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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1969 §13;Rechtssatz
Hat ein aufsichtsbehördlicher Bescheid die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde als den an erster Stelle genannten und offensichtlich im Vordergrund stehenden Aufhebungsgrund qualifiziert, enthält aber die Begründung dieses Bescheides darüber hinaus Aussagen in der Sache selbst, von denen die Aufsichtsbehörde ihrer Formulierung zufolge Beachtung im fortgesetzten Verfahren verlangt, so bezieht sich die Bindungswirkung für das FORTGESETZTE Verfahren nur auf die Aussage über die Zuständigkeit.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002029.X01Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008