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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen, dass technisch bedingtes stellenweises Fahren mit Vollgas keinen Entschuldigungsumstand iSd § 5 Abs 1 VStG 1950 oder NOTSTAND darstellt, die Höchstgeschwindigkeit (Autobahn) zu überschreiten.Ausführungen, dass technisch bedingtes stellenweises Fahren mit Vollgas keinen Entschuldigungsumstand iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 oder NOTSTAND darstellt, die Höchstgeschwindigkeit (Autobahn) zu überschreiten.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000053.X03Im RIS seit
26.06.1979Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015