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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AMFG §48 Abs1;Rechtssatz
Jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen mit dem Ziele, einen Arbeitsuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführungen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, stellt eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs 1 AMFG dar.Jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen mit dem Ziele, einen Arbeitsuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführungen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, stellt eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000711.X02Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010