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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Fertigt die Kanzlei einer Behörde ein Schriftstück aus, so liegt nur dann eine Amtshandlung, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG 1950 in Betracht kommen kann, vor, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß § 18 Abs 4 AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht. Eine Unterschrift bei der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" stellt für sich allein keine Unterfertigung der behördlichen Erledigung dar. Ein bloß mündlich ausgesprochener Konsens eines Beamten der Behörde ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 18 Abs 4 AVG 1950 rechtlich unerheblich.Fertigt die Kanzlei einer Behörde ein Schriftstück aus, so liegt nur dann eine Amtshandlung, die als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 in Betracht kommen kann, vor, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht. Eine Unterschrift bei der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" stellt für sich allein keine Unterfertigung der behördlichen Erledigung dar. Ein bloß mündlich ausgesprochener Konsens eines Beamten der Behörde ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001478.X01Im RIS seit
14.10.2003