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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in: DRdA 1980/4/5, S 280;Rechtssatz
Nach der Gestaltung des IESG hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am Ausgang der durch Antrag der Anspruchsberechtigten eingeleiteten Verfahren lediglich ein wirtschaftliches Interesse und daher weder Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 noch Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.Nach der Gestaltung des IESG hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am Ausgang der durch Antrag der Anspruchsberechtigten eingeleiteten Verfahren lediglich ein wirtschaftliches Interesse und daher weder Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 noch Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003199.X01Im RIS seit
06.11.2003