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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §100 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Werbung iSd § 84 Abs 2 StVO teilweise im, teilweise außerhalb des Ortsgebiets (§ 2 Abs1 Z 15 StVO) angebracht, so bieten die §§ 100 Abs 4 iVm § 84 Abs StVO nur die Möglichkeit zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages in Ansehung des außerhalb des Ortsgebietes liegenden Teils der Werbung.Ist eine Werbung iSd Paragraph 84, Absatz 2, StVO teilweise im, teilweise außerhalb des Ortsgebiets (Paragraph 2, Abs1 Ziffer 15, StVO) angebracht, so bieten die Paragraphen 100, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 84, Abs StVO nur die Möglichkeit zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages in Ansehung des außerhalb des Ortsgebietes liegenden Teils der Werbung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976001941.X03Im RIS seit
01.07.2003