RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art106;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054

Rechtssatz

Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) - das ist der Geschäftsapparat u.a. der Landesregierung - sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im Übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0039, und die in diesem Beschluss angeführte hg. Vorjudikatur; in dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall war in der Fertigungsklausel keine Behörde angeführt). (Hier: Anführung des Amtes der Landesregierung in der Fertigungsklausel.)

Schlagworte

BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenBescheidcharakter BescheidbegriffRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X01

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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