TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 B1214/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 2. Juli 2006, eingelangt am 10. Juli 2006, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung (Erhebung einer "Klage") gegen den "Beschluß vom Landesgericht für ZRS Wien vom 20.6.2006".

              2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, dass er der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu wertenden Eingabe seines Kuranden die Zustimmung verweigere.

              3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98).

              Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1214.2006

Dokumentnummer

JFT_09939075_06B01214_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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