RS Vwgh 2007/3/27 2007/18/0015

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Recht zur Inlandsantragstellung - und zum Abwarten der Entscheidung im Inland - nach § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 setzt (ua) voraus, dass der in dieser Gesetzesbestimmung angeführte Familienangehörige rechtmäßig eingereist ist und sich rechtmäßig hier aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180015.X01

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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