TE Vwgh Erkenntnis 1979/6/28 0151/78

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Veröffentlicht am 28.06.1979
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
WRG 1934 §31;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 1380/72 E 22. März 1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Stadt Linz, vertreten durch Dr. Harry Zamponi ‚ Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977, Zl. 510.014/01-I 5/77 (mitbeteiligte Partei: JM in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), betreffend Änderung der Schutzgebietsbestimmungen für das Grundwasserwerk H, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 22. März 1974, Zl. 1380/72, hingewiesen.

Dieses Erkenntnis hatte eine Beschwerde der nunmehr mitbeteiligten Partei zum Gegenstand, die eine Obst-, Gemüse- und Blumengärtnerei betreibt und Eigentümerin von verschiedenen in der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Linz, gelegenen Grundstücken ist.Dieses Erkenntnis hatte eine Beschwerde der nunmehr mitbeteiligten Partei zum Gegenstand, die eine Obst-, Gemüse- und Blumengärtnerei betreibt und Eigentümerin von verschiedenen in der Katastralgemeinde römisch zehn, Gerichtsbezirk Linz, gelegenen Grundstücken ist.

Die Rechtsvorgängerin der nunmehr beschwerdeführenden Stadt Linz, nämlich die Stadtbetriebe Linz, Gesellschaft m.b.H., war in dem seinerzeitigen vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 1380/72 geführten Verfahren, welches die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zum Gegenstand hatte, mitbeteiligte Partei.Die Rechtsvorgängerin der nunmehr beschwerdeführenden Stadt Linz, nämlich die Stadtbetriebe Linz, Gesellschaft m.b.H., war in dem seinerzeitigen vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 1380/72 geführten Verfahren, welches die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), zum Gegenstand hatte, mitbeteiligte Partei.

Die beschwerdeführende Partei betreibt auf Grund wasserrechtlicher Bewilligung das Grundwasserwerk H.

Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943, Zl. Ve/Wr-161/514/58-1943, war die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Berechtigung zur Wasserentnahme aus dem bestehenden Hauptbrunnen der Wasserleitung H erteilt worden. Im Punkt II lit. a des Spruches dieses Bescheides war ein engeres Schutzgebiet festgesetzt und in Punkt II lit. b des Bescheidspruches waren verschiedene Wirtschaftsbeschränkungen in diesem engeren Schutzgebiet ausgesprochen worden, in dem Grundstücke der nunmehr mitbeteiligten Partei liegen.Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943, Zl. Ve/Wr-161/514/58-1943, war die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Berechtigung zur Wasserentnahme aus dem bestehenden Hauptbrunnen der Wasserleitung H erteilt worden. Im Punkt römisch zwei Litera a, des Spruches dieses Bescheides war ein engeres Schutzgebiet festgesetzt und in Punkt römisch zwei Litera b, des Bescheidspruches waren verschiedene Wirtschaftsbeschränkungen in diesem engeren Schutzgebiet ausgesprochen worden, in dem Grundstücke der nunmehr mitbeteiligten Partei liegen.

Im Jahre 1971 stellte die wassernutzungsberechtigte Vorgängerin der Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag, die mit dem zitierten Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau im engeren Schutzgebietsbereich erlassenen Wirtschaftsbeschränkungen teilweise aufzuheben, da ein Großteil der seinerzeit erlassenen Wirtschaftsbeschränkungen nicht mehr erforderlich sei.

Hierüber wurde am 24. Juni 1971 eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aber weder bei dieser Verhandlung noch auch bei der Verhandlung am 17. Februar 1976 konnte das Ermittlungsverfahren bezüglich der Schutzgebietsbestimmungen abgeschlossen werden. Es wurde daher im Bereich der offengebliebenen - nur die nunmehr mitbeteiligte Partei betreffenden - Sachfragen das Ermittlungsverfahren fortgesetzt.

Mit Bescheid vom 13. August 1976 (Spruchteil I) erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Auflassung des Brunnens 5, zur Erneuerung der maschinellen Pumpeinrichtung, zur Errichtung einer zentralen Schaltwarte und zu weiteren baulichen Änderungen an den Betriebsanlagen des Grundwasserwerks H. Dieser Teil des Spruches ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Mit Bescheid vom 13. August 1976 (Spruchteil römisch eins) erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Auflassung des Brunnens 5, zur Erneuerung der maschinellen Pumpeinrichtung, zur Errichtung einer zentralen Schaltwarte und zu weiteren baulichen Änderungen an den Betriebsanlagen des Grundwasserwerks H. Dieser Teil des Spruches ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Laut Punkt II des Spruches im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 wurde gemäß §§ 34, 99, 117 WRG 1959 und § 68 Abs. 2 AVG 1950 in der geltenden Fassung der rechtskräftige Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 in den Spruchabschnitten II und III entsprechend abgeändert. So wurde unter anderem (Punkt II Ziff. 1 des Bescheidspruches vom 13. August 1976) das engere Schutzgebiet in zwei Zonen, nämlich die Zone I und die Zone II geteilt, ohne daß das engere Schutzgebiet als solches seinem Umfange nach verändert werden sollte.Laut Punkt römisch zwei des Spruches im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 wurde gemäß Paragraphen 34, 99, 117, WRG 1959 und Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 in der geltenden Fassung der rechtskräftige Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 in den Spruchabschnitten römisch zwei und römisch drei entsprechend abgeändert. So wurde unter anderem (Punkt römisch zwei Ziff. 1 des Bescheidspruches vom 13. August 1976) das engere Schutzgebiet in zwei Zonen, nämlich die Zone römisch eins und die Zone römisch zwei geteilt, ohne daß das engere Schutzgebiet als solches seinem Umfange nach verändert werden sollte.

Im Abschnitt II Punkt 2 des Bescheidspruches vom 13. August 1976 wurden geänderte Anordnungen über die Bewirtschaftung und die Benutzung des engeren Schutzgebietes erlassen, wobei für die Zone II des engeren Schutzgebietes in bestimmten Fällen Ausnahmen von den für die Zone I des Schutzgebietes aufgezählten Anordnungen gelten sollten.Im Abschnitt römisch zwei Punkt 2 des Bescheidspruches vom 13. August 1976 wurden geänderte Anordnungen über die Bewirtschaftung und die Benutzung des engeren Schutzgebietes erlassen, wobei für die Zone römisch zwei des engeren Schutzgebietes in bestimmten Fällen Ausnahmen von den für die Zone römisch eins des Schutzgebietes aufgezählten Anordnungen gelten sollten.

Abschnitt II Punkt 3 des Spruches vom 13. August 1976 betraf eine hier nicht wesentliche Anordnung für das weitere Schutzgebiet.Abschnitt römisch zwei Punkt 3 des Spruches vom 13. August 1976 betraf eine hier nicht wesentliche Anordnung für das weitere Schutzgebiet.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich verfügte in seinem Bescheid vom 13. August 1976 laut Abschnitt II Punkt 4 des Spruches, daß die den Eigentümern der im engeren Schutzgebiete liegenden Grundstücke gebührende Entschädigung für den Ertragsausfall gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 durch Nachtragsbescheide, möglichst in jährlicher Folge, festzusetzen sei.Der Landeshauptmann von Oberösterreich verfügte in seinem Bescheid vom 13. August 1976 laut Abschnitt römisch zwei Punkt 4 des Spruches, daß die den Eigentümern der im engeren Schutzgebiete liegenden Grundstücke gebührende Entschädigung für den Ertragsausfall gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 durch Nachtragsbescheide, möglichst in jährlicher Folge, festzusetzen sei.

Schließlich wies der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Bescheid vom 13. August 1976 (Abschnitt II Punkt 5 des Spruches) die Anträge und Forderungen des nunmehr Mitbeteiligten nach weitergehenden Abänderungen des angeführten Schutzgebietes ab.Schließlich wies der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Bescheid vom 13. August 1976 (Abschnitt römisch zwei Punkt 5 des Spruches) die Anträge und Forderungen des nunmehr Mitbeteiligten nach weitergehenden Abänderungen des angeführten Schutzgebietes ab.

Unter anderem beschäftigte sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Begründung des Bescheides vom 13. August 1976 mit der Frage der Zulässigkeit der Abänderung des rechtskräftigen Schutzgebietsbescheides. Die Abänderung sei zulässig, wenn sich entweder der Sachverhalt seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides geändert habe oder aber wenn aus dem abzuändernden Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei, sonst müßten für eine Abänderung die schwerer wiegenden Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 3 und Abs. 4 AVG 1950 vorliegen.Unter anderem beschäftigte sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Begründung des Bescheides vom 13. August 1976 mit der Frage der Zulässigkeit der Abänderung des rechtskräftigen Schutzgebietsbescheides. Die Abänderung sei zulässig, wenn sich entweder der Sachverhalt seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides geändert habe oder aber wenn aus dem abzuändernden Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei, sonst müßten für eine Abänderung die schwerer wiegenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 4, AVG 1950 vorliegen.

Der Behörde sei klar, so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, daß sich im vorliegenden Falle nicht der maßgebliche Sachverhalt selbst - also die hydrogeologischen Verhältnisse - geändert hätten, sondern daß vielmehr auf Grund näherer Sachverhaltsermittlungen ein ganz anderes Urteil über den Sachverhalt möglich geworden sei. Die Behörde meine aber, daß sie, solange sie nicht in bestehende Rechte eingreife, das Ergebnis einer genaueren Sachverhaltsermittlung der Änderung des maßgebenden Sachverhaltes selbst gleichsetzen dürfe. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz gestatte ja auch den Parteien, denen neue Beweismittel zur Verfügung gestellt würden, die Neuaufrollung einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache.

Die Rechtskraft des Bescheides solle der Rechtssicherheit dienen. Grundsätzlich solle daher ein rechtskräftiger Bescheid eine bestimmte Angelegenheit auf Dauer regeln. Für die Frage der Rechtssicherheit erscheine es aber von geringer Bedeutung, ob die Durchbrechung der Rechtskraft in einer Änderung eines Zustandes selbst oder aber in einer Änderung der Kenntnis über diesen Zustand begründet sei.

Zweifellos gehöre es, so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich im erstinstanzlichen Bescheid vom 13. August 1976 aus, zu den Pflichten der Behörde, den Sachverhalt so genau als möglich festzustellen. Aber diese Pflicht komme bei besonders schwierig feststellbaren Sachverhalten nicht selten in Konflikt mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Der Statthalter in Oberdonau sei im Jahre 1943 offenkundig von der Annahme eines gleichmäßigen Grundwasserstandes ausgegangen. Erst langjährige intensive Untersuchungen hätten ergeben, daß es im Bereich des engeren Schutzgebietes eine Art von Absturz des Grundwasserhorizontes und damit zwei Zonen mit verschieden starker Überdeckung gebe, die für die Zone stärkerer Überdeckung eine teilweise Entlassung der Grundeigentümer aus den verfügten Wirtschaftsbeschränkungen sachlich vertretbar erscheinen lasse. Die Behörde habe geglaubt, ihre verbesserte Kenntnis vom Sachverhalt einer tatsächlichen Änderung des Sachverhaltes gleichsetzen zu dürfen.

Nach Meinung der Behörde treffe aber auch das zweite Kriterium für die Befugnis zur Abänderung rechtskräftiger Bescheide zu.

Ein subjektiv-öffentliches Recht im engeren positiven Sinn sei aus dem Schutzgebietsbescheid 1943 nur der Landeshauptstadt Linz erwachsen. Die Liegenschaftseigentümer seien nur mit Pflichten (Unterlassungspflichten) belastet worden. Zwar stehe ihnen auf Grund der verfügten Wirtschaftsbeschränkungen ein Entschädigungsanspruch zu, doch gründe sich dieser Anspruch bereits unmittelbar auf das Gesetz (§ 34 WRG 1959) und bedürfe nicht der Konkretisierung durch einen Schutzgebietsbescheid.Ein subjektiv-öffentliches Recht im engeren positiven Sinn sei aus dem Schutzgebietsbescheid 1943 nur der Landeshauptstadt Linz erwachsen. Die Liegenschaftseigentümer seien nur mit Pflichten (Unterlassungspflichten) belastet worden. Zwar stehe ihnen auf Grund der verfügten Wirtschaftsbeschränkungen ein Entschädigungsanspruch zu, doch gründe sich dieser Anspruch bereits unmittelbar auf das Gesetz (Paragraph 34, WRG 1959) und bedürfe nicht der Konkretisierung durch einen Schutzgebietsbescheid.

Damit sei allerdings auch eine Begrenzung gegeben gewesen. Die Behörde habe mit der Änderung des Schutzgebietsbescheides nicht weitergehen dürfen, als der Berechtigte damit einverstanden gewesen sei.

In der Folge begründete der Landeshauptmann von Oberösterreich im einzelnen ausführlich die vorgenommenen Änderungen. Den Einwendungen der mitbeteiligten Partei habe nur teilweise Rechnung getragen werden können. Der Landeshauptmann von Oberösterreich meinte, daß er nicht in bestehende Rechte des Mitbeteiligten eingegriffen habe. Die Rechtskraft des bisherigen Schutzgebietsbescheides binde auch den Mitbeteiligten. Bei der Anordnung von Schutzgebietsbestimmungen sei "nicht nach individuellen Rechten und Interessen, sondern nach sachlichen Notwendigkeiten oder Zweckmäßigkeiten zu sehen". Komme es daher wie im vorliegenden Fall zur Milderung oder Aufhebung von Verboten, so sei gleichfalls nicht nach dem subjektiven Interesse an einer solchen Aufhebung, sondern nach der sachlichen Vertretbarkeit zu fragen.

Jene Verbote, die den Gartenbaubetrieb der mitbeteiligten Partei besonders erschwerten und die den Rechtsgrund für die das Äquivalent darstellende Entschädigungsforderung ergeben hätten, würden mit dem Eintritt der Rechtskraft des abändernden Bescheides weggefallen sein. Durch die Abweisung weiterer Wünsche der mitbeteiligten Partei könne daher kein subjektives Recht der mitbeteiligten Partei verletzt sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Berufung. Vor allem zog der Mitbeteiligte die Rechtsgrundlage des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides in Zweifel. Eine Wiederaufnahme des im Jahre 1943 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei von keiner Seite beantragt worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 lägen hier nicht vor, weil mit dem ersten Schutzgebietsbescheid vom Jahre 1943 einerseits der Stadt Linz bzw. deren Rechtsvorgängerin Rechte und Pflichten und anderseits auch den Liegenschaftseigentümern Rechte und Pflichten eingeräumt bzw. auferlegt worden seien. Die Pflichten der Beschwerdeführerin bestünden in den Entschädigungszahlungen für die Eigentumsbeschränkungen. Korrespondierend damit hätten die Liegenschaftseigentümer Unterlassungspflichten. Der Verweis darauf, daß die Entschädigungsverpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz beruhe, sei verfehlt, da es für die Realisierung der Entschädigungspflicht entsprechender Bescheide bedürfe. Eine Abänderung des ersten Schutzgebietsbescheides nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 käme keinesfalls in Frage. Aber auch für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 AVG 1950 lägen die gesetzlichen Grundlagen nicht vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Berufung. Vor allem zog der Mitbeteiligte die Rechtsgrundlage des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides in Zweifel. Eine Wiederaufnahme des im Jahre 1943 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei von keiner Seite beantragt worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 lägen hier nicht vor, weil mit dem ersten Schutzgebietsbescheid vom Jahre 1943 einerseits der Stadt Linz bzw. deren Rechtsvorgängerin Rechte und Pflichten und anderseits auch den Liegenschaftseigentümern Rechte und Pflichten eingeräumt bzw. auferlegt worden seien. Die Pflichten der Beschwerdeführerin bestünden in den Entschädigungszahlungen für die Eigentumsbeschränkungen. Korrespondierend damit hätten die Liegenschaftseigentümer Unterlassungspflichten. Der Verweis darauf, daß die Entschädigungsverpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz beruhe, sei verfehlt, da es für die Realisierung der Entschädigungspflicht entsprechender Bescheide bedürfe. Eine Abänderung des ersten Schutzgebietsbescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 käme keinesfalls in Frage. Aber auch für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 lägen die gesetzlichen Grundlagen nicht vor.

Allerdings - so führte die mitbeteiligte Partei weiters in ihrem Rechtsmittel aus - möchte sie nicht mißverstanden werden. Die Ausführungen des Mitbeteiligten hätten nur insoweit Gültigkeit, als durch den angefochtenen Bescheid die Abänderung des ersten Schutzgebietsbescheides nicht im Sinne der Anträge der mitbeteiligten Partei, sondern in anderer Art oder gegen deren Interessen oder Anträge erfolgt sei. Soweit nämlich die teilweise Aufhebung oder Milderung der den Mitbeteiligten in seinem Eigentum beschränkenden Schutzgebietsbestimmungen erfolgt sei, erachte sich der Mitbeteiligte als Berufungswerber nicht für beschwert. Er, der Mitbeteiligte, habe im Verfahren immer präzise Anträge gestellt; er habe verlangt, die bestehenden Schutzgebietsbestimmungen entweder als überflüssig ganz aufzuheben oder doch soweit einzuschränken, wie dies durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Dozent Dr. KV, vom 4. März 1971 möglich erscheine. Auf keinen Fall erscheine es zulässig, das im ersten Schutzgebietsbescheid festgesetzte Schutzgebiet auszudehnen oder die Schutzgebietsbestimmungen zu verschärfen, also die im ersten Schutzgebietsbescheid ausgesprochenen Eigentumsbeschränkungen noch zu erweitern. Im einzelnen führte der Mitbeteiligte aus, daß die Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 650, 653/3, 659/3 und 748, sämtliche KG. X, in das engere Schutzgebiet zu Unrecht erfolgt sei, da diese Grundstücke auch im früheren Schutzgebietsbescheid nicht enthalten gewesen seien. Im einzelnen führte der Mitbeteiligte als Rechtsmittelwerber zu diesem Punkt nähere Details aus.Allerdings - so führte die mitbeteiligte Partei weiters in ihrem Rechtsmittel aus - möchte sie nicht mißverstanden werden. Die Ausführungen des Mitbeteiligten hätten nur insoweit Gültigkeit, als durch den angefochtenen Bescheid die Abänderung des ersten Schutzgebietsbescheides nicht im Sinne der Anträge der mitbeteiligten Partei, sondern in anderer Art oder gegen deren Interessen oder Anträge erfolgt sei. Soweit nämlich die teilweise Aufhebung oder Milderung der den Mitbeteiligten in seinem Eigentum beschränkenden Schutzgebietsbestimmungen erfolgt sei, erachte sich der Mitbeteiligte als Berufungswerber nicht für beschwert. Er, der Mitbeteiligte, habe im Verfahren immer präzise Anträge gestellt; er habe verlangt, die bestehenden Schutzgebietsbestimmungen entweder als überflüssig ganz aufzuheben oder doch soweit einzuschränken, wie dies durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Dozent Dr. KV, vom 4. März 1971 möglich erscheine. Auf keinen Fall erscheine es zulässig, das im ersten Schutzgebietsbescheid festgesetzte Schutzgebiet auszudehnen oder die Schutzgebietsbestimmungen zu verschärfen, also die im ersten Schutzgebietsbescheid ausgesprochenen Eigentumsbeschränkungen noch zu erweitern. Im einzelnen führte der Mitbeteiligte aus, daß die Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 650, 653/3, 659/3 und 748, sämtliche KG. römisch zehn, in das engere Schutzgebiet zu Unrecht erfolgt sei, da diese Grundstücke auch im früheren Schutzgebietsbescheid nicht enthalten gewesen seien. Im einzelnen führte der Mitbeteiligte als Rechtsmittelwerber zu diesem Punkt nähere Details aus.

Weiters wandte sich der Mitbeteiligte dagegen, daß im geänderten Schutzgebiet die Verbauung auf die Errichtung von der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung dienenden Zweckbauten mit einer Fundierungstiefe von nicht unter 1,5 m unter Gelände eingeschränkt worden sei. Der Amtssachverständige habe dargelegt, daß die eigentliche Gefährdung des Grundwassers nicht von den Bauwerken oder fertigen Fundamenten oder von der Benützung der Bauwerke komme, sondern von der offenen Baugrube ausgehe. Aus dem gleichen Grund müsse auch die Einschränkung auf landwirtschaftliche oder gärtnerische Zweckbauten entfallen, weil hiefür keine sachliche Notwendigkeit bestünde.

Schließlich bemängelte der Mitbeteiligte in seiner Rechtsmittelschrift weiters, daß laut angefochtenen Bescheid die Entschädigung "möglichst in jährlicher Folge" festzusetzen sei. Diese Abänderung durch die Behörde erster Instanz sei damit begründet worden, daß sich im Entschädigungsverfahren an Hand der Aussagen von Sachverständigen gezeigt habe, daß die jährliche Festsetzung zugunsten des Mitbeteiligten nicht praktikabel sei. Tatsächlich habe es Schwierigkeiten gegeben, aber deshalb, weil es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt habe, die jährliche Festsetzung der Entschädigung vorzunehmen, so daß dann rückwirkend ein Zeitraum von 5 bis 7 Jahren habe beurteilt werden müssen. Es sei unvereinbar mit den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, daß nun die Wasserrechtsbehörde eine unbestimmte Formulierung treffen wolle, um sich für die Zukunft vom Vorwurf der Säumigkeit abzusichern. Darauf, daß jährlich im Oktober oder November für das laufende Jahr die Entschädigung festgesetzt werde und daß noch zu diesem Zeitpunkt eine Bestandsaufnahme und Schätzung durch Sachverständige stattfinde, habe der Mitbeteiligte ein subjektives Recht auf Grund des Schutzgebietsbescheides 1943 erhalten; er, der Mitbeteiligte, sei nicht bereit, auf dieses Recht zu verzichten.

Nach Vorlage des Aktes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde holte dieser ergänzende Sachverständigengutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein. Dieser äußerte sich unter anderem in seiner Stellungnahme vom 16. November 1976 wie folgt zum Vorbringen des Mitbeteiligten als Berufungswerber:

"Zunächst muß festgestellt werden, daß der Hinweis auf die Stellungnahme von Doz. V vom 4. 3. 1971 nach hierortiger Meinung für den Berufungswerber nichts erbringt. Die Ausführungen dieser Stellungnahme diesbezüglich (siehe S. 5) sind viel zu kurz, als daß sie bereits als abschließende Meinung akzeptiert werden könnten und sie stellen nur die Äußerung aus der Sicht des Geologen dar."Zunächst muß festgestellt werden, daß der Hinweis auf die Stellungnahme von Doz. römisch fünf vom 4. 3. 1971 nach hierortiger Meinung für den Berufungswerber nichts erbringt. Die Ausführungen dieser Stellungnahme diesbezüglich (siehe S. 5) sind viel zu kurz, als daß sie bereits als abschließende Meinung akzeptiert werden könnten und sie stellen nur die Äußerung aus der Sicht des Geologen dar.

Eine Beurteilung muß nach hierortiger Meinung davon auszugehen, daß die Grundstücke des Berufungswerbers zufolge der den Akten beiliegenden Pläne in unmittelbarer Nachbarschaft zum umzäunten Fassungsgebiet des Grundwasserwerkes liegen. Der Bereich entspricht daher etwa der engeren Schutzzone, Schutzzone II laut dem Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereines von Gas- und Wasserfachmännern, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete I. Teil.Eine Beurteilung muß nach hierortiger Meinung davon auszugehen, daß die Grundstücke des Berufungswerbers zufolge der den Akten beiliegenden Pläne in unmittelbarer Nachbarschaft zum umzäunten Fassungsgebiet des Grundwasserwerkes liegen. Der Bereich entspricht daher etwa der engeren Schutzzone, Schutzzone römisch zwei laut dem Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereines von Gas- und Wasserfachmännern, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete römisch eins. Teil.

In diesen Richtlinien heißt es unter Punkt 5.2.1:

'In der Schutzzone II sind gefährlich und in der Regel, nicht tragbar' .... 'zunächst in lit. b' ……. Bebauung insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilo ……. und weiter in lit. i ….. jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden'.'In der Schutzzone römisch zwei sind gefährlich und in der Regel, nicht tragbar' .... 'zunächst in lit. b' ……. Bebauung insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilo ……. und weiter in Litera i, ….. jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden'.

Die Vorschreibung des bekämpften Bescheides, die die Errichtung von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zweckbauten gestattet, bedeutet auf Grund der oben stehenden aus allgemeinerer als nur auf ein Fachgebiet gegründeter Sicht erarbeiteten Forderungen bereits ein Entgegenkommen, das wegen der 4 m starken Lehmschicht, die in diesem Bereich den Grundwasserträger abdeckt, in dieser Form noch vertretbar ist. Die Fundierungstiefe 1,5 m erklärt sich dabei aus der notwendigen Frostfreiheit. Eine geringere Tiefe würde z.B. bei Glashäusern eine einwandfrei dauerhafte Herstellung sehr schwierig machen. Eine Lehmschicht ist aber erfahrungsgemäß sicherlich nicht ein so verläßlicher Schutz, daß weitere Erleichterungen vertretbar wären, wobei auch im vom Berufungswerber zitierten geologischen Gutachten für weiterreichende Ausnahmen die Zustimmung der Wasserrechtsbehörde für notwendig erachtet wurde.

Insgesamt gesehen kann dem Berufungswerber nicht darin beigepflichtet werden, daß die bekämpfte Vorschreibung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Nach der üblichen Vorgangsweise in Schutzgebieten ähnlicher Lage und nach den allgemeinen Erfahrungen stellt sie vielmehr bereits ein Entgegenkommen gegenüber dem Berufungswerber dar."

Dieses Gutachten wurde dem Mitbeteiligten als Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Der Mitbeteiligte äußerte sich mit Schreiben vom 1. Juni 1977 dahin gehend, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe nicht dazu Stellung genommen, daß ein einwandfrei unterkellertes und abgeschlossenes Gebäude für das Grundwasser keinerlei Gefahren darstellen könne. Schon im Krieg seien ja in der Schutzzone II eine Reihe von großen Wohngebäuden tatsächlich errichtet worden. Es gehe dem Mitbeteiligten als Berufungswerber nicht darum, daß er eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung für solche Bauführungen vermeiden wolle. Es werde im übrigen auch ein geologisches Gutachten zum Beweise dafür beantragt, daß unter bestimmten Auflagen Bauführungen auch in größerer Tiefe als 1,5 m für den Grundwasserbestand keine Gefahr darstellten.Dieses Gutachten wurde dem Mitbeteiligten als Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Der Mitbeteiligte äußerte sich mit Schreiben vom 1. Juni 1977 dahin gehend, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe nicht dazu Stellung genommen, daß ein einwandfrei unterkellertes und abgeschlossenes Gebäude für das Grundwasser keinerlei Gefahren darstellen könne. Schon im Krieg seien ja in der Schutzzone römisch zwei eine Reihe von großen Wohngebäuden tatsächlich errichtet worden. Es gehe dem Mitbeteiligten als Berufungswerber nicht darum, daß er eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung für solche Bauführungen vermeiden wolle. Es werde im übrigen auch ein geologisches Gutachten zum Beweise dafür beantragt, daß unter bestimmten Auflagen Bauführungen auch in größerer Tiefe als 1,5 m für den Grundwasserbestand keine Gefahr darstellten.

Mit Datum 29. Juni 1977 ergänzte der wasserbautechnische Amtssachverständige beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die seinerzeitige Stellungnahme vom 16. November 1976 wie folgt:

"Zunächst wird darauf hingewiesen, daß die in der hierortigen Stellungnahme vom 16. November 1976 zitierten bundesdeutschen Richtlinien nur ein Beispiel für die Handhabung der Beschränkungen in engeren Schutzgebieten in anderen Ländern waren. Als weitere Beispiele können die 'Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzgebieten und Grundwasserschutzzonen' (Blatt 516.021/1968, bearbeitet von Dr. J, Zürich, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Amt der Gewässerschutz, Bern usw.) und die DDR-Standards, Schutz der Trinkwassergewinnung, Wasserschutzgebiete für Grundwasser, TGL 24 Blatt 2, genannt werden."Zunächst wird darauf hingewiesen, daß die in der hierortigen Stellungnahme vom 16. November 1976 zitierten bundesdeutschen Richtlinien nur ein Beispiel für die Handhabung der Beschränkungen in engeren Schutzgebieten in anderen Ländern waren. Als weitere Beispiele können die 'Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzgebieten und Grundwasserschutzzonen' (Blatt 516.021 aus 1968,, bearbeitet von Dr. J, Zürich, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Amt der Gewässerschutz, Bern usw.) und die DDR-Standards, Schutz der Trinkwassergewinnung, Wasserschutzgebiete für Grundwasser, TGL 24 Blatt 2, genannt werden.

In den schweizerischen Richtlinien heißt es unter anderem auf Seite 6 'Im Gegensatz zur weiteren Schutzzone ist die engere Schutzzone mit einem Bauverbot zu belegen ……' Im DDR-Standard heißt es auf Seite 7: 'Engere Schutzzonenverbote: …… Die Neubebauung ist grundsätzlich untersagt.'

Weiters wurde bereits in der hierortigen Stellungnahme vom 16. November 1976 auf die Stellungnahme von Dozent V hingewiesen. Die Stelle, auf die sich der Berufungswerber offenbar immer wieder bezieht, befindet sich auf Seite 5 der Stellungnahme V. Sie lautet wie folgt: 'Tiefere Baugruben (Anmerkung: als 1,5 m) sollten nach wie vor der Kontrolle der Wasserrechtsbehörde unterworfen sein, wobei die eigentliche Gefährdung des Grundwassers nicht von den fertigen Fundamenten, sondern von der offenen Baugrube ausgeht.'Weiters wurde bereits in der hierortigen Stellungnahme vom 16. November 1976 auf die Stellungnahme von Dozent römisch fünf hingewiesen. Die Stelle, auf die sich der Berufungswerber offenbar immer wieder bezieht, befindet sich auf Seite 5 der Stellungnahme römisch fünf. Sie lautet wie folgt: 'Tiefere Baugruben (Anmerkung: als 1,5 m) sollten nach wie vor der Kontrolle der Wasserrechtsbehörde unterworfen sein, wobei die eigentliche Gefährdung des Grundwassers nicht von den fertigen Fundamenten, sondern von der offenen Baugrube ausgeht.'

Nach hierortiger Meinung ist an dieser Aussage wesentlich, daß bei Fundierungstiefen über 1,5 m auch nach Meinung des Geologen begründete Bedenken bestehen. Es ist dabei wohl richtig, daß von den 'fertigen Fundamenten' keine Gefahren ausgehen, es darf aber nicht übersehen werden, daß außer diesen Fundamenten nach der Bauführung auch noch Bauten zurückbleiben. Die Beurteilung der Gefährdung, die von diesen Bauten ausgeht, ist dabei in wesentlicher Hinsicht auch eine Sache der Erfahrung. Diesbezüglich konnte aber auf drei Richtlinien aus der Bundesrepublik, aus der Schweiz und aus der DDR hingewiesen werden, die alle drei eine Bebauung ablehnen. In diesem Zusammenhang muß noch darauf hingewiesen werden, daß diese Ablehnung nicht von bestimmten Fundierungstiefen ausgeht. Zusammenfassend muß daher die seinerzeitige hierortige Stellungnahme aufrecht erhalten werden."

Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. November 1977 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus Anlaß der Berufung der mitbeteiligten Partei Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung mit folgender Begründung zurückgewiesen.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. November 1977 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus Anlaß der Berufung der mitbeteiligten Partei Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung mit folgender Begründung zurückgewiesen.

Eine nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutze einer Wasserversorgungsanlage ergangene bescheidmäßige Anordnung richte sich sowohl an den betreffenden Grundeigentümer als auch an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher die Abänderung eines solchen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 nicht zulässig. Vielmehr komme allenfalls eine solche nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle in Betracht.Eine nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zum Schutze einer Wasserversorgungsanlage ergangene bescheidmäßige Anordnung richte sich sowohl an den betreffenden Grundeigentümer als auch an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher die Abänderung eines solchen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 nicht zulässig. Vielmehr komme allenfalls eine solche nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle in Betracht.

Der angefochtene Bescheidteil stütze sich auf § 68 Abs. 2 AVG 1950. Es wäre daher an sich der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.Der angefochtene Bescheidteil stütze sich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950. Es wäre daher an sich der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.

Die Berufungsbehörde verkenne jedoch nicht die Zweckmäßigkeit, in bereits länger zurückliegenden, in besonderen Zeiten (kriegswirtschaftliche Verhältnisse) zustande gekommenen Bescheiden enthaltene Schutzbestimmungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Eine solche "Anpassung", nämlich eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide, sei jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 möglich. Im gegenständlichen Verfahren sei noch nicht ausreichend geprüft worden, ob eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 28. September 1943 nicht auf einen anderen Absatz des § 68 AVG 1950 gestützt werden könnte.Die Berufungsbehörde verkenne jedoch nicht die Zweckmäßigkeit, in bereits länger zurückliegenden, in besonderen Zeiten (kriegswirtschaftliche Verhältnisse) zustande gekommenen Bescheiden enthaltene Schutzbestimmungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Eine solche "Anpassung", nämlich eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide, sei jedoch nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG 1950 möglich. Im gegenständlichen Verfahren sei noch nicht ausreichend geprüft worden, ob eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 28. September 1943 nicht auf einen anderen Absatz des Paragraph 68, AVG 1950 gestützt werden könnte.

Jedenfalls sei es nicht möglich - so führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiter aus - gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 einen Bescheid, der Rechte und Pflichten mehrerer Parteien regle, gegen den Willen einer Partei abzuändern.Jedenfalls sei es nicht möglich - so führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiter aus - gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 einen Bescheid, der Rechte und Pflichten mehrerer Parteien regle, gegen den Willen einer Partei abzuändern.

In der Folge führte die Rechtsmittelbehörde die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im ergänzenden Ermittlungsverfahren abgegebenen Gutachten an. Abschließend legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dar, daß die Ausführungen des Amtssachverständigen "im zurückverwiesenen Verfahren" entsprechend zu beachten sein würden. Weiters bedürfe auch die Anführung der Grundparzellen einer neuerlichen Überprüfung unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des mitbeteiligten Berufungswerbers.

Die Rechts- und Sachlage sei nicht ausreichend geklärt, weshalb eine Zurückverweisung zweckmäßig sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Stadt Linz erachtet sich dadurch beschwert, daß die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG 1950 im gegenständlichen Fall verneint hat und daß über den Berufungsantrag der mitbeteiligten Partei hinaus der erstinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 im Abschnitt II des Spruches zur Gänze behoben worden ist, ohne dessen "Teilrechtskraft" zu beachten.Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Stadt Linz erachtet sich dadurch beschwert, daß die belangte Behörde die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 im gegenständlichen Fall verneint hat und daß über den Berufungsantrag der mitbeteiligten Partei hinaus der erstinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 im Abschnitt römisch zwei des Spruches zur Gänze behoben worden ist, ohne dessen "Teilrechtskraft" zu beachten.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1974, Zl. 1380/72, dargelegt worden ist, hat die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei noch unter der Geltung des Wasserrechtsgesetzes 1934 vom 19. Oktober 1934, BGBl. II. Nr. 316 (WRG 1934), die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau der Wasserversorgungsanlage H erhalten. In Verbindung damit hat der seinerzeitige Reichsstatthalter in Oberdonau gemäß § 31 WRG 1934 durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der Grundstücke im Schutzgebiet unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (§ 99 WRG 1934) getroffen.Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1974, Zl. 1380/72, dargelegt worden ist, hat die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei noch unter der Geltung des Wasserrechtsgesetzes 1934 vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei. Nr. 316 (WRG 1934), die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau der Wasserversorgungsanlage H erhalten. In Verbindung damit hat der seinerzeitige Reichsstatthalter in Oberdonau gemäß Paragraph 31, WRG 1934 durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der Grundstücke im Schutzgebiet unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 99, WRG 1934) getroffen.

Seinerzeit hatte die Wasserrechtsbehörde von dem im § 99 WRG 1934 vorgesehenen Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigung nach bestimmten Zeiträumen Gebrauch gemacht.Seinerzeit hatte die Wasserrechtsbehörde von dem im Paragraph 99, WRG 1934 vorgesehenen Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigung nach bestimmten Zeiträumen Gebrauch gemacht.

§ 142 Abs. 2 WRG 1959 bestimmt, daß die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- und sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht bleiben. Ausübung und Erlöschen richten sich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959 bestimmt, daß die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- und sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht bleiben. Ausübung und Erlöschen richten sich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Demnach ist die im Jahre 1943 getroffene Anordnung, betreffend das engere und weitere Schutzgebiet der Wasserversorgungsanlage H, nunmehr dem § 34 WRG 1959 zu unterstellen.Demnach ist die im Jahre 1943 getroffene Anordnung, betreffend das engere und weitere Schutzgebiet der Wasserversorgungsanlage H, nunmehr dem Paragraph 34, WRG 1959 zu unterstellen.

Nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen kann die zur Bewilligung der Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.Nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen kann die zur Bewilligung der Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.

Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG 1959).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117, WRG 1959).

Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde zufolge § 34 Abs. 6 WRG 1959 Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950.Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde zufolge Paragraph 34, Absatz 6, WRG 1959 Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat nun, wie oben dargelegt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. August 1976 den rechtskräftigen Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 hinsichtlich der Bestimmungen über das Schutzgebiet des Grundwasserwerkes H teilweise abgeändert, und zwar "im Grunde der Bestimmungen der §§ 34, 99 und 117 WRG 1959 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950".Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat nun, wie oben dargelegt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. August 1976 den rechtskräftigen Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 hinsichtlich der Bestimmungen über das Schutzgebiet des Grundwasserwerkes H teilweise abgeändert, und zwar "im Grunde der Bestimmungen der Paragraphen 34, 99 und 117 WRG 1959 und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950".

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Linz bemängelt den Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 im wesentlichen aus zwei Gründen. Einmal legt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Last, sie habe bei Erlassung des Berufungsbescheides den Rahmen der Berufungsanfechtung überschritten und nicht beachtet, daß hinsichtlich der vom Mitbeteiligten nicht angefochtenen Spruchteile Teilrechtskraft eingetreten sei. Durch die Aufhebung des gesamten vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheides vom 13. August 1976 habe die Berufungsbehörde ihre Befugnis als Rechtsmittelbehörde überschritten.

Im übrigen habe die belangte Behörde, so wird in der Beschwerde weiters ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG 1950 im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Im Schutzgebietsbescheid aus dem Jahre 1943 seien einerseits nur Rechte des Wasserversorgungsunternehmens und andererseits nur Belastungen der Grundeigentümer im Schutzgebiet festgelegt worden. Die Möglichkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 müsse auch dann gegeben sein, wenn die begünstigte Partei, im gegenständlichen Fall die Stadt Linz, auf eingeräumte Rechte verzichten würde und dadurch eine Besserstellung der belasteten Partei, also hier des Mitbeteiligten JM, eintritt. Allerdings sei hiebei ein einseitiger Verzicht der begünstigten Partei ohne Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde nicht möglich, weil es sich bei den nach § 34 WRG 1959 erlassenen Anordnungen "um Auflagen der Behörde handelt, die zwar ein Recht der Beschwerdeführerin begründen, aber als wasserpolizeiliche Anordnungen anzusehen und daher so lange zu erfüllen sind, als sie bescheidmäßig angeordnet bleiben".Im übrigen habe die belangte Behörde, so wird in der Beschwerde weiters ausgeführt, die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Im Schutzgebietsbescheid aus dem Jahre 1943 seien einerseits nur Rechte des Wasserversorgungsunternehmens und andererseits nur Belastungen der Grundeigentümer im Schutzgebiet festgelegt worden. Die Möglichkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 müsse auch dann gegeben sein, wenn die begünstigte Partei, im gegenständlichen Fall die Stadt Linz, auf eingeräumte Rechte verzichten würde und dadurch eine Besserstellung der belasteten Partei, also hier des Mitbeteiligten JM, eintritt. Allerdings sei hiebei ein einseitiger Verzicht der begünstigten Partei ohne Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde nicht möglich, weil es sich bei den nach Paragraph 34, WRG 1959 erlassenen Anordnungen "um Auflagen der Behörde handelt, die zwar ein Recht der Beschwerdeführerin begründen, aber als wasserpolizeiliche Anordnungen anzusehen und daher so lange zu erfüllen sind, als sie bescheidmäßig angeordnet bleiben".

Die Beschwerde erweist sich als berechtigt. Wohl ist die Berufungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 um eine Verfügung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen handelt, die sich sowohl an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen als auch an die Grundeigentümer im Schutzgebiet richtet (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1968, Zl. 632/66). Mit Erlassung des Schutzgebietsbescheides sind daher jedenfalls dem Wasserversorgungsunternehmen den getroffenen Anordnungen für das Schutzgebiet korrespondierende Rechte erwachsen, sodaß schon aus diesem Grund § 68 Abs. 2 AVG 1950 mit Rücksicht auf dessen Wortlaut ("Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist ……") im Beschwerdefall keine Anwendung finden durfte.Die Beschwerde erweist sich als berechtigt. Wohl ist die Berufungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 um eine Verfügung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen handelt, die sich sowohl an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen als auch an die Grundeigentümer im Schutzgebiet richtet vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1968, Zl. 632/66). Mit Erlassung des Schutzgebietsbescheides sind daher jedenfalls dem Wasserversorgungsunternehmen den getroffenen Anordnungen für das Schutzgebiet korrespondierende Rechte erwachsen, sodaß schon aus diesem Grund Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 mit Rücksicht auf dessen Wortlaut ("Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist ……") im Beschwerdefall keine Anwendung finden durfte.

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie in der Beschwerde meint, § 68 Abs. 2 AVG 1950 müsse dann anwendbar sein, sobald die begünstigte Partei - hier das Wasserversorgungsunternehmen - bereit sei, auf eingeräumte Rechte zu verzichten; denn die Rechtskraft eines Bescheides unterliegt grundsätzlich nicht der Parteidisposition - im Beschwerdefall kommt dazu noch die Besonderheit der durch den Schutzgebietsbescheid zu wahrenden öffentlichen Interessen - und es verstößt ein nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 ergangener Bescheid auch dann gegen das Gesetz, wenn eine Partei, welche aus dem seinerzeitigen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid Rechte erworben hat, mit dessen Beseitigung einverstanden ist. Umsoweniger durfte § 68 Abs. 2 AVG 1950 dann vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Rechtsgrundlage für die teilweise Abänderung des Bescheides des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 herangezogen werden, wenn die Parteien hinsichtlich des Umfanges der angestrebten Änderung nicht einig geworden sind.Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie in der Beschwerde meint, Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 müsse dann anwendbar sein, sobald die begünstigte Partei - hier das Wasserversorgungsunternehmen - bereit sei, auf eingeräumte Rechte zu verzichten; denn die Rechtskraft eines Bescheides unterliegt grundsätzlich nicht der Parteidisposition - im Beschwerdefall kommt dazu noch die Besonderheit der durch den Schutzgebietsbescheid zu wahrenden öffentlichen Interessen - und es verstößt ein nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ergangener Bescheid auch dann gegen das Gesetz, wenn eine Partei, welche aus dem seinerzeitigen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid Rechte erworben hat, mit dessen Beseitigung einverstanden ist. Umsoweniger durfte Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 dann vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Rechtsgrundlage für die teilweise Abänderung des Bescheides des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 herangezogen werden, wenn die Parteien hinsichtlich des Umfanges der angestrebten Änderung nicht einig geworden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den Beschwerdeausführungen insoweit nicht beizutreten, wonach ein Schutzgebietsbescheid im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens durch einen die Verpflichtungen der Grundeigentümer mindernden Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 ersetzt werden dürfe.Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den Beschwerdeausführungen insoweit nicht beizutreten, wonach ein Schutzgebietsbescheid im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 mit Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens durch einen die Verpflichtungen der Grundeigentümer mindernden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ersetzt werden dürfe.

Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern zu erkennen, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Rechtsmittelbehörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 im Spruchabschnitt II zur Gänze behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet nämlich dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingenommenen Rechtsstandpunkt bei, daß wegen des untrennbaren Zusammenhanges der einzelnen Schutzgebietsbeschränkungen infolge der Berufung des Mitbeteiligten - mag diese auch nur gegen einzelne Punkte der Abänderung des Schutzgebietsbescheides gerichtet gewesen sein - die gesamte Angelegenheit Sache der Berufungsbehörde geworden ist, auch wenn dies dem Willen der mitbeteiligten Partei als Berufungswerber nicht entsprochen hat. Wohl ist gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 bei Entscheidung über das Rechtsmittel vom begründeten Berufungsantrag auszugehen; sind aber im Beschwerdefall die einzelnen von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gesetzwidrig verfügten Änderungen des Bescheides aus dem Jahr 1943 als Einheit anzusehen, dann ist die Berufungsbehörde wegen der rechtlichen Verbindung von angefochtenen und unangefochtenen Teilen zufolge § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt und verpflichtet gewesen, auch die unangefochtenen Teile des strittigen Bescheidspruches zu beheben (vgl. auch Erkenntnis vom 29. November 1951, Slg. Nr. 2346/A).Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern zu erkennen, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Rechtsmittelbehörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 im Spruchabschnitt römisch zwei zur Gänze behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet nämlich dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingenommenen Rechtsstandpunkt bei, daß wegen des untrennbaren Zusammenhanges der einzelnen Schutzgebietsbeschränkungen infolge der Berufung des Mitbeteiligten - mag diese auch nur gegen einzelne Punkte der Abänderung des Schutzgebietsbescheides gerichtet gewesen sein - die gesamte Angelegenheit Sache der Berufungsbehörde geworden ist, auch wenn dies dem Willen der mitbeteiligten Partei als Berufungswerber nicht entsprochen hat. Wohl ist gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 bei Entscheidung über das Rechtsmittel vom begründeten Berufungsantrag auszugehen; sind aber im Beschwerdefall die einzelnen von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gesetzwidrig verfügten Änderungen des Bescheides aus dem Jahr 1943 als Einheit anzusehen, dann ist die Berufungsbehörde wegen der rechtlichen Verbindung von angefochtenen und unangefochtenen Teilen zufolge Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt und verpflichtet gewesen, auch die unangefochtenen Teile des strittigen Bescheidspruches zu beheben vergleiche , auch Erkenntnis vom 29. November 1951, Slg. Nr. 2346/A).

Im Sinne vorstehender Erwägungen hat der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 hinsichtlich der Schutzgebietsbestimmungen (Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheidspruches) zur Gänze, und zwar ersatzlos, zu beheben gehabt.Im Sinne vorstehender Erwägungen hat der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1976 hinsichtlich der Schutzgebietsbestimmungen (Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheidspruches) zur Gänze, und zwar ersatzlos, zu beheben gehabt.

Die Ministerialbehörde hat allerdings die Rechtslage insofern verkannt, als die Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950, nämlich unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den Landeshauptmann von Oberösterreich, nicht dem Gesetz entsprochen hat. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hätte bezüglich des strittigen Spruchteiles gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 erfolgen müssen, demzufolge für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterinstanz kein Raum bleibt.Die Ministerialbehörde hat allerdings die Rechtslage insofern verkannt, als die Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, nämlich unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den Landeshauptmann von Oberösterreich, nicht dem Gesetz entsprochen hat. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hätte bezüglich des strittigen Spruchteiles gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 erfolgen müssen, demzufolge für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterinstanz kein Raum bleibt.

Die belangte Behörde geht von der Rechtsansicht aus, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als § 68 Abs. 2 AVG 1950 werde prüfen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1969, Slg. Nr. 7581/A), inwieweit im Hinblick auf die Anträge der beschwerdeführenden Stadt Linz und des Mitbeteiligten JM eine Abänderung des Schutzgebietsbescheides aus dem Jahre 1943 in Betracht kommt. Nun ist aber die Zurückverweisung an die untere Instanz zur Erledigung einer anderen Rechtssache durch § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht gedeckt und es ist die unterinstanzliche Behörde "zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung" nicht zuständig. Vielmehr liegt im Beschwerdefall eine funktionelle Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich vor, das Verfahren auf Grund einer spruchmäßigen Zurückverweisung weiterzuführen.Die belangte Behörde geht von der Rechtsansicht aus, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 werde prüfen können vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1969, Slg. Nr. 7581/A), inwieweit im Hinblick auf die Anträge der beschwerdeführenden Stadt Linz und des Mitbeteiligten JM eine Abänderung des Schutzgebietsbescheides aus dem Jahre 1943 in Betracht kommt. Nun ist aber die Zurückverweisung an die untere Instanz zur Erledigung einer anderen Rechtssache durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht gedeckt und es ist die unterinstanzliche Behörde "zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung" nicht zuständig. Vielmehr liegt im Beschwerdefall eine funktionelle Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich vor, das Verfahren auf Grund einer spruchmäßigen Zurückverweisung weiterzuführen.

Dadurch, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den unterinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Unterinstanz zur Verhandlung zurückverwiesen hat, anstatt den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im strittigen Spruchteil ersatzlos zu beheben, ist der angefochtene Bescheid mit einer durch den Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Dadurch, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den unterinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Unterinstanz zur Verhandlung zurückverwiesen hat, anstatt den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im strittigen Spruchteil ersatzlos zu beheben, ist der angefochtene Bescheid mit einer durch den Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 47 und Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Gebührengesetznovelle BGBl. Nr. 668/1976, sind öffentlich-rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Gebühren befreit, weshalb die Entrichtung einer Eingabengebühr (vgl. § 14 TP 6 GebGes 1957) und einer Beilagengebühr (vgl. § 14 TP 5 GebGes 1967) zur Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1978, Zl. 1680/77). Vielmehr konnte der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz nur der Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- zugesprochen werden. Auch der Vollmachtsstempel von S 70,-- konnte nicht ersetzt verlangt werden, da Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises (vgl. Erkenntnis vom 17. Juni 1971, Zl. 139/71) gemäß § 2 Z. 2 GebGes 1957 von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Gebührengesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, sind öffentlich-rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Gebühren befreit, weshalb die Entrichtung einer Eingabengebühr vergleiche , Paragraph 14, TP 6 GebGes 1957) und einer Beilagengebühr vergleiche , Paragraph 14, TP 5 GebGes 1967) zur Rechtsverfolgung nicht notwendig war vergleiche , auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1978, Zl. 1680/77). Vielmehr konnte der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz nur der Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- zugesprochen werden. Auch der Vollmachtsstempel von S 70,-- konnte nicht ersetzt verlangt werden, da Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises vergleiche , Erkenntnis vom 17. Juni 1971, Zl. 139/71) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GebGes 1957 von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind.

Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei an Aufwandersatz war daher als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 1979

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000151.X00

Im RIS seit

28.06.1979

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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