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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2969/76 E 13. Februar 1979 RS 1 Mangelnde Obsorge des Zulassungsbesitzers, daß bei Fahrtantritt Schaublätter im Fahrtenschreiber eingelegt sind, ist NICHT nach Abs 1 sondern NACH Abs 4 des § 103 KFG 1967 strafbar.Stammrechtssatz
Die den Zulassungsbesitzer treffende Verpflichtung zur Sicherung der Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers und der weiters ihm in § 103 Abs 4 KFG 1967 in Anschauung der Schaublätter auferlegten Obliegenheiten erfordert auch die Überwachung des Einlegens der Schaublätter in den Fahrtschreiber.Die den Zulassungsbesitzer treffende Verpflichtung zur Sicherung der Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers und der weiters ihm in Paragraph 103, Absatz 4, KFG 1967 in Anschauung der Schaublätter auferlegten Obliegenheiten erfordert auch die Überwachung des Einlegens der Schaublätter in den Fahrtschreiber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000140.X01Im RIS seit
04.09.2003