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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass eine von einem Kfz-Lenker gefahrene Geschwindigkeit von ca 100 km/h, die im Zuge des Nachfahrens mit einem Streifenwagen von Beamten im Wege der Schätzung festgestellt wurde, hinreichend individualisiert und konkretisiert ist (§§ 44a lit a und b VStG 1950), um eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h bzw in weiterer Folge 80 km/h) zu bilden.Ausführungen, dass eine von einem Kfz-Lenker gefahrene Geschwindigkeit von ca 100 km/h, die im Zuge des Nachfahrens mit einem Streifenwagen von Beamten im Wege der Schätzung festgestellt wurde, hinreichend individualisiert und konkretisiert ist (Paragraphen 44 a, Litera a und b VStG 1950), um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h bzw in weiterer Folge 80 km/h) zu bilden.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000754.X04Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012