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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §74 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei der Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang darf für das Unternehmen (Vorhaben) noch keine andere Wassergenossenschaft bestehen. Sollen Mitglieder in eine bestehende freiwillige Genossenschaft zwangsweise einbezogen werden, dann gibt es nur die Möglichkeit der Auflösung der freiwilligen Genossenschaft und der nachfolgenden Neugründung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang (pro domo Vermerk: Aus dem Sachverhalt ergibt sich dass bei der Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang für das Unternehmen (Vorhaben) noch keine andere Wassergenossenschaft bestehen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000733.X01Im RIS seit
27.11.2003