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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §279 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1284/66 E 23. Februar 1967 VwSlg 3576 F/1967; RS 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, ohne einen entsprechenden Antrag des Berufungswerbers eine Änderung in der Feststellung der Art des Grundstückes durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet.
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E 23.2.1967, 1284/66 #1 VwSlg 3576 F/1967;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001790.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013