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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §44;Rechtssatz
Soll eine freiwillige Genossenschaft bestehen bleiben und sollen nachträglich Nutznießer aus dem Vorhaben zu Beitragsleistungen herangezogen werden, dann ist nach § 86, allenfalls bei den gegebenen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 WRG 1959 vorzugehen.Soll eine freiwillige Genossenschaft bestehen bleiben und sollen nachträglich Nutznießer aus dem Vorhaben zu Beitragsleistungen herangezogen werden, dann ist nach Paragraph 86,, allenfalls bei den gegebenen Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000733.X02Im RIS seit
27.11.2003