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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §22 Abs1;Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Auslegung des klaren Wortlautes des § 7 Abs 1 GEG 1962 kann die Rechtsmittelbeschränkung des § 22 Abs 1 GebAG 1975 nicht dazu führen, daß sich die - bisher ungehört gebliebene - Partei im Verfahren nach dem GEG bei Vorliegen eines nur das Verhältnis zwischen dem Zeugen und der Behörde betreffenden rechtskräftigen BESCHEIDES EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEMÄSS § 20 GebAG 1975 ODER § 22 GebAG 1975 nicht Gehör verschaffen und nicht ohne die - nur für rechtskräftige Entscheidungen des GERICHTES geltenden - Beschränkungen des § 7 Abs 1 GEG 1962 die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen könnte.Bei verfassungskonformer Auslegung des klaren Wortlautes des Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 kann die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 22, Absatz eins, GebAG 1975 nicht dazu führen, daß sich die - bisher ungehört gebliebene - Partei im Verfahren nach dem GEG bei Vorliegen eines nur das Verhältnis zwischen dem Zeugen und der Behörde betreffenden rechtskräftigen BESCHEIDES EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEMÄSS Paragraph 20, GebAG 1975 ODER Paragraph 22, GebAG 1975 nicht Gehör verschaffen und nicht ohne die - nur für rechtskräftige Entscheidungen des GERICHTES geltenden - Beschränkungen des Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001484.X01Im RIS seit
27.06.1979Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008