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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0294/60 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2551 F/1961; RS 2Stammrechtssatz
Haben sich in einem Rechtsstreite die beiden Parteien auf Sachverständige berufen, dann ist dem Bundesschatze gegenüber jede der beiden Parteien zur Hälfte zahlungspflichtig. Auch wenn die eine Partei das Armenrecht genießt, kann der anderen Partei in einem derartigen Falle vom Kostenbeamten nur die Hälfte der Sachverständigengebühr auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001484.X05Im RIS seit
27.06.1979Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008