RS Vwgh 1979/7/3 0754/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §22 Abs1;
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Übertritt ein Lenker eines Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot (§ 7 Abs 1 StVO), indem er ständig den linken Fahrstreifen benützt, so ist der Einwand des Bfrs, es hätten in diesem Zeitraum einige Überholvorgänge stattgefunden, sodass für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO gesondert hätte beurteilt werden müssen, deshalb unberechtigt, weil die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützen des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit (§ 22 Abs 1 VStG 1950) zusammentreten (daher eine Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO rechtmäßig).Übertritt ein Lenker eines Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot (Paragraph 7, Absatz eins, StVO), indem er ständig den linken Fahrstreifen benützt, so ist der Einwand des Bfrs, es hätten in diesem Zeitraum einige Überholvorgänge stattgefunden, sodass für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gesondert hätte beurteilt werden müssen, deshalb unberechtigt, weil die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützen des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit (Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950) zusammentreten (daher eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO rechtmäßig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000754.X03

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten