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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles der V des BMGHI vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch als gesetzwidrig; keine Antragslegitimation mangels Darlegung des unmittelbaren Eingriffs in die RechtssphäreSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers wird Milch erzeugt.
Er beantragt gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, "§2 Abs1, 2. Satz, erster Teil (bis einschließlich '1.03') der Verordnung des BM. für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983, Z 36560/1-III/7/83," wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.Er beantragt gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, "§2 Abs1, 2. Satz, erster Teil (bis einschließlich '1.03') der Verordnung des BM. für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983, Ziffer 36560 /, eins -, römisch drei /, 7 /, 83,," wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
In dem beim VfGH am 16. März 1984 eingelangten Antrag wird ua. behauptet, diese V sei für den Antragsteller am 4. Juli 1983 unmittelbar und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden.In dem beim VfGH am 16. März 1984 eingelangten Antrag wird ua. behauptet, diese römisch fünf sei für den Antragsteller am 4. Juli 1983 unmittelbar und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden.
2. Die bezughabende V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch wurde im ABl. zur Wr. Zeitung am 3. Juli 1983 kundgemacht und ist gemäß ihrem §12 mit 4. Juli 1983 in Kraft getreten.2. Die bezughabende römisch fünf des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch wurde im ABl. zur Wr. Zeitung am 3. Juli 1983 kundgemacht und ist gemäß ihrem §12 mit 4. Juli 1983 in Kraft getreten.
Die genannte V ist nach §12 Abs1 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch (kundgemacht im ABl. zur Wr. Zeitung vom 18. Dezember 1983) mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft getreten.Die genannte römisch fünf ist nach §12 Abs1 der römisch fünf des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch (kundgemacht im ABl. zur Wr. Zeitung vom 18. Dezember 1983) mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft getreten.
Mit Rücksicht auf diesen Umstand hat der VfGH es dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 1984 freigestellt, sich zu der Frage zu äußern, ob und wenn ja aus welchem Grund die bekämpfte V im Zeitpunkt der Antragstellung in seine Rechte eingegriffen hat.Mit Rücksicht auf diesen Umstand hat der VfGH es dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 1984 freigestellt, sich zu der Frage zu äußern, ob und wenn ja aus welchem Grund die bekämpfte römisch fünf im Zeitpunkt der Antragstellung in seine Rechte eingegriffen hat.
Der Antragsteller hat darauf mit Replik vom 20. November 1984 erwidert, daß ihm das Außerkrafttreten der bekämpften V "zufolge unentschuldbarer Unkenntnis" nicht bekanntgewesen sei, hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die von ihm bekämpfte Bestimmung des §2 Abs1 der V auch in der mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen V vom 16. Dezember 1983 vollkommen gleichlautend sei. Dies habe zwangsläufig zur Folge, daß "der mit der bekämpften Verordnung erstmalig eingeführte Umrechnungsfaktor 1.02 statt 1.03 ohne Unterbrechungen in Geltung" geblieben sei. Der VfGH wolle daher erkennen, daß die Bestimmung des §2 Abs1 zweiter Satz erster Teil (bis einschließlich 1.03) der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 gesetzwidrig war.Der Antragsteller hat darauf mit Replik vom 20. November 1984 erwidert, daß ihm das Außerkrafttreten der bekämpften römisch fünf "zufolge unentschuldbarer Unkenntnis" nicht bekanntgewesen sei, hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die von ihm bekämpfte Bestimmung des §2 Abs1 der römisch fünf auch in der mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen römisch fünf vom 16. Dezember 1983 vollkommen gleichlautend sei. Dies habe zwangsläufig zur Folge, daß "der mit der bekämpften Verordnung erstmalig eingeführte Umrechnungsfaktor 1.02 statt 1.03 ohne Unterbrechungen in Geltung" geblieben sei. Der VfGH wolle daher erkennen, daß die Bestimmung des §2 Abs1 zweiter Satz erster Teil (bis einschließlich 1.03) der römisch fünf des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 gesetzwidrig war.
3. Wie der VfGH in seiner mit dem Beschl. VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die V in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).3. Wie der VfGH in seiner mit dem Beschl. VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die römisch fünf in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).
Der Antragsteller hat auch in seiner Replik vom 20. November 1984 in keiner Weise dargetan, weshalb die angefochtene V vom 1. Juli 1983 im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) in seine Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen hat.Der Antragsteller hat auch in seiner Replik vom 20. November 1984 in keiner Weise dargetan, weshalb die angefochtene römisch fünf vom 1. Juli 1983 im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) in seine Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen hat.
Damit fehlt es aber (zumindest) an einer der in der oben genannten Rechtsprechung des VfGH geforderten Voraussetzungen für die Antragslegitimation, weshalb der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V5.1984Dokumentnummer
JFT_10149689_84V00005_00