle, beschränke sich nicht nur auf den Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeuges, sondern beziehe auch seine Abstellung, soweit sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolge, mit ein. Ein Kraftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen sei, müsse sich daher im vorschriftsmäßigen Zustand befinden solange es auf öffentlichen Verkehrsflächen fahre oder abgestellt sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, wonach er zur Tatzeit nicht mehr die Verfügungsmacht über das gegenständliche Kraftfahrzeug gehabt habe und es daher auch nicht mehr habe benützen oder verwenden können. Im übrigen bedeute Verwendung eine Fortbewegung des Fahrzeuges unter Ausnützung der technisch freigemachten Energie. Ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug, welches auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt sei, werde daher auf dieser nicht im Sinne des Gesetzes verwendet.
Die belangte Behörde vernahm die Käuferin KM und deren Ehegatten als Zeugen. Sie sagten aus, dass der gegenständliche Pkw im Frühjahr 1976 gekauft, vom Ehegatten der Käuferin in der Mstraße abgeholt und zu einer Tankstelle im 14. Wiener Gemeindebezirk gebracht worden sei. Wann der Pkw in der M-straße abgestellt und an welchem Tage er von dort entfernt wurde, konnten die Zeugen nicht angeben. Der Pkw sei mit Unterbodenschutz eingelassen und daher die Begutachtungsplakette nicht sichtbar gewesen. Diese sei erst nach der Reinigung des Pkws sichtbar geworden, allerdings abgelaufen gewesen. Als der Ehegatte der Käuferin den Pkw abgeholt habe, seien die Kennzeichentafeln abgenommen gewesen. Der Pkw sei nicht fahrfähig gewesen, weil die Kupplung kaputt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu, die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass am Fahrzeug eine Begutachtungsplakette - wenn auch überdeckt - angebracht gewesen sei. Er habe daher die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer, an Hand des Typenscheines festzustellen, wer sein Vorbesitzer gewesen sei und diesen zur Vorlage des Prüfgutachtens aufzufordern.
Mit dem Bescheid vom 15. Juli 1977 bestätigte der Landeshauptmann von Wien das angefochtene Straferkenntnis. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, so heißt es in der Begründung, er sei zur erheblichen Tatzeit nicht mehr über das gegenständliche Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt gewesen, erscheine dies unerheblich, weil das Gesetz eindeutig die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers statuiere. Der Zulassungsbesitz des Beschwerdeführers werde von diesem auch nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug veräußert habe, hätte er auch dafür sorgen müssen, dass er nicht weiter Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges geblieben sei. Das Nichtvorhandensein der Begutachtungsplakette sei nämlich sowohl durch die Angaben in der Anzeige als auch nach dem Bericht des Meldungslegers vom 30. April 1976 festgestellt worden, wobei beide Angaben unter erhöhter Wahrheitspflicht gemacht worden seien. § 36 lit. e (zu ersetzen) KFG verbiete die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sei. (Eine abgelaufene und nicht lesbare Plakette entspreche wohl nicht den Vorschriften.) Der Versuch des Beschwerdeführers den Begriff "Verwendung" einschränkend auszulegen, vermöge nicht zu verfangen, da eine Absicht des Gesetzgebers in dieser Richtung aus dem Gesetz keineswegs zu ersehen sei.Mit dem Bescheid vom 15. Juli 1977 bestätigte der Landeshauptmann von Wien das angefochtene Straferkenntnis. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, so heißt es in der Begründung, er sei zur erheblichen Tatzeit nicht mehr über das gegenständliche Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt gewesen, erscheine dies unerheblich, weil das Gesetz eindeutig die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers statuiere. Der Zulassungsbesitz des Beschwerdeführers werde von diesem auch nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug veräußert habe, hätte er auch dafür sorgen müssen, dass er nicht weiter Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges geblieben sei. Das Nichtvorhandensein der Begutachtungsplakette sei nämlich sowohl durch die Angaben in der Anzeige als auch nach dem Bericht des Meldungslegers vom 30. April 1976 festgestellt worden, wobei beide Angaben unter erhöhter Wahrheitspflicht gemacht worden seien. Paragraph 36, Litera e, (zu ersetzen) KFG verbiete die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sei. (Eine abgelaufene und nicht lesbare Plakette entspreche wohl nicht den Vorschriften.) Der Versuch des Beschwerdeführers den Begriff "Verwendung" einschränkend auszulegen, vermöge nicht zu verfangen, da eine Absicht des Gesetzgebers in dieser Richtung aus dem Gesetz keineswegs zu ersehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nach dem vorliegenden Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Verfahrens nicht der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG schuldig erkannt und nicht gemäß § 134 leg. cit. bestraft zu werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nach dem vorliegenden Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Verfahrens nicht der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG schuldig erkannt und nicht gemäß Paragraph 134, leg. cit. bestraft zu werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Da der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht war, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1976 im Hinblick auf seine Formulierung und Unterfertigung (Firmenstempel) nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Zulassungsbesitzerin erhoben wurde, und dieser Umstand für die Entscheidung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen des Beschwerdepunktes maßgebend sein könnte (Frage der Zulässigkeit der Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens), hat er die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 aufgefordert, sich hiezu zu äußern.Da der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht war, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1976 im Hinblick auf seine Formulierung und Unterfertigung (Firmenstempel) nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Zulassungsbesitzerin erhoben wurde, und dieser Umstand für die Entscheidung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen des Beschwerdepunktes maßgebend sein könnte (Frage der Zulässigkeit der Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens), hat er die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 aufgefordert, sich hiezu zu äußern.
Die belangte Behörde pflichtete in ihrer Äußerung vom 28. Mai 1979 der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm bei der über die Beschwerde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu dieser Frage Stellung und brachte vor, dass in einem Verfahren nur von physischen Personen Erklärungen abgegeben werden könnten. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer bei Abfassung des Einspruches tatsächlich als Organ der F-Gesellschaft mbH gehandelt, weshalb der Einspruch auch ihm zugerechnet werden könne. Im Hinblick auf die im § 9 VStG 1950 vorgesehene Haftung der Gesellschaften (Genossenschaften, Vereine) für die über ihre Organe oder verantwortlichen Vertreter verhängten Geldstrafen sei die Formulierung des Einspruches "Wir erheben Einspruch" als eine gemeinschaftliche Erklärung zu verstehen. Undeutliche Erklärungen seien gemäß § 13 Abs. 3 AVG als verbesserungswürdige Anbringen zu behandeln. Die Behörde erster Instanz hätte bei diesbezüglichen Bedenken einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Soweit § 9 VStG eine Haftungsbeteiligung der juristischen Person vorsehe, ohne ihr eine Rechtsmittellegitimation einzuräumen, erscheine diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung beantragen.Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm bei der über die Beschwerde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu dieser Frage Stellung und brachte vor, dass in einem Verfahren nur von physischen Personen Erklärungen abgegeben werden könnten. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer bei Abfassung des Einspruches tatsächlich als Organ der F-Gesellschaft mbH gehandelt, weshalb der Einspruch auch ihm zugerechnet werden könne. Im Hinblick auf die im Paragraph 9, VStG 1950 vorgesehene Haftung der Gesellschaften (Genossenschaften, Vereine) für die über ihre Organe oder verantwortlichen Vertreter verhängten Geldstrafen sei die Formulierung des Einspruches "Wir erheben Einspruch" als eine gemeinschaftliche Erklärung zu verstehen. Undeutliche Erklärungen seien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als verbesserungswürdige Anbringen zu behandeln. Die Behörde erster Instanz hätte bei diesbezüglichen Bedenken einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Soweit Paragraph 9, VStG eine Haftungsbeteiligung der juristischen Person vorsehe, ohne ihr eine Rechtsmittellegitimation einzuräumen, erscheine diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die zur vorstehenden Aufforderung abgegebenen Äußerungen erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1950 in der zur Zeit der Erhebung des Einspruches vom 18. April 1976 (Postaufgabe 20. April 1976) geltenden Fassung konnte gegen eine nach § 47 leg. cit. ergangene Strafverfügung der Beschuldigte binnen einer Woche Einspruch erheben. Abs. 3 des § 49 VStG 1950 bestimmt, dass die Strafverfügung außer in den Fällen des Abs. 2 - ein solcher Fall liegt hier nicht vor - durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft tritt und das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Abs. 4). Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG 1950 die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache, wobei nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine Verfolgungshandlung auch die Strafverfügung ist. In der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf vom 1. April 1976 ist entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z. 2 VStG 1950 der Beschwerdeführer - und zwar ohne Bezugnahme etwa auf seine Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft im Sinne des § 9 VStG 1950 - angegeben. Beschuldigter der Strafverfügung war sohin der Beschwerdeführer. Ihm, aber auch nur ihm, standen die einem Beschuldigten im § 49 VStG 1950 eingeräumten Rechte zu und nur ein von ihm als Beschuldigter - und nicht auch von einer anderen Person - erhobener Einspruch vermochte die im Abs. 3 des § 49 VStG 1950 vorgesehene Wirkung des Außerkrafttretens des Einspruches auszulösen und den Weg für die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens freizumachen. Stammt hingegen ein Einspruch nicht vom Beschuldigten, sondern von einer anderen Person, dann wird ein Einspruch im Sinne des Abs. 4, der nur aus dem Gesamtzusammenhang des § 49 VStG 1950 ausgelegt werden kann, nicht erhoben.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1950 in der zur Zeit der Erhebung des Einspruches vom 18. April 1976 (Postaufgabe 20. April 1976) geltenden Fassung konnte gegen eine nach Paragraph 47, leg. cit. ergangene Strafverfügung der Beschuldigte binnen einer Woche Einspruch erheben. Absatz 3, des Paragraph 49, VStG 1950 bestimmt, dass die Strafverfügung außer in den Fällen des Absatz 2, - ein solcher Fall liegt hier nicht vor - durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft tritt und das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Absatz 4,). Beschuldigter ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1950 die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache, wobei nach Absatz 2, dieser Bestimmung eine Verfolgungshandlung auch die Strafverfügung ist. In der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf vom 1. April 1976 ist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1950 der Beschwerdeführer - und zwar ohne Bezugnahme etwa auf seine Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 - angegeben. Beschuldigter der Strafverfügung war sohin der Beschwerdeführer. Ihm, aber auch nur ihm, standen die einem Beschuldigten im Paragraph 49, VStG 1950 eingeräumten Rechte zu und nur ein von ihm als Beschuldigter - und nicht auch von einer anderen Person - erhobener Einspruch vermochte die im Absatz 3, des Paragraph 49, VStG 1950 vorgesehene Wirkung des Außerkrafttretens des Einspruches auszulösen und den Weg für die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens freizumachen. Stammt hingegen ein Einspruch nicht vom Beschuldigten, sondern von einer anderen Person, dann wird ein Einspruch im Sinne des Absatz 4,, der nur aus dem Gesamtzusammenhang des Paragraph 49, VStG 1950 ausgelegt werden kann, nicht erhoben.
Werden nun diese Gesichtspunkte auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auf Grund des Einspruches ein ordentliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden durfte, davon ab, ob der Einspruch vom 18. April 1976 vom Beschwerdeführer erhoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verneint dies. Die Prüfung, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung von einem dazu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. (Vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. Grad März 1976, Zl. 1898/75, betreffend die Zurückweisung von Berufungen in einer Gewerbestrafsache; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen.) Nach diesem aber hat den in Rede stehenden Einspruch nicht der Beschwerdeführer, sondern die F-Gesellschaft m. b.H. erhoben, wie sich nicht nur aus der zum überwiegenden Teil in der "Wir-Form" gehaltenen Fassung des Textes des Einspruches, sondern vor allem auch aus der am Schlusse des Einspruches und auf dem Briefumschlag, mit dem der Einspruch zur Post gegeben wurde, angebrachten Firmenstempel, der als Absender ausschließlich die genannte Gesellschaft aufweist, ergibt. Ungeachtet der augenscheinlich vom Beschwerdeführer stammenden Unterfertigung des Einspruches ist daher der Einspruch nicht diesem, sondern der Gesellschaft zuzurechnen. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, der Einspruch sei im Hinblick auf die Regelung des § 9 VStG 1950 als "gemeinschaftliche Erklärung" zu verstehen, geht fehl, weil eine Genehmigung nur bei einer "hinkenden", nicht aber bei einer fehlenden Erklärung in Frage kommt. Eine Erklärung (Einspruch) des Beschwerdeführers liegt aber nicht vor. Der von der Gesellschaft erhobene Einspruch stellt eben keine Erklärung, und zwar nicht einmal eine schwebend unwirksame Erklärung des Beschwerdeführers dar. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer angestrebte Verbesserung des Einspruches. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hätte bei einem Formgebrechen eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruches erlassen werden können und im Beschwerdefall lediglich der nicht statthaften Auswechslung des Einschreiters gedient. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 VStG 1950 ist hier nicht zu prüfen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Beschwerde einer juristischen Person oder ein Bescheid, mit dem über die Berufung einer juristischen Person entschieden wurde, ist. Da somit kein vom Beschuldigten erhobener Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1976 vorlag, ist diese auch nicht außer Kraft getreten, was der Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Denn es ist der Behörde verwehrt, eine Person, gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung ohne weiteres Verfahren eine vollstreckbare Strafverfügung ergangen ist, wegen derselben Übertretung im ordentlichen Verfahren zu verfolgen und neuerlich zu bestrafen. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis vom 9. August 1976 ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der genannten Gesellschaft zu ermöglichen. Da sie dies verkannt und über die Berufung in der Sache selbst abgesprochen hat, hat sie damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führte.10. Grad März 1976, Zl. 1898/75, betreffend die Zurückweisung von Berufungen in einer Gewerbestrafsache; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen.) Nach diesem aber hat den in Rede stehenden Einspruch nicht der Beschwerdeführer, sondern die F-Gesellschaft m. b.H. erhoben, wie sich nicht nur aus der zum überwiegenden Teil in der "Wir-Form" gehaltenen Fassung des Textes des Einspruches, sondern vor allem auch aus der am Schlusse des Einspruches und auf dem Briefumschlag, mit dem der Einspruch zur Post gegeben wurde, angebrachten Firmenstempel, der als Absender ausschließlich die genannte Gesellschaft aufweist, ergibt. Ungeachtet der augenscheinlich vom Beschwerdeführer stammenden Unterfertigung des Einspruches ist daher der Einspruch nicht diesem, sondern der Gesellschaft zuzurechnen. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, der Einspruch sei im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 9, VStG 1950 als "gemeinschaftliche Erklärung" zu verstehen, geht fehl, weil eine Genehmigung nur bei einer "hinkenden", nicht aber bei einer fehlenden Erklärung in Frage kommt. Eine Erklärung (Einspruch) des Beschwerdeführers liegt aber nicht vor. Der von der Gesellschaft erhobene Einspruch stellt eben keine Erklärung, und zwar nicht einmal eine schwebend unwirksame Erklärung des Beschwerdeführers dar. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer angestrebte Verbesserung des Einspruches. Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte bei einem Formgebrechen eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruches erlassen werden können und im Beschwerdefall lediglich der nicht statthaften Auswechslung des Einschreiters gedient. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, VStG 1950 ist hier nicht zu prüfen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Beschwerde einer juristischen Person oder ein Bescheid, mit dem über die Berufung einer juristischen Person entschieden wurde, ist. Da somit kein vom Beschuldigten erhobener Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1976 vorlag, ist diese auch nicht außer Kraft getreten, was der Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Denn es ist der Behörde verwehrt, eine Person, gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung ohne weiteres Verfahren eine vollstreckbare Strafverfügung ergangen ist, wegen derselben Übertretung im ordentlichen Verfahren zu verfolgen und neuerlich zu bestrafen. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Berufung das Straferkenntnis vom 9. August 1976 ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde die Entscheidung über den Einspruch der genannten Gesellschaft zu ermöglichen. Da sie dies verkannt und über die Berufung in der Sache selbst abgesprochen hat, hat sie damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was zu seiner Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 führte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 542/1977. Das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer hinsichtlich des Verhandlungsaufwandes war im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer hinsichtlich des Verhandlungsaufwandes war im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 1979
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002037.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017