Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §415;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1087/76 E VS 12. Juni 1978 VwSlg 9591 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen iSd §§ 500 ff ASVG ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet dieser beim Landeshauptmann.Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen iSd Paragraphen 500, ff ASVG ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet dieser beim Landeshauptmann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001397.X01Im RIS seit
08.10.2003