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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1316/54 E 5. Jänner 1955 RS 3Stammrechtssatz
Wenn auch das Gerichtliche Einbringungsgesetz keine besonderen Vorschriften über die Behandlung von Berichtigungsanträgen enthält, müssen doch in diesem Verfahren die allgemein gültigen Grundsätze eines den Grundsätzen des Rechtsstaates entsprechenden ordentlichen Verwaltungsverfahren beachtet werden; vor allem darf der Partei eine zweckdienliche Rechtsvorfolgung nicht verwehrt werden; Bescheide müssen ausreichend begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001484.X04Im RIS seit
27.06.1979Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008