TE Vwgh Erkenntnis 1979/7/3 2707/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.1979
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §45 Abs4;
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde der AS in G, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Oktober 1977, Zl. 11-393/I Scha 16/2-1977, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Gendarmeriepostenkommando Voitsberg erstattete am 16. Juni 1976 an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegen die Beschwerdeführerin die Anzeige, sie habe am 16. Juni 1976 um 9.00 Uhr einen "nicht zum Verkehr angemeldeten" Pkw gelenkt. Der Pkw gehöre zum Fahrzeugpark ihres Ehegatten KS, Autohändler in G, und habe dabei die Probefahrtkennzeichen G nn.nnn montiert gehabt. Die Beschwerdeführerin habe den Pkw für eine Privatfahrt von Graz zu dem in Hirschegg gelegenen Wochenendhaus benutzt. Da es sich um eine missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen gehandelt habe, seien diese "sowie der Zulassungsschein" im Ortsgebiet von Köflach abgenommen worden. Eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt bzw. eine Eintragung im Fahrtenbuch seien nicht vorhanden gewesen. Der Zulassungsschein sei für die Firma KS, Autohandel in G, Probefahrt für Kraftwagen aller Art, Kennzeichen G nn.nnn, ausgestellt gewesen. Bei dem Fahrzeug handle es sich um die Marke Fiat 128. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Weg von Graz (Bundesstraße 70) nach Hirschegg zum Wochenendhaus gewesen. Die Fahrt habe keine Probefahrt zum Zwecke des "Kaufes" (- es soll wohl aus der Sicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin betrachtet "Verkaufes" heißen -) des Pkws in Hirschegg dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe nur zum Wochenendhaus nach Hirschegg fahren wollen. Ihr Ehegatte werde später mit dem Mercedes nachkommen und versuchen, den Pkw in Hirschegg zu verkaufen. Zu den Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Anzeige angeführt, die Beschwerdeführerin selbst habe kein Einkommen und keine Sorgepflichten, sie besitze mit ihrem Ehegatten Realvermögen.

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat die Durchführung des - erst einzuleitenden - Verwaltungsstrafverfahrens u.a. wegen Begehens einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 21. Juni 1976 gemäß § 29 a VStG 1950 an die Bundespolizeidirektion Graz abgetreten.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat die Durchführung des - erst einzuleitenden - Verwaltungsstrafverfahrens u.a. wegen Begehens einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 21. Juni 1976 gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 an die Bundespolizeidirektion Graz abgetreten.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. Juli 1976 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 16. Juni 1976 um 9.00 Uhr im Ortsgebiet Köflach 1.) am Pkw G nn.nnn Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl diese Fahrt nicht als Probefahrt anzusehen gewesen sei, und 2.) es unterlassen, einen Probefahrtschein mitzuführen. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 4 und § 102 Abs. 5 lit. c KFG begangen. Als verwirkte Strafen wurden zu 1.) eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) festgesetzt.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. Juli 1976 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 16. Juni 1976 um 9.00 Uhr im Ortsgebiet Köflach 1.) am Pkw G nn.nnn Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl diese Fahrt nicht als Probefahrt anzusehen gewesen sei, und 2.) es unterlassen, einen Probefahrtschein mitzuführen. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG begangen. Als verwirkte Strafen wurden zu 1.) eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) festgesetzt.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch.

Unter den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenstücken befindet sich ein Auszug aus der Strafamtskartei, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 1974 einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 KFG, am 28. Jänner 1975 einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO, am 28. August 1975 einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit, a Z. 3 a StVO und am 16. Juni 1976 zweier Verwaltungsübertretungen, nämlich nach § 45 Abs. 4 und nach § 102 "S" (richtig offenbar Abs. 5) lit. d KFG schuldig gesprochen wurde.Unter den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenstücken befindet sich ein Auszug aus der Strafamtskartei, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 1974 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG, am 28. Jänner 1975 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, am 28. August 1975 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, lit, a Ziffer 3, a StVO und am 16. Juni 1976 zweier Verwaltungsübertretungen, nämlich nach Paragraph 45, Absatz 4 und nach Paragraph 102, "S" (richtig offenbar Absatz 5,) Litera d, KFG schuldig gesprochen wurde.

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 16. Juni 1976, um 9.00 Uhr, in Köflach, als Lenkerin des Pkws G nn.nnn 1.) dieses Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl diese Fahrt nicht als Probefahrt anzusehen gewesen sei und 2.) es unterlassen, einen Probefahrtschein mitzuführen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1.) nach § 45 Abs. 4 KFG und zu 2.) nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 300,-(Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 16. Juni 1976, um 9.00 Uhr, in Köflach, als Lenkerin des Pkws G nn.nnn 1.) dieses Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl diese Fahrt nicht als Probefahrt anzusehen gewesen sei und 2.) es unterlassen, einen Probefahrtschein mitzuführen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1.) nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG und zu 2.) nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 300,-(Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Übertretungen erschienen auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen des Anzeigers sowie durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Der Beamte habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Beanstandung keinen Probefahrtschein habe vorweisen können. Probefahrten seien Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten würden auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges gelten.

Die vorangeführten Voraussetzungen lägen nicht vor, weshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Erschwerend seien mehrere Vormerkungen von Verwaltungsvorstrafen ("Verwaltungsvorstrafmerkungen"), darunter zwei einschlägige, gewertet worden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zunächst hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG ausführte, entsprechend ihrer Verantwortung sei nicht sie Eigentümer des Pkws gewesen, sondern ihr Ehegatte KS, welcher ihr ausdrücklich gesagt habe, dass die gegenständliche Fahrt zwecks nachfolgender Vorführung des Pkws gegenüber ("einem" ) Kaufinteressenten notwendig sei, dass der Pkw daher von der Beschwerdeführerin nach Hirschegg zu überstellen sei. Dies habe ihr Ehegatte auch in seiner Rechtshilfeeinvernahme im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof B 286/76 laut Protokoll des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 1976, Gc 3351/76, bestätigt. Auf dieses Beweismittel habe die Beschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung vom 24. März 1977 ausdrücklich hingewiesen. Offenbar sei weder eine Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch eine Einsichtnahme in das angeführte Protokoll durch die Behörde erster Instanz vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme ihres Ehegatten KS und die Beischaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes B 286/76, insbesondere auch des dazugehörigen Protokolles des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 1976, Hc 3351/76. Es sei daher unerheblich, ob die gegenständliche Fahrt tatsächlich als Probefahrt anzusehen sei oder nicht. Nach dem Auftrag ihres Ehegatten habe die Beschwerdeführerin annehmen müssen, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, sodass - gleichgültig, ob objektiv der Tatbestand erfüllt sei oder nicht - die Beschwerdeführerin jedenfalls subjektiv exkulpiert sei.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zunächst hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG ausführte, entsprechend ihrer Verantwortung sei nicht sie Eigentümer des Pkws gewesen, sondern ihr Ehegatte KS, welcher ihr ausdrücklich gesagt habe, dass die gegenständliche Fahrt zwecks nachfolgender Vorführung des Pkws gegenüber ("einem" ) Kaufinteressenten notwendig sei, dass der Pkw daher von der Beschwerdeführerin nach Hirschegg zu überstellen sei. Dies habe ihr Ehegatte auch in seiner Rechtshilfeeinvernahme im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof B 286/76 laut Protokoll des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 1976, Gc 3351/76, bestätigt. Auf dieses Beweismittel habe die Beschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung vom 24. März 1977 ausdrücklich hingewiesen. Offenbar sei weder eine Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch eine Einsichtnahme in das angeführte Protokoll durch die Behörde erster Instanz vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme ihres Ehegatten KS und die Beischaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes B 286/76, insbesondere auch des dazugehörigen Protokolles des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 1976, Hc 3351/76. Es sei daher unerheblich, ob die gegenständliche Fahrt tatsächlich als Probefahrt anzusehen sei oder nicht. Nach dem Auftrag ihres Ehegatten habe die Beschwerdeführerin annehmen müssen, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, sodass - gleichgültig, ob objektiv der Tatbestand erfüllt sei oder nicht - die Beschwerdeführerin jedenfalls subjektiv exkulpiert sei.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG führte die Beschwerdeführerin in der Berufung aus, ihr Ehegatte habe ihr bei Antritt der Fahrt die diversen Autopapiere übergeben. Die Beschwerdeführerin selbst erinnere sich nicht, ob sie auch den Probefahrtschein ausgefolgt erhalten habe. Ihr Ehegatte behaupte jedoch, dass er ihr sowohl den Probefahrtschein als auch die Bescheinigung gemäß § 45 Abs. 6 KFG übergeben habe, sodass sie diese Urkunden jedenfalls mit den übrigen Papieren in ihrer Gewahrsame gehabt habe. In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Voitsberg vom 16. Juni 1476 werde auch gar nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Probefahrtschein nicht mitgenommen habe, es werde lediglich behauptet, dass die Bescheinigung nach § 45 Abs. 6 KFG nicht vorhanden gewesen und dass im Fahrtenbuch keine Eintragung vorgenommen worden sei. Wegen des Nichtmitführens der Bescheinigung nach § 45 Abs. 6 KFG sei gegen die Beschwerdeführerin kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Auch in der von der Bundespolizeidirdtion Graz-Verkehrsamt am 30. Juni 1977 mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift sei dieser nur beanstandet worden, weil die gegenständliche Fahrt nicht im Fahrtenbuch eingetragen worden sei. Ein Vorhalt gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass diese nicht mit dem Probefahrtschein gemäß § 45 Abs. 4 KFG ausgestattet gewesen sei, sei nicht erhoben worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behaupte, dass er dieser den Probefahrtschein gar wohl mitgegeben habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme ihres Ehegatten KS auch zu diesem Beweisthema.Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG führte die Beschwerdeführerin in der Berufung aus, ihr Ehegatte habe ihr bei Antritt der Fahrt die diversen Autopapiere übergeben. Die Beschwerdeführerin selbst erinnere sich nicht, ob sie auch den Probefahrtschein ausgefolgt erhalten habe. Ihr Ehegatte behaupte jedoch, dass er ihr sowohl den Probefahrtschein als auch die Bescheinigung gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG übergeben habe, sodass sie diese Urkunden jedenfalls mit den übrigen Papieren in ihrer Gewahrsame gehabt habe. In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Voitsberg vom 16. Juni 1476 werde auch gar nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Probefahrtschein nicht mitgenommen habe, es werde lediglich behauptet, dass die Bescheinigung nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG nicht vorhanden gewesen und dass im Fahrtenbuch keine Eintragung vorgenommen worden sei. Wegen des Nichtmitführens der Bescheinigung nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG sei gegen die Beschwerdeführerin kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Auch in der von der Bundespolizeidirdtion Graz-Verkehrsamt am 30. Juni 1977 mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift sei dieser nur beanstandet worden, weil die gegenständliche Fahrt nicht im Fahrtenbuch eingetragen worden sei. Ein Vorhalt gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass diese nicht mit dem Probefahrtschein gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG ausgestattet gewesen sei, sei nicht erhoben worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behaupte, dass er dieser den Probefahrtschein gar wohl mitgegeben habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme ihres Ehegatten KS auch zu diesem Beweisthema.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29. Juni 1977 die Bundespolizeidirektion Graz ersucht, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, KS, als Zeugen einzuvernehmen und zu befragen, welchem Zweck die von der Beschwerdeführerin am 16. Juni 1976 ausgeführte Fahrt nach Hirschegg mit dem nicht angemeldeten Pkw Fiat 128 gedient habe. KS sei gleichzeitig aufzufordern, Unterlagen beizubringen, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigten. Diese seien auf ihre Stichhältigkeit hin zu überprüfen.

KS wurde von der Bundespolizeidirektion Graz am 21. Juli 1977 vernommen und gab "zum Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1977" an, dass er seine Ehegattin am 16. Juni 1976 beauftragt habe, mit dem nicht angemeldeten Pkw Fiat 128 nach Hirschegg zu fahren, "um das Kfz Fiat 128 vorführen und verkaufen zu können". Nur aus diesem Grunde habe er seine Ehegattin beauftragt, das Fahrzeug nach Hirschegg zu lenken. Er habe auch ein anderes Fahrzeug angemeldet und es wäre daher keinesfalls notwendig gewesen, mit dem bezeichneten Fahrzeug zu fahren. Er habe sich auch bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erkundigt und habe die Auskunft erhalten, dass gegen eine eventuelle Vorführung des Fahrzeuges in Hirschegg nichts einzuwenden sei. Das Fahrzeug sei nur im geschäftlichen Interesse verwendet worden. Den Pkw Fiat 128 habe KS damals nicht verkauft. Allerdings sei es so, dass KS bzw. die Beschwerdeführerin nicht nur mit dem Fiat 128 sondern auch mit anderen Fahrzeugen nach Hirsehegg gefahren seien, um die Fahrzeuge eventuell Kaufinteressenten vorführen zu können. Im Fahrtenbuch sei damals diese Fahrt nicht eingetragen worden. Das Fahrtenbuch sei allerdings im Fahrzeug gewesen.

In ihrer Stellungnahme vom 22. August 1977 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das bisherige Erhebungsergebnis (Einvernahme ihres Ehegatten KS laut Niederschrift vom 21. Juli 1977) durch ihren Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen und habe ihrer Verantwortung, die sie vollinhaltlich aufrecht halte, nichts hinzuzufügen. Die Angaben ihres Ehegatten seien jedenfalls richtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 bestätigt. Hinsichtlich des Punktes 2 des Straferkenntnisses wurde der Berufung hingegen Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich behoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 bestätigt. Hinsichtlich des Punktes 2 des Straferkenntnisses wurde der Berufung hingegen Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 45 Abs. 1 KFG seien unter Probefahrten nur solche Fahrten zu verstehen, die der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände dienen, oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Laut Anzeige und Bericht des Meldungslegers habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Beanstandung als Ziel ihrer Fahrt nur ihr Wochenendhaus in Hirschegg angeben können. Eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt bzw. eine Eintragung im Fahrtenbuch sei nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damals dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass ihr Ehegatte von der Fahrt mit dem Probefahrtkennzeichen nichts wissen dürfe, und habe gebeten, von einer Anzeige Abstand zu nehmen. Erst als die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass der Beamte dafür kein Verständnis gezeigt habe, habe sie angegeben, dass ihr Ehegatte mit dem Mercedes nachkomme und dann schon einen Käufer für den Fiat finden werde. Dem Berufungsantrag entsprechend sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin, KS, als Zeuge vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass er seine Ehegattin beauftragt habe, mit dem Pkw nach Hirschegg zu fahren, um das Kraftfahrzeug eventuell vorführen und verkaufen zu können. Das Fahrzeug sei damals jedoch nicht verkauft worden. Angaben über Namen etwaiger Interessenten habe KS jedoch nicht machen können. Seine Zeugenaussage könne daher nicht als Nachweis dafür betrachtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Fahrt tatsächlich eine Probefahrt gewesen sei. Die Annahme, dass es sich nicht um eine solche gehandelt habe, scheine auch dadurch erhärtet, dass im Fahrtenbuch keine Eintragungen über Ziel und Zweck der Probefahrt vorhanden gewesen seien und die Fahrt unbestritten zunächst dem Erreichen des Wochenendhauses in Hirschegg gedient habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedenfalls nicht den Auftrag gehabt, das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen. Ob die Beschwerdeführerin die Fahrt aus eigenem Antrieb oder über Auftrag ihres Ehegatten ausgeführt habe, sei für den Tatbestand der Übertretung nach § 45 Abs. 1 KFG unerheblich. Der strafbare Tatbestand erscheine auf Grund des Erhebungsergebnisses, insbesondere aber zufolge der Aussagen des Meldungslegers erwiesen. Da die für die Berufungsentscheidung erforderlichen Erhebungen im Verwaltungsstrafverfahren erschöpfend durchgeführt worden seien, erscheine die beantragte Beschaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr erforderlich. Eine Bestrafung wegen Nichtmitführens des Probefahrtscheines erscheine durch die Anzeige nicht gedeckt, zumal vom Meldungsleger nur angegeben worden sei, dass eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt bzw. eine Eintragung im Fahrtenbuch nicht vorhanden gewesen sei, eine Überprüfung, ob der Probefahrtschein mitgeführt worden sei, aber nicht durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Teil des angefochtenen Straferkenntnisses sei daher zu beheben gewesen. Bei der Strafbemessung zu Punkt 1 sei bereits von der Vorinstanz auf die mildernden und erschwerenden Umstände, ferner auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 VStG 1950 sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen worden. Das verhängte Strafausmaß erscheine infolge Vorliegens von vier Verwaltungsvorstrafen, darunter einer einschlägigen, durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Eine Herabsetzung oder Nachsicht der Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 habe mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht vorgenommen werden können. Der Berufung habe daher teilweise Folge gegeben werden können.In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, KFG seien unter Probefahrten nur solche Fahrten zu verstehen, die der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände dienen, oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Laut Anzeige und Bericht des Meldungslegers habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Beanstandung als Ziel ihrer Fahrt nur ihr Wochenendhaus in Hirschegg angeben können. Eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt bzw. eine Eintragung im Fahrtenbuch sei nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damals dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass ihr Ehegatte von der Fahrt mit dem Probefahrtkennzeichen nichts wissen dürfe, und habe gebeten, von einer Anzeige Abstand zu nehmen. Erst als die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass der Beamte dafür kein Verständnis gezeigt habe, habe sie angegeben, dass ihr Ehegatte mit dem Mercedes nachkomme und dann schon einen Käufer für den Fiat finden werde. Dem Berufungsantrag entsprechend sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin, KS, als Zeuge vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass er seine Ehegattin beauftragt habe, mit dem Pkw nach Hirschegg zu fahren, um das Kraftfahrzeug eventuell vorführen und verkaufen zu können. Das Fahrzeug sei damals jedoch nicht verkauft worden. Angaben über Namen etwaiger Interessenten habe KS jedoch nicht machen können. Seine Zeugenaussage könne daher nicht als Nachweis dafür betrachtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Fahrt tatsächlich eine Probefahrt gewesen sei. Die Annahme, dass es sich nicht um eine solche gehandelt habe, scheine auch dadurch erhärtet, dass im Fahrtenbuch keine Eintragungen über Ziel und Zweck der Probefahrt vorhanden gewesen seien und die Fahrt unbestritten zunächst dem Erreichen des Wochenendhauses in Hirschegg gedient habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedenfalls nicht den Auftrag gehabt, das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen. Ob die Beschwerdeführerin die Fahrt aus eigenem Antrieb oder über Auftrag ihres Ehegatten ausgeführt habe, sei für den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG unerheblich. Der strafbare Tatbestand erscheine auf Grund des Erhebungsergebnisses, insbesondere aber zufolge der Aussagen des Meldungslegers erwiesen. Da die für die Berufungsentscheidung erforderlichen Erhebungen im Verwaltungsstrafverfahren erschöpfend durchgeführt worden seien, erscheine die beantragte Beschaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr erforderlich. Eine Bestrafung wegen Nichtmitführens des Probefahrtscheines erscheine durch die Anzeige nicht gedeckt, zumal vom Meldungsleger nur angegeben worden sei, dass eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt bzw. eine Eintragung im Fahrtenbuch nicht vorhanden gewesen sei, eine Überprüfung, ob der Probefahrtschein mitgeführt worden sei, aber nicht durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Teil des angefochtenen Straferkenntnisses sei daher zu beheben gewesen. Bei der Strafbemessung zu Punkt 1 sei bereits von der Vorinstanz auf die mildernden und erschwerenden Umstände, ferner auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 19, VStG 1950 sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen worden. Das verhängte Strafausmaß erscheine infolge Vorliegens von vier Verwaltungsvorstrafen, darunter einer einschlägigen, durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Eine Herabsetzung oder Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 habe mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht vorgenommen werden können. Der Berufung habe daher teilweise Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat - abgesehen von einigen Geschäftsstücken, die für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren unerheblich sind - folgende, das Verwaltungsstrafverfahren betreffende Aktenstücke vorgelegt:

Eine Ablichtung der Anzeige vom 16. Juni 1976, eine Ablichtung der Strafverfügung vom 12. Juli 1976 samt einer Ablichtung des Zustellscheins, eine Ablichtung des Einspruchs samt einer Ablichtung des Kuverts und einer Ablichtung der dem Vertreter der Beschwerdeführerin erteilten Vollmacht, ein Auszug aus der Strafamtskartei, das Aktstück des Schreibens der belangten Behörde an die Bundespolizeidirektion Graz vom 29. Juni 1977 und den angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde hat ferner eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.

In der Gegenschrift hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof ferner mitgeteilt, dass der Strafakt der Bundespolizeidirektion Graz in Verstoß geraten sei. Die Bundespolizeidirektion Graz habe sich bemüht, den Akt zu rekonstruieren, was jedoch nur teilweise möglich gewesen sei. Dem Akt fehlten die wichtigen Bestandteile wie Zeugenaussagen, Stellungnahmen der Beschwerdeführerin-, das Straferkenntnis vom 15. April 1977 und die dagegen eingebrachte Berufung.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof Ablichtungen des Straferkenntnisses, der dagegen erhobenen Berufung und der Niederschrift über die Vernehmung des KS und einen Abdruck der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. August 177 vor.

Der Sachverhalt wird in der Beschwerde dahingehend dargestellt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 1976 von ihrem Ehegatten KS beauftragt worden sei, den ihm gehörenden Pkw G nn.nnn von Graz nach Hirschegg, wo die Ehegatten S ein Haus hätten, zu überstellen. KS habe anlässlich der Auftragserteilung erklärt, dass er die Absicht habe, den Wagen Kaufinteressenten vorzuführen, somit den Pkw im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu veräußern. Für diese Überstellungsfahrt sei der Wagen mit Probefahrtkennzeichen ausgerüstet gewesen. Im übrigen enthält die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde Hinweise auf die Anzeige, das Straferkenntnis, die Berufung, die Einvernahme des KS als Zeugen und den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Darstellung der Beschwerdegründe wird ferner noch ausgeführt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei unbestritten Autohändler und die Überstellung des gegenständlichen Pkws sei jedenfalls im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgt, wenn auch die Beschwerdeführerin selbst den Pkw dem Kunden nicht vorführen sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) § 45 Abs. 1, zweiter und dritter Satz, KFG (Stammfassung) lautet: 1.) Paragraph 45, Absatz eins,, zweiter und dritter Satz, KFG (Stammfassung) lautet:

  1. "(1)Absatz eins,..... Probefahrten sind Fahrten zur -Feststellung der

Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt."Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt."

§ 45 Abs. 4, erster und Zweiter Satz, KFG (Stammfassung) lautet: Paragraph 45, Absatz 4,, erster und Zweiter Satz, KFG (Stammfassung) lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der im Absatz 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden."Bei der Erteilung der im Absatz 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden."

§ 133 Abs. 1, erster Satz, KFG (Fassung BGBl. Nr. 285/1971), lautet: Paragraph 133, Absatz eins,, erster Satz, KFG (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,), lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes .... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen

..... "

§ 5 Abs. 1 VStG 1950 lautet: Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist."

§ 19 VStG 1950, in der Fassung des Art. III Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1964 (- von der belangten Behörde war weder die mit Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 217/1977 verlautbarte Aufhebung des § 19 VStG 1950 in der angeführten Fassung durch den Verfassungsgerichtshof zu beachten, noch die neue durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1978 herbeigeführte Fassung des § 19 VStG 1950 anzuwenden -), lautet: Paragraph 19, VStG 1950, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964, (- von der belangten Behörde war weder die mit Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1977, verlautbarte Aufhebung des Paragraph 19, VStG 1950 in der angeführten Fassung durch den Verfassungsgerichtshof zu beachten, noch die neue durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1978, herbeigeführte Fassung des Paragraph 19, VStG 1950 anzuwenden -), lautet:

"Die Strafe ist, abgesehen von den Fällen der §§ 20 und 21, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zu bemessen. Dabei sind außer den mildernden und erschwerenden Umständen im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) auch die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.""Die Strafe ist, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 20 und 21, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zu bemessen. Dabei sind außer den mildernden und erschwerenden Umständen im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) auch die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen."

2. Die Bundespolizeidirektion Graz als Behörde erster Instanz und die belangte Behörde hatten zunächst die Aufgabe, jenen Sachverhalt, der für die rechtliche Qualifikation der von der Beschwerdeführerin unternommenen Fahrt, der also für die Beantwortung der Frage, ob eine Probefahrt vorlag oder nicht, maßgebend war, festzustellen. Für die belangte Behörde erhob sich somit die Frage, ob der Beweis als erbracht anzusehen sei, dass - objektiv - keine Probefahrt vorlag und die Beschwerdeführerin somit durch das Führen von Probefahrtkennzeichen - objektiv - die Verwaltungsvorschrift des § 45 Abs. 4 KFG verletzt hat. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz als Behörde erster Instanz und die belangte Behörde hatten zunächst die Aufgabe, jenen Sachverhalt, der für die rechtliche Qualifikation der von der Beschwerdeführerin unternommenen Fahrt, der also für die Beantwortung der Frage, ob eine Probefahrt vorlag oder nicht, maßgebend war, festzustellen. Für die belangte Behörde erhob sich somit die Frage, ob der Beweis als erbracht anzusehen sei, dass - objektiv - keine Probefahrt vorlag und die Beschwerdeführerin somit durch das Führen von Probefahrtkennzeichen - objektiv - die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 45, Absatz 4, KFG verletzt hat.

Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen in Verbindung mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin (§ 38 Abs. 2 VwGG 1955) war im Verwaltungsstrafverfahren als maßgebendes Beweismittel die am 21. Juli 1977 abgelegte Aussage des KS heranzuziehen.Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen in Verbindung mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin (Paragraph 38, Absatz 2, VwGG 1955) war im Verwaltungsstrafverfahren als maßgebendes Beweismittel die am 21. Juli 1977 abgelegte Aussage des KS heranzuziehen.

Dieser sprach ohne jegliche Konkretisierung von einer beabsichtigten Vorführung des Pkws Fiat 128 und im folgenden davon, dass er bzw. die Beschwerdeführerin nach Hirschegg auch mit anderen Fahrzeugen gefahren seien, um diese eventuellen Kaufinteressenten vorführen zu können. Im Fahrtenbuch sei damals die Fahrt nicht eingetragen gewesen, das Fahrtenbuch sei allerdings im Fahrzeug gewesen.

Die belangte Behörde kam bei ihrer Würdigung dieser - hinsichtlich des konkreten Zweckes der von der Beschwerdeführerin mit dem Pkw Fiat 128 unternommenen Fahrt nach Hirschegg unbestimmten - Aussage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend zu dem Ergebnis, dass keine Probefahrt vorlag. Mag die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zwar nur von dem nicht erbrachten positiven Beweis des Vorliegens einer Probefahrt gesprochen haben, so führte sie weiters doch aus, dass die Annahme, dass es sich nicht um eine solche handelte, durch zwei weitere Umstände erhärtet worden sei. Als erhärtend führte die belangte Behörde ebenfalls schlüssig an, dass einerseits eine Eintragung über Ziel und Zweck der Probefahrt fehlte, andererseits, dass die Fahrt unbestritten zunächst dem Erreichen des Wochenendhauses in Hirschegg diente.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zuzustimmen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insgesamt erkennen ließen, dass keine Probefahrt, insbesondere, dass weder eine Fahrt zur Vorführung des Fahrzeuges noch eine Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes vorlag.

Die belangte Behörde hatte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen hat, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Sie hatte sich, wie sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt (§ 38 Abs. 2 VwGG 1965), um die rechtserheblichen Umstände der von ihr unternommenen Fahrt mit einem mit Probefahrtkennzeichen versehenen Pkw nicht gekümmert.Die belangte Behörde hatte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen hat, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Sie hatte sich, wie sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt (Paragraph 38, Absatz 2, VwGG 1965), um die rechtserheblichen Umstände der von ihr unternommenen Fahrt mit einem mit Probefahrtkennzeichen versehenen Pkw nicht gekümmert.

3. Hinsichtlich der Strafbemessung wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, im angefochtenen Bescheid die Strafzumessungsgründe im einzelnen darzustellen und die Strafe daraus zu begründen. Der Hinweis auf den Wortlaut des § 19 VStG 1950 genüge nicht. Die belangte Behörde hätte insbesondere darlegen müssen, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sie ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe kein Einkommen, ihr Vermögen sei nicht verwertbar. 3. Hinsichtlich der Strafbemessung wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, im angefochtenen Bescheid die Strafzumessungsgründe im einzelnen darzustellen und die Strafe daraus zu begründen. Der Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 19, VStG 1950 genüge nicht. Die belangte Behörde hätte insbesondere darlegen müssen, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sie ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe kein Einkommen, ihr Vermögen sei nicht verwertbar.

Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Verwaltungsübertretung des § 45 Abs. 4 KFG bestraft, sohin wegen der Übertretung einer Bestimmung, durch die eine missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen hintangehalten werden soll. Geht man nun von der Strafdrohung des § 134 Abs. 1 KFG aus, die für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 30.000,-vorsieht, so liegt die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von S 600,-- im untersten Bereich dieses Strafrahmens. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, mehrere Verwaltungsvorstrafen aufweist, davon eine wegen Übertretung derselben Bestimmung sowie zwei weitere wegen der Übertretung des § 45 Abs. 1 KFG und des § 102 Abs. 5 lit. c KFG. Die beiden zuletzt genannten Übertretungen haben ebenfalls Verstöße gegen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes zum Gegenstand, die sich auf Probefahrten beziehen, und beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe dazu auch nunmehr die ausdrückliche Regelung des § 19 VStG 1950 in Verbindung mit § 33 Z. 2 StGB). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt die Höhe der Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechend ansah. Was nun die nach § 19 VStG 1950 zu berücksichtigenden Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bereits von der Vorinstanz auf die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Richtig ist, dass auf diese Verhältnisse im einzelnen nicht eingegangen wurde. Doch fällt dieser Begründungsmangel nicht ins Gewicht, weil die belangte Behörde selbst dann, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Den Verwaltungsstrafakten im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Realvermögen besitzt, dass sie gegenüber ihrem, im Erwerbsleben stehenden und ebenfalls über Realvermögen verfügenden Ehegatten KS Anspruch auf Unterhalt gemäß § 94 ABGB hat und dass sie für niemanden sorgepflichtig ist. Dass ihr Vermögen nicht verwertbar sei, ist im gegebenen Zusammenhang eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG 1965 unzulässige Neuerung. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Bemessung der Strafhöhe zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Verwaltungsübertretung des Paragraph 45, Absatz 4, KFG bestraft, sohin wegen der Übertretung einer Bestimmung, durch die eine missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen hintangehalten werden soll. Geht man nun von der Strafdrohung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG aus, die für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 30.000,-vorsieht, so liegt die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von S 600,-- im untersten Bereich dieses Strafrahmens. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, mehrere Verwaltungsvorstrafen aufweist, davon eine wegen Übertretung derselben Bestimmung sowie zwei weitere wegen der Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins, KFG und des Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG. Die beiden zuletzt genannten Übertretungen haben ebenfalls Verstöße gegen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes zum Gegenstand, die sich auf Probefahrten beziehen, und beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe dazu auch nunmehr die ausdrückliche Regelung des Paragraph 19, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 33, Ziffer 2, StGB). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt die Höhe der Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechend ansah. Was nun die nach Paragraph 19, VStG 1950 zu berücksichtigenden Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bereits von der Vorinstanz auf die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Richtig ist, dass auf diese Verhältnisse im einzelnen nicht eingegangen wurde. Doch fällt dieser Begründungsmangel nicht ins Gewicht, weil die belangte Behörde selbst dann, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Den Verwaltungsstrafakten im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Realvermögen besitzt, dass sie gegenüber ihrem, im Erwerbsleben stehenden und ebenfalls über Realvermögen verfügenden Ehegatten KS Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB hat und dass sie für niemanden sorgepflichtig ist. Dass ihr Vermögen nicht verwertbar sei, ist im gegebenen Zusammenhang eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 unzulässige Neuerung. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Bemessung der Strafhöhe zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 3. Juli 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002707.X00

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten