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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Recht zur Inlandsantragstellung - und zum Abwarten der Entscheidung im Inland - nach § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 setzt (ua) voraus, dass der in dieser Gesetzesbestimmung angeführte Familienangehörige rechtmäßig eingereist ist und sich rechtmäßig hier aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180015.X01Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011