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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2884/50 B 21. Februar 1951 VwSlg 342 F/1951 RS 1Stammrechtssatz
Die Erschöpfung des Instanzenzuges gegen einen Zahlungsauftrag zur Einbringung einer gerichtlichen Sachverständigengebühr setzt einen Berichtigungsantrag voraus. Entspricht ein solcher Zahlungsauftrag dem ihm zugrunde liegenden Gerichtsbeschluß, dann ist dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001484.X03Im RIS seit
27.06.1979Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008