RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L10106 Stadtrecht Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
Statut Graz 1967 §103 Abs1;
Statut Graz 1967 §107 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054

Rechtssatz

Da sich aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergeben hat, dass die Aufsichtsbehörde in einer baurechtlichen und somit einer landesrechtlichen Angelegenheit entschieden hat und die Aufsichtsbehörde in einer landesrechtlichen Angelegenheit nach dem Statut Graz 1967 (wie im Übrigen auch nach der Stmk GdO 1967) die Stmk Landesregierung ist, handelte es sich bei der irrtümlichen Anführung des Amtes der Stmk Landesregierung in der Fertigungsklausel um ein der Berichtigung zugängliches Versehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0158)(Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

BehördenbezeichnungFertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X02

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten