RS Vwgh 1979/7/3 0959/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2950/51 E 3. November 1952 VwSlg 2704 A/1952 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 Abs 1 VStG, wenn er begründet ist.Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, VStG, wenn er begründet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000959.X04

Im RIS seit

06.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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