RS Vwgh 1979/6/21 0733/79

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Veröffentlicht am 21.06.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §74 Abs1 litb;
WRG 1959 §75 Abs1;
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang darf für das Unternehmen (Vorhaben) noch keine andere Wassergenossenschaft bestehen. Sollen Mitglieder in eine bestehende freiwillige Genossenschaft zwangsweise einbezogen werden, dann gibt es nur die Möglichkeit der Auflösung der freiwilligen Genossenschaft und der nachfolgenden Neugründung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang (pro domo Vermerk: Aus dem Sachverhalt ergibt sich dass bei der Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang für das Unternehmen (Vorhaben) noch keine andere Wassergenossenschaft bestehen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000733.X01

Im RIS seit

27.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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